Beschlussvorschlag:
Die Evangelische Kirchengemeinde Jüchen erhält gemäß Position 6.2.10.1
des Jugendförderplanes zu den anerkennungsfähigen Kosten in Höhe von 23.260,00
€ für die Maßnahmen zum Umbau eines Raumes zur Küche einen Zuschuss aus Mitteln
der Jugendamtsumlage bis zu 8.722,50 €. Der Zuschuss wird mit einer
Zweckbindung von 15 Jahren bewilligt.
Die Mittel stehen beim PSP Element Jugendarbeit, Kostenart SAP
53180340, zur Verfügung.
Sachverhalt:
Das
Jugendheim in Bedburdyck wird seit Jahrzehnten für die Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen genutzt. Die Evangelische Kirchengemeinde Jüchen beantragt nun mit
Schreiben vom 27.01.2017 zu den Gesamtkosten in Höhe von 23.260,00 € zum Umbau
eines Raumes zu einer Küche einen Zuschuss in Höhe von 8.722,50 €.
Nach
dem Jugendförderplan 6.2.10.1 „Investive Förderung von
Jugendfreizeiteinrichtungen“ sind neben den Einrichtungen mit einer
hauptamtlichen Fachkraft und einer Öffnungszeit von 20 Wochenstunden auch Einrichtungen
mit mindestens 6 Wochenstunden förderungsfähige Jugendfreizeitstätten. Zu solch
einer Einrichtung zählt das Jugendheim in Bedburdyck.
Weitere
Grundlage für eine Förderung ist die Bedarfsfeststellung im Rahmen der
Jugendhilfeplanung. Der Bedarf für solch eine Einrichtung ist nach Auffassung
des Kreisjugendamtes gegeben.
Der
Antrag muss eine bauliche und inhaltliche Konzeption, Kostenvoranschlag und
Finanzierungsplan beinhalten.
Von
der Evangelischen Kirchengemeinde liegt eine umfangreiche Antragserläuterung
vor, die als Anlage beigefügt ist.
Die
Gesamtkosten sind von der Evangelischen Kirchengemeinde Jüchen mit 23.260,00 €
berechnet worden. Die Kirchengemeinde beantragt mit Schreiben vom 27.01.2017
einen Zuschuss in Höhe von 8.722,50 €. Nach den Richtlinien des
Kreisjugendförderplanes, Position 6.2.10.1, kann dieser Zuschuss gewährt
werden.
Die
Kirchengemeinde bemüht sich parallel um die Zuschüsse Dritter (Landesmittel).
Falls
Landesmittel gewährt werden, würden diese bei der Bemessung des Zuschusses noch
angerechnet.