Sachverhalt:
Die Jahresförderprogramme der Länder zum
kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend, in NRW seit 2012 sogar
ausschließlich aus Finanzhilfen des Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür
ist das im Zuge der Föderalismusreform entstandene Entflechtungsgesetz
(EntflechtG) vom 05.09.2006, welches an die Stelle des für die sog.
„Stadtverkehrsförderung“ entfallenen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(GVFG) getreten ist.
Bund und Länder haben sich vor der
Bundestagswahl 2013 geeinigt und vereinbart, dass die Zahlung der
Entflechtungsmittel bis zum Jahr 2019 fortgesetzt wird. Die Förderung des
kommunalen Straßenbaus nach 2019 darf nach hiesiger Auffassung nicht auslaufen.
Die Fortführung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben muss durch eine
verlässliche gesetzliche Regelung langfristig gesichert werden. Denn nur so ist
der Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden -
respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens unter maßgeblicher Einbeziehung
der örtlichen Gegebenheiten und nicht zuletzt unter besonderer Berücksichtigung
des Radverkehrs möglich.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW (MBWSV NRW) hat aktuell mit
Schreiben vom 04.01.2017 den drei kommunalen Spitzenverbänden in NRW
(Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund) mitgeteilt, dass mit
Abschluss der Verhandlungen über die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehung
und ab dem Jahr 2020 zugesagten Umsatzsteuerfestbetrag das Land in die Lage
versetzt wird, Haushaltsmittel in Höhe der bisher vom Bund finanzierten
Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus aus dem Landeshaushalt
bereitzustellen. Dies dürfte insoweit als Zusage für eine Fortführung der
bisherigen Entflechtungsmittel, insbesondere für den Bereich des Straßenbaus,
zu verstehen sein. Für den ÖPNV ist die Fortführung der pauschalierten
Investitionsförderung ab 2020 aus Landesmitteln als Ersatz für die dann nicht
mehr verfügbaren Entflechtungsmittel bereits jetzt gesetzlich abgesichert. Dies
konnte über einen Änderungsantrag zur Novelle des ÖPNVG NHRW gewährleistet
werden, die am 14.12.2016 vom Landtag verabschiedet wurde.
Das in den folgenden Tagesordnungspunkten
3.1 und 3.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein
Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es
ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der
Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine
verbindlichen Festlegungen getroffen werden.
Die Dringlichkeit bzw. Listung der
aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“
(uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan
oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“
(nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des
Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in
der Regel über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms
berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung (für Maßnahmen > 1 Mio. €)
einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden
Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren
Betrachtungsweise.
Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare
Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
] Verbesserung der
Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen
und Beseitigung von Engpässen
] Förderung des
Fahrrades als Verkehrsmittel (Radwegebau)
] Verbesserung der
Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den
Aus- und Umbau von Straßen unter
Berücksichtigung verkehrstechnischer und
zugleich städtebaulicher Aspekte
] Sinnvolle und
nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.
überregionale Straßennetz
Das vorliegende
Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der
Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 50,20 Mio. EUR bei einem Eigenanteil
des Kreises von ca. 18,27 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen Ausblick
auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die Mittel für
betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der Kreisstraßen
und Radwege sind in dem angegebenen Finanzvolumen nicht enthalten.
Die Umsetzung des aufgestellten
Investitionsprogramms muss vor dem Hintergrund der knappen Fördermittel des
Landes gesehen werden. Mit Blick auf die zurückliegenden Jahre ist
grundsätzlich festzustellen, dass die Finanzierung von Zuwendungsmaßnahmen
seitens der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Eigenschaft als
Bewilligungsbehörde und die Erteilung von verbindlichen Zusagen in Form von
Bewilligungsbescheiden aufgrund der zur Verfügung stehenden Finanzmittel des
Landes immer problematischer werden.
Vom
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes
und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen
Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und Kreisen
angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und eine
Zuwendung hierfür nach dem Entflechtungsgesetz gewährt werden kann.
Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
beträgt derzeit noch 60% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach
dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr
bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem Förderprogramm
für den kommunalen Radwegebau beträgt weiterhin 70 % der zuwendungsfähigen
Kosten.
Im Programmgespräch 2016 zur Aufstellung
des Jahresförderungsprogramms 2017 bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurde
keine beantragte Maßnahme des Rhein-Kreises Neuss berücksichtigt, da die
derzeit höchst restriktiven Förderkriterien für den kommunalen Straßenbau des
Landes nicht erfüllt werden konnten.
Die aktuellen Kriterien des
Ministerialerlasses vom 01.08.2013 mit dem Az.: III A 4-87-32/2(2014) sagen im
Wesentlichen folgendes aus:
„ …
Angesichts der Begrenztheit der für Neubewilligungen zur Verfügung stehenden
Mittel muss sich die Förderung aber künftig auf Schwerpunkte fokussieren. Für
die Aufnahme in das Jahresförderprogramm 2017 kommen daher nur folgende
Maßnahmen in Betracht:
] Erhaltungsmaßnahmen, d. h. grundhafte Erneuerungen
sowie — im Einzellfall — unaufschiebbare Brückensanierungen
] Pflichtige Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 3,
13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
] Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW
] Ausbaumaßnahmen mit dem Schwerpunkt Sanierung
und/oder Verkehrssicherheit“
Für das Jahr 2017 hat das
Verkehrsministerium somit abschließend entschieden und es ist zu befürchten,
dass zukünftig ähnlich verfahren wird, nur noch Maßnahmen zu fördern, die den
oben genannten Maßnahmenarten entsprechen oder bereits heute bewilligt und
vorfinanziert sind.
Insofern
besteht für die 15 Maßnahmen in der Baulast des Rhein-Kreises, die ab 2017 eingeplant
sind, keine Planungs- und Finanzierungssicherheit mehr. Alle
Maßnahmen stehen somit unter dem Finanzierungsvorbehalt.