Betreff
Fällung von 8 Erlen und 2 Eschen am Schloss Myllendonk
Vorlage
68/1848/XVI/2017
Aktenzeichen
68.4-40.01-5-186-16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW keinen Widerspruch gegen die Erteilung der für die Fällung von 8 Erlen und 2 Eschen am Schloss Myllendonk erforderlichen Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG. Für die entfallenden Eschen ist Ersatz durch Ergänzung der Eichenallee zu pflanzen. Die entstehenden Lücken sind mit Strauchweiden zu bepflanzen.


Sachverhalt:

Der Golfclub Schloss Myllendonk beabsichtigt die Fällung von 8 Erlen und 2 Eschen am Schloss Myllendonk zur Abwehr von Gefahren. Es handelt sich um eine selektive Entnahme umsturzgefährdeter Bäume mit zuwachsendem Gefahrenpotential. Die Bäume weisen neben erheblichem Schiefstand in der Böschung eines Grabens auch Pilzerkrankungen im Wurzel- und Wurzelhalsbereich auf. Ein Befall mit dem für das Erlensterben verantwortlichen Scheinpilz Phytophtera alnis kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Bäume sind überwiegend stark mit Efeu berankt.

 

Angesichts des Zustandes der Bäume ist eine Fällung angeraten, um drohende Umstürze zu vermeiden.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan III - Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich - des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10. Die Fällung der Bäume ist nach den Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich untersagt.

 

Nach § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag von den Verboten Befreiung erteilen, wenn die Versagung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Dies ist hier gegeben. Es ist angesichts des Ergebnisses der Beurteilung der Bäume den Verantwortlichen nicht zuzumuten, eine weiter zunehmende Gefährdung durch die schadhaften Bäume hinzunehmen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher die Erteilung der erforderlichen Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG sowie die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für den mit der Fällung der Bäume verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 17 Abs. 3 BNatSchG. Die entstehenden Lücken werden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen und des Standortes mit Strauchweiden bepflanzt. Dies dient auch der Abgrenzung des anliegenden Parkplatzes und der Sicherung der Böschung. Als Ersatz für die entfallenden Eschen wird die Nebenallee (Eiche) in unmittelbarer Nähe durch weitere Pflanzungen ergänzt.

Da ein Pilzbefall nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Wurzelstöcke auszufräsen. Die Böschung ist anschließend wieder standsicher herzustellen.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht nach § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.