Betreff
Rodung von Hecken an der Umspannanlage St. Peter, Stadt Dormagen, der Amprion GmbH
Vorlage
68/1837/XVI/2017
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-176-16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW keinen Widerspruch gegen die Erteilung der für die Rodung der Heckenteile an der Umspannanlage St. Peter der Amprion GmbH erforderlichen Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG.


Sachverhalt:

Die Amprion GmbH beabsichtigt den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Umspannanlage St. Peter in der Stadt Dormagen zur Sicherstellung bedarfsgerechter Transportkapazitäten elektrischer Energie und der Systemsicherheit. Die Baumaßnahmen sind ab Juli 2017 geplant und sollen 2022 abgeschlossen werden. Die Zulassung soll in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erfolgen.

 

Der Standort der Anlage liegt im baulichen Außenbereich und außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II - Dormagen - des Rhein-Kreises Neuss.

 

Die Umspannanlage ist im Wesentlichen mit einer überwiegend regelmäßig geschnittenen Heckenstruktur eingegrünt, so weit es die technischen Anforderungen zulassen. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen Teile der Hecke an den Nordseiten der westlichen und östlichen Anlage entfallen, da hier spätere Anlagenteile aufstehen werden und eine Baustelleneinrichtung auf den Erweiterungsflächen vorgesehen ist. Zudem müssen für die Dauer der Umbaumaßnahme hier umfangreiche Überbrückungsleitungen (Baueinsatzkabel) verlegt werden, um die Funktion der Anlage aufrecht zu erhalten.

 

Die Rodung der Hecken ist noch in diesem Winter vorgesehen, um die Auswirkungen auf die Tierwelt so gering wie möglich zu halten. Nach der erfolgten artenschutzfachlichen Einschätzung wird es bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zur Realisierung von artenschutzrechtlichen Verboten kommen.

 

Im Anschluss an die Umbaumaßnahmen sollen diese Heckenstrukturen an den neu entstehenden Anlagengrenzen wiederhergestellt werden.

 

Die Beseitigung der Hecken, die der Eingrünung der Anlage dienen, stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. §§ 15 BNatSchG, 30 LNatSchG NRW dar, der einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 2 LNatSchG NRW bedarf.

Gleichzeitig bedarf die Rodung der Hecken der Erteilung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Nach § 39 Abs. 1 LNatSchG NRW sind Hecken im Außenbereich i. S. d. Bauplanungsrechts ab einer Länge von 100 m gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, deren nachhaltige Beeinträchtigung oder Zerstörung nach Abs. 2 der Vorschrift verboten ist. Die Legalisierung der Rodung bedarf daher neben der Genehmigung auch der Befreiung von diesem gesetzlichen Verbot.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die für Rodung der Hecken die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG und die Genehmigung gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG zu erteilen.

 

Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann Befreiung von dem Naturschutzrecht der Länder gewährt u. a. dann gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

Es besteht kein Anlass, das Erfordernis der geplanten Erweiterung und des Umbaus der wichtigen Umspannanlage zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung und der Systemsicherheit im öffentlichen Interesse in Frage zu stellen. Die Rodung der Heckenanteile ist hierfür unvermeidlich. Sie wird zu einem zeitweiligen Wegfall dieser Teile der Hecke / Eingrünung führen. Die Kompensation ist vor Ort in unmittelbarer Nähe und mit gleichen Funktionen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglich und vorgesehen. Im Licht dieses möglichen Ausgleichs, der sowohl Gegenstand des Befreiungs- und Genehmigungsverfahrens nach Naturschutzrecht, als auch des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens werden wird, muss dem öffentlichen Interesse an der Anlagen- und Versorgungssicherheit der Vorrang eingeräumt werden.

Die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG und die Genehmigung des vorübergehenden Eingriffs in Natur und Landschaft können daher erteilt werden.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über die Ausübung seines Widerspruchsrechts gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.