Beschlussempfehlung:
Der Beirat bei der
Unteren Naturschutzbehörde empfiehlt dem Kreistag, der 113. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch im Verfahren nach § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW nicht zu widersprechen.
Sachverhalt:
Anlass:
Die Stadt
Meerbusch plant derzeit die 113. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (Anlage 1). Ziel der 113.
Flächennutzungsplanänderung ist die planerische Steuerung der Entwicklung der
im Stadtgebiet Meerbusch liegenden Gartencenter und Pflanzmärkte.
Eines dieser
Gartencenter ist das Gartencenter Schubert. Das Gartencenter Schubert befindet
sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es hat sich aus einer Baum- und Rosenschule
entwickelt und ist als privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Absatz 1 Nr. 2
Baugesetzbuch genehmigt worden. Der Flächennutzungsplanänderungsbereich
Gartencenter Schubert liegt im Stadtteil Strümp an der Straße „Zur Alten Burg
5“ und umfasst eine Größe von ca. 0,58 ha. Eine detaillierte Abgrenzung der
Fläche und ein Luftbild finden sich in Anlage
2.
Im wirksamen
Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (GEP 99) ist der Änderungsbereich
als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der überlagernden Festsetzung
Regionaler Grünzug und Bereich zum Schutz der Landschaft dargestellt. Im
Regionalplanentwurf wird der Änderungsbereich aus dem Regionalen Grünzug
rausgenommen und befindet sich in einem allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich,
der auch zum Schutz der Landschaft dargestellt ist. Im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch ist das Plangebiet als Fläche für die
Landwirtschaft, bzw. Landschaftsschutzgebiet dargestellt.
Festsetzung im Landschaftsplan III
Rhein-Kreis Neuss:
Das Plangebiet liegt
im Landschaftsschutzgebiet mit der Ordnungsnummer 6.2.2.3 „Ossum-Bösinghover
Altstromrinne / Herrenbusch / Lanker Bruch und Lanker Busch“ des
Landschaftsplanes III des Rhein-Kreises Neuss.
Die
Schutzfestsetzung erfolgte gemäß § 21 Buchstabe a), b) und c) LG NRW
(entspricht heute, da § 21 LG NRW nicht länger gilt, § 26 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und
3 BNatSchG) insbesondere wegen
- der Bedeutung der Altstromrinne als kleinflächiges Mosaik aus
Wiesen- und Weideflächen, Gehölzen, Gräben und Wegerändern,
- der Bedeutung der Kulturlandschaft mit hohem Anteil an Hecken,
Baumreihen, Kopfbäumen, Baumgruppen und Waldrändern für den Artenschutz,
- der Bedeutung der Seefläche als Uferschwalbenbiotop,
- der Bedeutung des Herrenbusches als großes Laubmischwaldgebiet für
den Naturhaushalt und für die Erholung,
- der Bedeutung des Lanker Bruchs als wertvollem Feuchtgebiet.
Der
Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan soll künftig die in Rede
stehende Fläche als Sondergebiet i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 10 und § 11 Abs. 3
BauNVO darstellen. Im Falle der Aufstellung eines daraus gem. § 8 Abs. 2 BauGB
entwickelten Bebauungsplanes würde die Fläche als Sondergebiet festgesetzt
werden. Gemäß § 7 Absatz 2
LNatSchG NRW kann sich der Landschaftsplan – unbeschadet der baurechtlichen
Festsetzungen – nur auf solche Flächen erstrecken, für die ein Bebauungsplan
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 BauGB (z.
B. Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft) trifft. Das für das
Gartencenter geplante Sondergebiet gehört nicht zu diesen Flächen, daher muss
bei Inkrafttreten eines dementsprechenden Bebauungsplanes die
Gartencenterfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden.
Weiteres Verfahren:
Für derartige
Konstellationen ist das Anpassungsverfahren des § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW
vorgesehen. Demnach treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten
des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat.
Somit benötigt die
Stadt Meerbusch vor dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes
die Aussage des Rhein-Kreises Neuss als Träger der Landschaftsplanung, ob er
der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch widerspricht
oder nicht.
Die aus dem Landschaftsschutzgebiet künftig entfallenden
Flächen stellen sich derzeit als intensiv genutzte Betriebsflächen des
Gartencenters dar (Gebäude, Infrastruktur, Verkaufsflächen, Einschlagquartiere).
Der ältere Baumbestand südlich der Betriebsflächen bleibt im Landschaftsschutz.
Aus Sicht der
Kreisverwaltung bestehen aufgrund
der aktuellen Nutzung keine Bedenken
gegen eine Herausnahme des Gartencenters Schubert aus dem Landschaftsschutzgebiet.