Sachverhalt:

Aktueller Stand Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen im Rhein-Kreis Neuss

Mit dem Integrationsgesetz des Bundes wurde die Möglichkeit geschaffen, aus Bundesmitteln zusätzliche Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge mit noch nicht geklärtem Aufenthaltsstatus, sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM), einzurichten. Bis zum 22.02.2017 wurden durch die von allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss mit der Projektabwicklung beauftragte Gemeinnützige Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH Rhein-Kreis Neuss (bfg) insgesamt 236 Plätze für FIM beantragt. Hiervon wurden 221 Plätze genehmigt und bislang 103 Maßnahmen begonnen. Insgesamt wurden 145 Personen von den Kommunen zugewiesen, bei 12 Personen steht ein bei den Maßnahmenträgern bereits vereinbartes Vorstellungsgespräch noch aus.

 

Die Maßnahmen teilen sich dabei wie folgt auf:

 

Interne FIM

Externe FIM

beantragt

17

219

genehmigt

17

204

begonnen

18

85

 

Der zeitliche Umfang der Maßnahmen geht dabei von 3 Std./Woche bis zu 30 Std./Woche. Die Tätigkeitsfelder umfassen:

 

Interne FIM:

-          Reinigungs- und Aufräumarbeiten

-          Instandhaltungsarbeiten in Gemeinschaftsräumen

-          Pflege von Außenanlagen

-          Unterstützung von Hausmeistern

-          Dolmetscherdienste

 

Externe FIM:

-          Hilfstätigkeiten im Sozialkaufhaus

-          Arbeiten im Grünbereich/Grünanlagenpflege

-          Landschafts- und Biotoppflege

-          Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich sozialer Einrichtungen

-          Beschilderung, Pflege- und Reinigungsarbeiten an Rad- und Wanderwegen

-          Sammeln und Aufbereitung von Gebrauchtwaren; Abgabe an Bedürftige

-          Dolmetscher bei Behördengängen

-          Mitarbeit in der Kleiderkammer

-          Mitarbeit im Recyclinghof, Zerlegen von Elektrogeräten und Möbeln

-          Unterstützung in Kindertagesstätten

-          Unterstützung von Senioren und Menschen mit Behinderung

-          Instandsetzung von Altfahrrädern

-          Tierpflegehelfer

-          Busbegleiter

-          Servicekraft in Begegnungsstätten

 

Dazu werden durch die bfg ergänzende Sprachkurse angeboten. Am Ende der Teilnahme erfolgt eine Erfassung arbeitsmarktrelevanter Fähigkeiten und Kenntnisse.

Die Teilnehmer kommen aus folgenden Ländern:

 

Afghanistan: 17
Ägypten: 3
Algerien: 2
Angola: 1
Armenien: 1
Aserbaidschan: 5
Elfenbeinküste: 1
Eritrea: 2
Georgien: 1
Guinea: 24
Indien: 1
Irak: 1
Iran: 3
Republik Kongo: 1
Libanon. 1
Mali: 2
Marokko: 1
Nigeria: 20
Pakistan: 5
Philippinen: 1
Russische Föderation: 3
Syrien: 2
Tadschikistan: 4
nicht geklärt: 1

 

Unter den Teilnehmern sind 7 Frauen. Weitere 9 Frauen wurden von den Kommunen zugewiesen, bei 2 ist ein Vorstellungsgespräch vereinbart.

 

 

Rückführung ausreisepflichtiger Personen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und –chefs der Länder haben sich auf eine Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung der Rückführung ausreisepflichtiger Personen verständigt. Die Vereinbarung umfasst die Ankündigung gesetzlicher Maßnahmen wie die Erweiterung der Abschiebehaft und des Ausreisegewahrsams ebenso wie Maßnahmen zur Stärkung der freiwilligen Rückkehr. Flüchtlinge mit geringer Bleibeperspektive sollen möglichst in Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder verbleiben und nicht in Kommunen zugewiesen werden. Die Zuständigkeiten für die Rückkehr sollen auf der Ebene der Länder wie des Bundes stärker als bislang gebündelt werden. Dabei soll auch die Möglichkeit der Errichtung von sog. Bundesausreisezentren soll geprüft werden. Der Informationsaustausch zwischen den Behörden soll weiter verbessert werden, insbesondere soll ein Konzept zur Verbesserung der Kommunikationswege zwischen Ausländerbehörden und Sozialleistungsbehörden erarbeitet werden.

 

Konkret wurden folgende Punkte vereinbart:

-          Erweiterung der Abschiebungshaft für Ausreisepflichtige, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.

-          Erleichterung der Überwachung von Ausländern bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und/oder aus Grün-den der inneren Sicherheit (§ 56 Aufenthaltsgesetz).

-          Einführung der Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete, wenn Ausreisepflichtige ihre Rückführung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beendigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben (Ergänzung § 61 AufenthG). Abschaffung der ein-monatigen Widerrufsfrist nach über einjähriger Duldung für diese Personengruppe (Änderung § 60a Abs. 5 AufenthG).

-          Verlängerung der zulässigen Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf zehn Tage.

-          Einbehalt auch ausländischer Reisepapiere auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen von Passentziehungsgründen.

-          Klarstellung, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besonders geschützte Daten nach einer Einzelfallabwägung vor allem aus medizinischen Attesten auch zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben darf.

-          Verpflichtung der Jugendämter, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländer, die möglich-erweise internationalen Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG) benötigen, umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen.

-          Schaffung einer Rechtsgrundlage im Asylgesetz durch entsprechende Verweisung auf die einschlägigen Regelungen im Aufenthaltsgesetz, damit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – ebenso wie bereits die Ausländerbehörden – zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus mobilen Endgeräten und auf SIM-Karten herausverlangen und auswerten kann.

-          gesetzliche Ermächtigung der Länder, die Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, zu verlängern.

-          Stärkung der freiwilligen Rückkehr, indem der Bund im Jahr 2017 zusätzlich 40 Mio. € für Rückkehrprogramme und 50 Mio. € für Reintegrationsprogramme einsetzen wird. Auf Länderseite sind ebenfalls erhöhte Mittel vorgesehen. Bund und Länder wirken auf eine flächendeckende staatliche Rückkehrberatung hin, die frühzeitig einsetzt – vor allem bei Asylsuchenden aus Staaten mit geringer Schutzquote möglichst bereits unmittelbar nach der Ankunft. Die Länder gewährleisten eine Rückkehrberatung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Im Rahmen der Asylantragstellung erfolgt nochmals eine Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr.

-          Wer keine Bleibeperspektive hat, sollte möglichst nicht dezentral in Kommunen untergebracht werden. Neu ankommende und noch nicht auf die Kommunen verteilte Asylsuchende, die voraussichtlich keinen Anspruch auf Schutz in Deutschland erlangen werden, sollen nach Eintritt der Ausreisepflicht möglichst aus der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden. Der Bund prüft, ob und inwieweit er eine ergänzende Vollzugszuständigkeit bei der Aufenthaltsbeendigung übernehmen kann. Dazu können insbesondere Bundesausreisezentren gehören, die den Ländern eine Verantwortungsübergabe für die letzten Tage oder Wochen des Aufenthalts von Aus-reisepflichtigen ermöglicht.

-          Die personelle Ausstattung der für Rückführung zuständigen Stellen soll durch Bund und Land verbessert werden.

-          Bund und Länder werden in Berlin innerhalb von drei Monaten ein gemeinsames Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) einrichten, das der operativen Abstimmung zwischen Bund und Ländern zu Rückkehr- und Rückführungsfragen, beispielsweise im Rahmen von Sammelrückführungen, dient.

-          Die Länder stellen eine ausreichende Zahl von Abschiebungshaftplätzen möglichst in räumlicher Nähe von zentralen Ausreiseeinrichtungen oder in anderen Abschiebungshafteinrichtungen bereit.

-          Die Innenminister von Bund und Ländern sollen bis zum 01.05.2017 ein Verfahren zur möglichst vollständigen Erfassung sämtlicher Rückführungen und freiwilligen (auch nicht-geförderten) Ausreisen entwickeln. In diesem Verfahren sollen auch die bei Ausländer- und Sozialleistungsbehörden vorliegenden Informationen berücksichtigt werden. Die über die Rückführungen und freiwilligen Ausreisen gewonnenen Erkenntnisse sollen auch den Sozialleistungsbehörden und den Gerichten zur Verfügung gestellt werden.

-          Bis zum 01.05.2017 soll ein gemeinsames Konzept zur Verbesserung der Kommunikationswege zwischen Ausländerbehörden und Sozialleistungsbehörden erarbeitet werden. Hierdurch soll unter anderem eine konsequentere Anwendung der Regelungen zu Leistungskürzungen (§ 1a AsylbLG) und Beschäftigungsverboten (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG) ermöglicht werden, wenn Ausreisepflichtige ein Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben.

-          Die Bundesregierung wird die laufenden Verhandlungen mit wichtigen Herkunftsstaaten weiter vorantreiben, um die Kooperation bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger weiter zu verbessern.

-          Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird die Bearbeitung von Asylfolgeanträgen beschleunigen, um Verzögerungen bei Rückführungen zu minimieren.

 

 

Zuständigkeitsregelungen im Ausländerrecht

Mit Wirkung ab dem 15.03.2017 tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 23.01.2017 über die „Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und der Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen“ in Kraft.

 

Um bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber in ihr Herkunftsland zurückführen zu können, ist

-          deren Identität festzustellen,

-          ein gültiges Ausweisdokument des Herkunftslandes vorzuhalten und

-          die Abschiebung auf dem Luftweg zu organisieren.

 

Der Erlass (siehe Anlage) regelt (Ziffer 1.2.3), dass die zur Identitätsfeststellung unter Umständen erforderliche Botschaftsvorführung über die zentrale Ausländerbehörde Köln zu erfolgen hat.

 

Die Passersatzpapierbeschaffung ist Aufgabe der Zentralen Ausländerbehörden (Ziffer 1.1.1).

 

Rückführungen auf dem Luftweg erfolgen ausschließlich über die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld.

 

Die Vorbereitung von Rückführungen nach Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Nepal, die Nachfolgestaaten Jugoslawiens, der Türkei, Vietnam und Kamerun obliegt den Zentralen Ausländerbehörden (Ziffer 1.1.3 des Erlasses).

 

Zusammengefasst kann die Aussage getroffen werden, dass die kommunalen Ausländerbehörden nur noch bedingt Einfluss auf Zahl und Zeitpunkt der Abschiebung haben.

 

 

Ausstellung „Unsere neuen Nachbarn“

Noch bis zum 03. April 2017 wird im Lichthof des Kreishauses Neuss die Fotoausstellung „Unsere neuen Nachbarn“ der Düsseldorfer Fotografin Halina Szafranska ausgestellt. Die Bilder zeigen Flüchtlinge, die in Kaarst leben in ihrem privaten Umfeld und beschreibt die Geschichten, die sie vor, bei und nach der Flucht erlebt haben. Die Fotoausstellung von Halina Szafranska ist in Zusammenarbeit mit der Stadt Kaarst entstanden und wurde dort auch bereits in der Rathausgalerie ausgestellt.

Die Fotoausstellung zu den normalen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (Montag – Donnerstag von 07:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 07:00 – 15:30 Uhr) frei zugänglich.

 

Unbegleitete minderjährige Ausländer

Das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss ist derzeit für 43 unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) zuständig, dazu zählen auch 12 ehemalige umA, die bereits volljährig geworden sind und Hilfe für junge Volljährige erhalten. Die Aufnahmequote liegt für den Jugendamtsbereich des Rhein-Kreises Neuss aktuell bei 51 umA; mit neuen Zuweisungen durch die Landesverteilstelle ist daher täglich zu rechnen. Derzeit verfügen die Inobhutnahmeeinrichtungen im Rhein-Kreis Neuss über ausreichende Aufnahmekapazitäten, die Suche nach Anschlussmaßnahmen ist jedoch weiterhin sehr aufwendig. Grundsätzlich kann bisher von einer guten Integration der umA ausgegangen werden. Alle 43 umA besuchen die Schule (ein Großteil das Berufsbildungszentrum, einzelne auch das Gymnasium und die Realschule) oder befinden sich in Praktika. Ebenfalls zeigen alle einen großen Fleiß beim Erlernen der deutschen Sprache. In der Freizeit nimmt der (Vereins-)Sport einen großen Raum ein, besonders Fußball und Kampfsportarten sind sehr beliebt, ebenso der Besuch von Fitness-Studios. Unsicherheit herrscht hingegen bei allen umA hinsichtlich des Ausganges des Asylverfahrens. Ein entsprechender Antrag ist bereits in den meisten Fällen von den Vormündern gestellt worden.