Betreff
Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2018-2020 gemäß § 9 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) und Entwicklung des Haushalts 2017
Vorlage
20/1988/XVI/2017
Art
Mitteilung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag nimmt die nach § 9 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) vorgeschriebene  Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2018 – 2020 zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

Am 14.03.2016 hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss einen Doppelhaushalt für die Jahre 2016/2017 beschlossen.

 

Im Falle einer Haushaltsplanung für zwei Jahre ist nach § 9 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) dem Kreistag eine Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung bezogen auf die dem zweiten Haushaltsjahr (2017) folgenden drei Jahre (2018 bis 2020) vorzulegen. Einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht, da mit der Fortschreibung der mittelfristigen Planung die Haushaltssatzung für die Jahre 2016 und 2017 nicht verändert wird und die endgültigen Festsetzungen für die Jahre 2018 ff. den zukünftigen Haushaltsberatungen vorbehalten bleiben.

 

Die im Planungszeitraum 2018 bis 2020 gegenüber der Darstellung im Doppelhaushalt zu erwartenden wesentlichen Veränderungen sind im Anhang dargestellt.

 

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 14.03.2017 über die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2018 – 2020 gemäß § 9 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) beraten. Hinsichtlich der  zu erwartenden Veränderungen in den Planungsjahren 2018 – 2020  mit den entsprechenden Erläuterungen wird auf die Einladung zu dieser Sitzung verwiesen.

 

Über das Ergebnis der Beratungen im Finanzausschuss am 14.03.2017 wird die Verwaltung in der Sitzung des Kreistages berichten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 – wie in den Beratungen zum Doppelhaushalt 2016/2017 angesprochen – wegen etwaiger Verbesserungen im Kreishaushalt – u.a. saldierte Veränderungen in der Ergebnisplanung 2017 bzw. eine absehbare Minderbelastung bei der Landschaftsumlage angepasst wird.

Hierzu ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.