Betreff
Anpassung des Landschaftsplanes an die 113. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meerbusch
Vorlage
61/1860/XVI/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde empfiehlt dem Kreistag, der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch im Verfahren nach § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW nicht zu widersprechen.

 


Sachverhalt:

Anlass:

 

Die Stadt Meerbusch plant derzeit die 113. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (Anlage 1). Ziel der 113. Flächennutzungsplanänderung ist die planerische Steuerung der Entwicklung der im Stadtgebiet Meerbusch liegenden Gartencenter und Pflanzmärkte.

 

Eines dieser Gartencenter ist das Gartencenter Schubert. Das Gartencenter Schubert befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es hat sich aus einer Baum- und Rosenschule entwickelt und ist als privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch genehmigt worden. Der Flächennutzungsplanänderungsbereich Gartencenter Schubert liegt im Stadtteil Strümp an der Straße „Zur Alten Burg 5“ und umfasst eine Größe von ca. 0,58 ha. Eine detaillierte Abgrenzung der Fläche und ein Luftbild finden sich in Anlage 2.

 

Im wirksamen Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (GEP 99) ist der Änderungsbereich als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der überlagernden Festsetzung Regionaler Grünzug und Bereich zum Schutz der Landschaft dargestellt. Im Regionalplanentwurf wird der Änderungsbereich aus dem Regionalen Grünzug rausgenommen und befindet sich in einem allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, der auch zum Schutz der Landschaft dargestellt ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft, bzw. Landschaftsschutzgebiet dargestellt.

 

 

Festsetzung im Landschaftsplan III Rhein-Kreis Neuss:

 

Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Ordnungsnummer 6.2.2.3 „Ossum-Bösinghover Altstromrinne / Herrenbusch / Lanker Bruch und Lanker Busch“ des Landschaftsplanes III des Rhein-Kreises Neuss.

 

Die Schutzfestsetzung erfolgte gemäß § 21 Buchstabe a), b) und c) LG NRW (entspricht heute, da § 21 LG NRW nicht länger gilt, § 26 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG) insbesondere wegen

  • der Bedeutung der Altstromrinne als kleinflächiges Mosaik aus Wiesen- und Weideflächen, Gehölzen, Gräben und Wegerändern,
  • der Bedeutung der Kulturlandschaft mit hohem Anteil an Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen, Baumgruppen und Waldrändern für den Artenschutz,
  • der Bedeutung der Seefläche als Uferschwalbenbiotop,
  • der Bedeutung des Herrenbusches als großes Laubmischwaldgebiet für den Naturhaushalt und für die Erholung,
  • der Bedeutung des Lanker Bruchs als wertvollem Feuchtgebiet.

 

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan soll künftig die in Rede stehende Fläche als Sondergebiet i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 10 und § 11 Abs. 3 BauNVO darstellen. Im Falle der Aufstellung eines daraus gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelten Bebauungsplanes würde die Fläche als Sondergebiet festgesetzt werden. Gemäß § 7 Absatz 2 LNatSchG NRW kann sich der Landschaftsplan – unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen – nur auf solche Flächen erstrecken, für die ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 BauGB (z. B. Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft) trifft. Das für das Gartencenter geplante Sondergebiet gehört nicht zu diesen Flächen, daher muss bei Inkrafttreten eines dementsprechenden Bebauungsplanes die Gartencenterfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden.

 

 

Weiteres Verfahren:

 

Für derartige Konstellationen ist das Anpassungsverfahren des § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW vorgesehen. Demnach treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

 

Somit benötigt die Stadt Meerbusch vor dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes die Aussage des Rhein-Kreises Neuss als Träger der Landschaftsplanung, ob er der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch widerspricht oder nicht.

 

Die aus dem Landschaftsschutzgebiet künftig entfallenden Flächen stellen sich derzeit als intensiv genutzte Betriebsflächen des Gartencenters dar (Gebäude, Infrastruktur, Verkaufsflächen, Einschlagquartiere). Der ältere Baumbestand südlich der Betriebsflächen bleibt im Landschaftsschutz.

 

Aus Sicht der Kreisverwaltung bestehen aufgrund der aktuellen Nutzung keine Bedenken gegen eine Herausnahme des Gartencenters Schubert aus dem Landschaftsschutzgebiet.