Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
010/1961/XVI/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss wie folgt zu ändern:

 

 

§ 11 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgenden zweiten Satz:

 

 „Für Aufwandsentschädigungen gem. § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO werden für folgende Ausschüsse ausgenommen:

 

-       Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz

-       Betriebsausschuss Seniorenhäuser

-       Finanzausschuss

-       Jugendhilfeausschuss

-       Krankenhausausschuss

-       Kulturausschuss

-       Liegenschaftsausschuss

-       Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss

-       Partnerschaftskomitee Europäische Nachbarn

-       Personalausschuss

-       Planungs- und Umweltausschuss

-       Rechnungsprüfungsausschuss

-       Schulausschuss

-       Sozial- und Gesundheitsausschuss

-       Sportausschuss

 

Die Ausschussvorsitzenden erhalten aber für jede Sitzung den nach der Entschädigungsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4c vorgesehenen Betrag in Höhe von      97,90 €.“

 

Die Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

 

 

 

§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen.“

 


Sachverhalt:

§ 11 Entschädigungen für Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse

 

Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurde auch die Regelung zur Aufwandsentschädigung gem. § 31 KrO NRW geändert.

 

Die neue Fassung des § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO NRW sieht eine Aufwandsentschädigung für „Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses“ vor.

 

Weiterhin sieht die neue Regelung in Satz 2 die Möglichkeit vor, hiervon wieder Abstand zu nehmen. Konkret heißt es an dieser Stelle: „In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“

 

Die Begründung zum „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ nennt als Grund für die Änderung des § 31 KrO NRW den erheblichen zeitlichen Aufwand für die Vorsitzenden. Ausschlaggebend sind hier einerseits die Anzahl der Sitzungen der Ausschüsse, aber auch die Bedeutung der einzelnen Ausschüsse.

 

Die Ausschüsse des Kreistages haben, anders als Ratsausschüsse nach der GO NRW, weitestgehend keine Entscheidungskompetenzen. Diese liegen ausschließlich beim Kreisausschuss oder Kreistag als Organe des Kreises. Den Ausschüssen auf Kreisebene kommt eine Vorberatungsfunktion zu.

 

 

§ 15 Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind

hier: Landesnaturschutzgesetz

 

Nach der aktuellen Fassung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss hat der Kreistag die Befugnisse nach § 69 Landesnaturschutzgesetz NRW auf den Kreisausschuss übertragen (§ 15 Abs. 2 der Hauptsatzung).

 

Durch das Gesetz zum Schutz der Natur in NRW und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) v. 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934/SGV NRW 791) wurde u. a. auch die dieser Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung zugrunde liegende Bestimmung geändert.

 

Die Überprüfungskompetenz für einen Widerspruch des Naturschutzbeirates (früher: Landschaftsbeirat) gegen eine beabsichtigte Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB; früher: Untere Landschaftsbehörde - ULB) wurde in § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW aufgenommen.

 

(2) Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen