Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des
Rhein-Kreises Neuss wie folgt zu ändern:
§ 11 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgenden zweiten
Satz:
„Für Aufwandsentschädigungen
gem. § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO werden für folgende Ausschüsse ausgenommen:
-
Ausschuss
für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz
-
Betriebsausschuss
Seniorenhäuser
-
Finanzausschuss
-
Jugendhilfeausschuss
-
Krankenhausausschuss
-
Kulturausschuss
-
Liegenschaftsausschuss
-
Nahverkehrs-
und Straßenbauausschuss
-
Partnerschaftskomitee
Europäische Nachbarn
-
Personalausschuss
-
Planungs-
und Umweltausschuss
-
Rechnungsprüfungsausschuss
-
Schulausschuss
-
Sozial-
und Gesundheitsausschuss
-
Sportausschuss
Die
Ausschussvorsitzenden erhalten aber für jede Sitzung den nach der
Entschädigungsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4c vorgesehenen Betrag in Höhe
von 97,90 €.“
Die Änderungen
treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die
Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den
Kreisausschuss übertragen.“
Sachverhalt:
Durch das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurde auch die Regelung zur
Aufwandsentschädigung gem. § 31 KrO NRW geändert.
Die neue Fassung des § 31 Satz 1
Nummer 2 KrO NRW sieht eine Aufwandsentschädigung für „Vorsitzende von
Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses“ vor.
Weiterhin sieht die neue Regelung in
Satz 2 die Möglichkeit vor, hiervon wieder Abstand zu nehmen. Konkret heißt es
an dieser Stelle: „In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der
Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“
Die Begründung zum „Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ nennt als Grund für die Änderung des §
31 KrO NRW den erheblichen zeitlichen Aufwand für die Vorsitzenden.
Ausschlaggebend sind hier einerseits die Anzahl der Sitzungen der Ausschüsse,
aber auch die Bedeutung der einzelnen Ausschüsse.
Die Ausschüsse des Kreistages haben,
anders als Ratsausschüsse nach der GO NRW, weitestgehend keine
Entscheidungskompetenzen. Diese liegen ausschließlich beim Kreisausschuss oder
Kreistag als Organe des Kreises. Den Ausschüssen auf Kreisebene kommt eine
Vorberatungsfunktion zu.
§ 15
Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind
hier:
Landesnaturschutzgesetz
Nach der aktuellen Fassung der
Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss hat der Kreistag die Befugnisse nach § 69
Landesnaturschutzgesetz NRW auf den Kreisausschuss übertragen (§ 15 Abs. 2 der
Hauptsatzung).
Durch das Gesetz zum Schutz der Natur
in NRW und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz -
LNatSchG NRW) v. 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934/SGV NRW 791) wurde u. a. auch die
dieser Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung zugrunde liegende Bestimmung
geändert.
Die Überprüfungskompetenz für einen
Widerspruch des Naturschutzbeirates (früher: Landschaftsbeirat) gegen eine
beabsichtigte Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB; früher: Untere
Landschaftsbehörde - ULB) wurde in § 75
Abs. 1 LNatSchG NRW aufgenommen.
(2)
Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den
Kreisausschuss übertragen