Vorlage
66/1890/XVI/2017
Art
Bericht

Sachverhalt:

Die Jahresförderprogramme der Länder zum kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend, in NRW seit 2012 sogar ausschließlich aus Finanzhilfen des Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der Föderalismusreform entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG) vom 05.09.2006, welches an die Stelle des für die sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) getreten ist.

 

Bund und Länder haben sich vor der Bundestagswahl 2013 geeinigt und vereinbart, dass die Zahlung der Entflechtungsmittel bis zum Jahr 2019 fortgesetzt wird. Die Förderung des kommunalen Straßenbaus nach 2019 darf nach hiesiger Auffassung nicht auslaufen. Die Fortführung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben muss durch eine verlässliche gesetzliche Regelung langfristig gesichert werden. Denn nur so ist der Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden - respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens unter maßgeblicher Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten und nicht zuletzt unter besonderer Berücksichtigung des Radverkehrs möglich.

 

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW (MBWSV NRW) hat aktuell mit Schreiben vom 04.01.2017 den drei kommunalen Spitzenverbänden in NRW (Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund) mitgeteilt, dass mit Abschluss der Verhandlungen über die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehung und ab dem Jahr 2020 zugesagten Umsatzsteuerfestbetrag das Land in die Lage versetzt wird, Haushaltsmittel in Höhe der bisher vom Bund finanzierten Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus aus dem Landeshaushalt bereitzustellen. Dies dürfte insoweit als Zusage für eine Fortführung der bisherigen Entflechtungsmittel, insbesondere für den Bereich des Straßenbaus, zu verstehen sein. Für den ÖPNV ist die Fortführung der pauschalierten Investitionsförderung ab 2020 aus Landesmitteln als Ersatz für die dann nicht mehr verfügbaren Entflechtungsmittel bereits jetzt gesetzlich abgesichert. Dies konnte über einen Änderungsantrag zur Novelle des ÖPNVG NHRW gewährleistet werden, die am 14.12.2016 vom Landtag verabschiedet wurde.

 

Das in den folgenden Tagesordnungspunkten 3.1 und 3.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine verbindlichen Festlegungen getroffen werden.

Die Dringlichkeit bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“ (nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung (für Maßnahmen > 1 Mio. €) einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren Betrachtungsweise.

 

Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

 

]  Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen

      und Beseitigung von Engpässen

]  Förderung des Fahrrades als Verkehrsmittel (Radwegebau)

]  Verbesserung der Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den

      Aus- und Umbau von Straßen unter Berücksichtigung verkehrstechnischer und

      zugleich städtebaulicher Aspekte

]  Sinnvolle und nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.

      überregionale Straßennetz

 

Das vorliegende Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 50,20 Mio. EUR bei einem Eigenanteil des Kreises von ca. 18,27 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der Kreisstraßen und Radwege sind in dem angegebenen Finanzvolumen nicht enthalten.

 

Die Umsetzung des aufgestellten Investitionsprogramms muss vor dem Hintergrund der knappen Fördermittel des Landes gesehen werden. Mit Blick auf die zurückliegenden Jahre ist grundsätzlich festzustellen, dass die Finanzierung von Zuwendungsmaßnahmen seitens der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörde und die Erteilung von verbindlichen Zusagen in Form von Bewilligungsbescheiden aufgrund der zur Verfügung stehenden Finanzmittel des Landes immer problematischer werden.

 

Vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und Kreisen angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und eine Zuwendung hierfür nach dem Entflechtungsgesetz gewährt werden kann.

 

Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen beträgt derzeit noch 60% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau beträgt weiterhin 70 % der zuwendungsfähigen Kosten.

 

Im Programmgespräch 2016 zur Aufstellung des Jahresförderungsprogramms 2017 bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurde keine beantragte Maßnahme des Rhein-Kreises Neuss berücksichtigt, da die derzeit höchst restriktiven Förderkriterien für den kommunalen Straßenbau des Landes nicht erfüllt werden konnten.

Die aktuellen Kriterien des Ministerialerlasses vom 01.08.2013 mit dem Az.: III A 4-87-32/2(2014) sagen im Wesentlichen folgendes aus:

 

„ … Angesichts der Begrenztheit der für Neubewilligungen zur Verfügung stehenden Mittel muss sich die Förderung aber künftig auf Schwerpunkte fokussieren. Für die Aufnahme in das Jahresförderprogramm 2017 kommen daher nur folgende Maßnahmen in Betracht:

 

]   Erhaltungsmaßnahmen, d. h. grundhafte Erneuerungen sowie — im Einzellfall — unaufschiebbare Brückensanierungen

]   Pflichtige Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

]   Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW

]   Ausbaumaßnahmen mit dem Schwerpunkt Sanierung und/oder Verkehrssicherheit“

 

 

Für das Jahr 2017 hat das Verkehrsministerium somit abschließend entschieden und es ist zu befürchten, dass zukünftig ähnlich verfahren wird, nur noch Maßnahmen zu fördern, die den oben genannten Maßnahmenarten entsprechen oder bereits heute bewilligt und vorfinanziert sind.

 

Insofern besteht für die 15 Maßnahmen in der Baulast des Rhein-Kreises, die ab 2017 eingeplant sind, keine Planungs- und Finanzierungssicherheit mehr. Alle Maßnahmen stehen somit unter dem Finanzierungsvorbehalt.