Sachverhalt:
Aktueller Stand Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
im Rhein-Kreis Neuss
Mit dem
Integrationsgesetz des Bundes wurde die Möglichkeit geschaffen, aus
Bundesmitteln zusätzliche Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge mit noch nicht
geklärtem Aufenthaltsstatus, sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM), einzurichten.
Bis zum 22.02.2017 wurden durch die von allen kreisangehörigen Städten und
Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss mit der Projektabwicklung beauftragte
Gemeinnützige Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH Rhein-Kreis Neuss (bfg)
insgesamt 236 Plätze für FIM beantragt. Hiervon wurden 221 Plätze genehmigt und
bislang 103 Maßnahmen begonnen. Insgesamt wurden 145 Personen von den Kommunen
zugewiesen, bei 12 Personen steht ein bei den Maßnahmenträgern bereits
vereinbartes Vorstellungsgespräch noch aus.
Die Maßnahmen
teilen sich dabei wie folgt auf:
|
Interne FIM |
Externe FIM |
beantragt |
17 |
219 |
genehmigt |
17 |
204 |
begonnen |
18 |
85 |
Der zeitliche
Umfang der Maßnahmen geht dabei von 3 Std./Woche bis zu 30 Std./Woche. Die
Tätigkeitsfelder umfassen:
Interne FIM:
-
Reinigungs-
und Aufräumarbeiten
-
Instandhaltungsarbeiten
in Gemeinschaftsräumen
-
Pflege
von Außenanlagen
-
Unterstützung
von Hausmeistern
-
Dolmetscherdienste
Externe FIM:
-
Hilfstätigkeiten
im Sozialkaufhaus
-
Arbeiten
im Grünbereich/Grünanlagenpflege
-
Landschafts-
und Biotoppflege
-
Unterstützung
im hauswirtschaftlichen Bereich sozialer Einrichtungen
-
Beschilderung,
Pflege- und Reinigungsarbeiten an Rad- und Wanderwegen
-
Sammeln
und Aufbereitung von Gebrauchtwaren; Abgabe an Bedürftige
-
Dolmetscher
bei Behördengängen
-
Mitarbeit
in der Kleiderkammer
-
Mitarbeit
im Recyclinghof, Zerlegen von Elektrogeräten und Möbeln
-
Unterstützung
in Kindertagesstätten
-
Unterstützung
von Senioren und Menschen mit Behinderung
-
Instandsetzung
von Altfahrrädern
-
Tierpflegehelfer
-
Busbegleiter
-
Servicekraft
in Begegnungsstätten
Dazu werden durch
die bfg ergänzende Sprachkurse angeboten. Am Ende der Teilnahme erfolgt eine
Erfassung arbeitsmarktrelevanter Fähigkeiten und Kenntnisse.
Die Teilnehmer
kommen aus folgenden Ländern:
Afghanistan: 17
Ägypten: 3
Algerien: 2
Angola: 1
Armenien: 1
Aserbaidschan: 5
Elfenbeinküste: 1
Eritrea: 2
Georgien: 1
Guinea: 24
Indien: 1
Irak: 1
Iran: 3
Republik Kongo: 1
Libanon. 1
Mali: 2
Marokko: 1
Nigeria: 20
Pakistan: 5
Philippinen: 1
Russische Föderation: 3
Syrien: 2
Tadschikistan: 4
nicht geklärt: 1
Unter den
Teilnehmern sind 7 Frauen. Weitere 9 Frauen wurden von den Kommunen zugewiesen,
bei 2 ist ein Vorstellungsgespräch vereinbart.
Rückführung ausreisepflichtiger Personen
Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und –chefs der Länder haben sich
auf eine Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung der Rückführung
ausreisepflichtiger Personen verständigt. Die Vereinbarung umfasst die Ankündigung
gesetzlicher Maßnahmen wie die Erweiterung der Abschiebehaft und des
Ausreisegewahrsams ebenso wie Maßnahmen zur Stärkung der freiwilligen Rückkehr.
Flüchtlinge mit geringer Bleibeperspektive sollen möglichst in
Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder verbleiben und nicht in Kommunen
zugewiesen werden. Die Zuständigkeiten für die Rückkehr sollen auf der Ebene
der Länder wie des Bundes stärker als bislang gebündelt werden. Dabei soll auch
die Möglichkeit der Errichtung von sog. Bundesausreisezentren soll geprüft
werden. Der Informationsaustausch zwischen den Behörden soll weiter verbessert
werden, insbesondere soll ein Konzept zur Verbesserung der Kommunikationswege
zwischen Ausländerbehörden und Sozialleistungsbehörden erarbeitet werden.
Konkret wurden folgende
Punkte vereinbart:
-
Erweiterung
der Abschiebungshaft für Ausreisepflichtige, von denen eine erhebliche Gefahr
für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit
ausgeht.
-
Erleichterung
der Überwachung von Ausländern bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden
Ausweisungsinteresses und/oder aus Grün-den der inneren Sicherheit (§ 56
Aufenthaltsgesetz).
-
Einführung
der Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete,
wenn Ausreisepflichtige ihre Rückführung durch vorsätzlich falsche Angaben,
durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung
zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beendigung von
Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben (Ergänzung § 61 AufenthG).
Abschaffung der ein-monatigen Widerrufsfrist nach über einjähriger Duldung für
diese Personengruppe (Änderung § 60a Abs. 5 AufenthG).
-
Verlängerung
der zulässigen Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf zehn Tage.
-
Einbehalt
auch ausländischer Reisepapiere auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei
Vorliegen von Passentziehungsgründen.
-
Klarstellung,
dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besonders geschützte Daten
nach einer Einzelfallabwägung vor allem aus medizinischen Attesten auch zur
Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben darf.
-
Verpflichtung
der Jugendämter, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene
unbegleitete minderjährige Ausländer, die möglich-erweise internationalen
Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG) benötigen, umgehend von Amts wegen einen
Asylantrag zu stellen.
-
Schaffung
einer Rechtsgrundlage im Asylgesetz durch entsprechende Verweisung auf die
einschlägigen Regelungen im Aufenthaltsgesetz, damit das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge – ebenso wie bereits die Ausländerbehörden – zur
Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der
Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus mobilen Endgeräten und auf
SIM-Karten herausverlangen und auswerten kann.
-
gesetzliche
Ermächtigung der Länder, die Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne
Bleibeperspektive, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, zu verlängern.
-
Stärkung
der freiwilligen Rückkehr, indem der Bund im Jahr 2017 zusätzlich 40 Mio. € für
Rückkehrprogramme und 50 Mio. € für Reintegrationsprogramme einsetzen wird. Auf
Länderseite sind ebenfalls erhöhte Mittel vorgesehen. Bund und Länder wirken
auf eine flächendeckende staatliche Rückkehrberatung hin, die frühzeitig
einsetzt – vor allem bei Asylsuchenden aus Staaten mit geringer Schutzquote
möglichst bereits unmittelbar nach der Ankunft. Die Länder gewährleisten eine
Rückkehrberatung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Im Rahmen der
Asylantragstellung erfolgt nochmals eine Beratung durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr.
-
Wer
keine Bleibeperspektive hat, sollte möglichst nicht dezentral in Kommunen
untergebracht werden. Neu ankommende und noch nicht auf die Kommunen verteilte
Asylsuchende, die voraussichtlich keinen Anspruch auf Schutz in Deutschland
erlangen werden, sollen nach Eintritt der Ausreisepflicht möglichst aus der
Erstaufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden. Der Bund prüft, ob und inwieweit
er eine ergänzende Vollzugszuständigkeit bei der Aufenthaltsbeendigung
übernehmen kann. Dazu können insbesondere Bundesausreisezentren gehören, die
den Ländern eine Verantwortungsübergabe für die letzten Tage oder Wochen des
Aufenthalts von Aus-reisepflichtigen ermöglicht.
-
Die
personelle Ausstattung der für Rückführung zuständigen Stellen soll durch Bund
und Land verbessert werden.
-
Bund
und Länder werden in Berlin innerhalb von drei Monaten ein gemeinsames Zentrum
zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) einrichten, das der operativen Abstimmung
zwischen Bund und Ländern zu Rückkehr- und Rückführungsfragen, beispielsweise
im Rahmen von Sammelrückführungen, dient.
-
Die
Länder stellen eine ausreichende Zahl von Abschiebungshaftplätzen möglichst in
räumlicher Nähe von zentralen Ausreiseeinrichtungen oder in anderen
Abschiebungshafteinrichtungen bereit.
-
Die
Innenminister von Bund und Ländern sollen bis zum 01.05.2017 ein Verfahren zur
möglichst vollständigen Erfassung sämtlicher Rückführungen und freiwilligen
(auch nicht-geförderten) Ausreisen entwickeln. In diesem Verfahren sollen auch
die bei Ausländer- und Sozialleistungsbehörden vorliegenden Informationen
berücksichtigt werden. Die über die Rückführungen und freiwilligen Ausreisen
gewonnenen Erkenntnisse sollen auch den Sozialleistungsbehörden und den
Gerichten zur Verfügung gestellt werden.
-
Bis
zum 01.05.2017 soll ein gemeinsames Konzept zur Verbesserung der
Kommunikationswege zwischen Ausländerbehörden und Sozialleistungsbehörden
erarbeitet werden. Hierdurch soll unter anderem eine konsequentere Anwendung
der Regelungen zu Leistungskürzungen (§ 1a AsylbLG) und Beschäftigungsverboten
(§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG) ermöglicht werden, wenn Ausreisepflichtige ein
Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben.
-
Die
Bundesregierung wird die laufenden Verhandlungen mit wichtigen Herkunftsstaaten
weiter vorantreiben, um die Kooperation bei der Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger weiter zu verbessern.
-
Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird die Bearbeitung von
Asylfolgeanträgen beschleunigen, um Verzögerungen bei Rückführungen zu
minimieren.
Zuständigkeitsregelungen im Ausländerrecht
Mit Wirkung ab dem
15.03.2017 tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW
vom 23.01.2017 über die „Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen
Ausländerbehörden und der Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld
als zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen“ in
Kraft.
Um bestandskräftig
abgelehnte Asylbewerber in ihr Herkunftsland zurückführen zu können, ist
-
deren
Identität festzustellen,
-
ein
gültiges Ausweisdokument des Herkunftslandes vorzuhalten und
-
die
Abschiebung auf dem Luftweg zu organisieren.
Der Erlass (siehe Anlage) regelt (Ziffer 1.2.3), dass die zur
Identitätsfeststellung unter Umständen erforderliche Botschaftsvorführung über
die zentrale Ausländerbehörde Köln zu erfolgen hat.
Die
Passersatzpapierbeschaffung ist Aufgabe der Zentralen Ausländerbehörden (Ziffer
1.1.1).
Rückführungen auf
dem Luftweg erfolgen ausschließlich über die Zentrale Ausländerbehörde
Bielefeld.
Die Vorbereitung
von Rückführungen nach Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Nepal, die
Nachfolgestaaten Jugoslawiens, der Türkei, Vietnam und Kamerun obliegt den Zentralen
Ausländerbehörden (Ziffer 1.1.3 des Erlasses).
Zusammengefasst
kann die Aussage getroffen werden, dass die kommunalen Ausländerbehörden nur
noch bedingt Einfluss auf Zahl und Zeitpunkt der Abschiebung haben.
Ausstellung „Unsere neuen Nachbarn“
Noch bis zum 03.
April 2017 wird im Lichthof des Kreishauses Neuss die Fotoausstellung „Unsere
neuen Nachbarn“ der Düsseldorfer Fotografin Halina Szafranska ausgestellt. Die
Bilder zeigen Flüchtlinge, die in Kaarst leben in ihrem privaten Umfeld und
beschreibt die Geschichten, die sie vor, bei und nach der Flucht erlebt haben.
Die Fotoausstellung von Halina Szafranska ist in Zusammenarbeit mit der Stadt
Kaarst entstanden und wurde dort auch bereits in der Rathausgalerie
ausgestellt.
Die
Fotoausstellung zu den normalen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (Montag –
Donnerstag von 07:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 07:00 – 15:30 Uhr) frei
zugänglich.
Unbegleitete minderjährige Ausländer
Das Jugendamt des
Rhein-Kreis Neuss ist derzeit für 43 unbegleitete minderjährige Ausländer (umA)
zuständig, dazu zählen auch 12 ehemalige umA, die bereits volljährig geworden
sind und Hilfe für junge Volljährige erhalten. Die Aufnahmequote liegt für den
Jugendamtsbereich des Rhein-Kreises Neuss aktuell bei 51 umA; mit neuen Zuweisungen
durch die Landesverteilstelle ist daher täglich zu rechnen. Derzeit verfügen
die Inobhutnahmeeinrichtungen im Rhein-Kreis Neuss über ausreichende
Aufnahmekapazitäten, die Suche nach Anschlussmaßnahmen ist jedoch weiterhin
sehr aufwendig. Grundsätzlich kann bisher von einer guten Integration der umA
ausgegangen werden. Alle 43 umA besuchen die Schule (ein Großteil das
Berufsbildungszentrum, einzelne auch das Gymnasium und die Realschule) oder
befinden sich in Praktika. Ebenfalls zeigen alle einen großen Fleiß beim
Erlernen der deutschen Sprache. In der Freizeit nimmt der (Vereins-)Sport einen
großen Raum ein, besonders Fußball und Kampfsportarten sind sehr beliebt,
ebenso der Besuch von Fitness-Studios. Unsicherheit herrscht hingegen bei allen
umA hinsichtlich des Ausganges des Asylverfahrens. Ein entsprechender Antrag
ist bereits in den meisten Fällen von den Vormündern gestellt worden.