Betreff
Konzept zur zivilen Verteidigung
Vorlage
32/1887/XVI/2017
Art
Bericht

Sachverhalt:

In der Ausschusssitzung am 06.09.2016 wurde die Verwaltung gebeten, in der heutigen Sitzung über die Auswirkungen des von der Bundesregierung vorgestellten neuen Konzeptes zur zivilen Verteidigung auf den Katastrophenschutz in den Kommunen zu berichten.

Die Bundesregierung hatte im August 2016 die Konzeption „Zivile Verteidigung“ verabschiedet, bei der es sich um ein Basisdokument für die „ressourcenabgestimmte Aufgabenerfüllung“ im Bereich der Zivilen Verteidigung und zivilen Notfallversorgung des Bundes handelt.

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Der Bund reagiert damit auf eine veränderte, vor allem durch sog. „hybride Bedrohungen“ geprägte Sicherheitslage. Hybride Bedrohungen zeichnen sich durch eine Vielfalt offener und verdeckter Angriffe, durch die Mischung konventioneller und irregulärer Kräfte bzw. Fähigkeiten sowie eine Mischung ziviler und militärischer „Wirkmittel“ aus. Typisch ist auch eine Fokussierung auf verwundbare Strukturen als Angriffsziele, die Unübersichtlichkeit potentieller Schadensszenarien, eine erschwerte Wahrnehmung und Zuordnung sowie kurze oder auch gänzlich entfallende Vorwarnzeiten. Es geht dabei vor allem um Attacken terroristischen Charakters sowie um „Cyberangriffe“. Als mögliche Angriffsziele werden insbesondere auch kritische Infrastrukturen wie die Versorgung mit Strom, Wasser oder Telekommunikation identifiziert.

 

Die neue Bedrohungsanalyse führt zu einer veränderten Schwerpunktsetzung des Bundes. Seit der Verabschiedung der „Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung“ im Jahr 2002, mit der auf das Ende des „Kalten Krieges“ und eine Reihe (ziviler) Großschadenereignisse reagiert wurde, haben sich die Anstrengungen des Bundes vor allem darauf gerichtet, die Länder bei der Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgabe des Katastrophenschutzes zu unterstützen. Nun rückt die Zuständigkeit des Bundes für die zivile Verteidigung wieder stärker in den Vordergrund.

 

Im Kern bleibt es dabei, dass der Bund das Hilfeleistungspotential der Länder für die allgemeine nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz, auf das er seinerseits im Wege der Bundesauftragsverwaltung für die Zwecke des Zivilschutzes zurückgreift, weiterhin ergänzend ausstatten will. Stärker als bislang wird auch die Eigenverantwortlichkeit der Bevölkerung betont. Die Fähigkeit der Bevölkerung, sich selbst zu schützen und (auch gegenseitig) zu helfen, sei eine „Basisfähigkeit des Zivilschutzes“.

 

Welche Folgen sich aus der neuen Konzeption für den Zivilschutz und insbesondere der

geänderten Schwerpunktsetzung ggf. für die Kreise ergeben können, ist derzeit noch nicht abzusehen.

 

Aus der Sicht der Kreise wird es daher zentral sein, bei den weiteren Entwicklungen

darauf zu achten, dass der Bund sich auch organisatorisch selbst befähigt und nicht Aufgaben unmittelbar auf die Länder und damit – nach Maßgabe des Landesrechts – auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert. Auch ist zu beachten, dass der Katastrophenschutz für zivile Schadensereignisse überwiegend auf punktuelle, nicht auf flächendeckende Schadenereignisse ausgelegt ist. Auch die Landeskonzepte sehen von der Personal- und Materialausstattung her hierfür keine Vorkehrungen vor.