Betreff
Glücksspiel im Rhein-Kreis Neuss - Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.05.2017
Vorlage
50/2083/XVI/2017
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

Die Anfrage, wie hoch die Ausgaben im Rhein-Kreis Neuss zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind, wird wie folgt beantwortet:

 

Spielsucht ist in Deutschland sowohl von den Rentenversicherungsträgern als auch den Krankenkassen als Krankheit anerkannt worden. Grundlage hierfür sind die „Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischem Glücksspielen“ (aus 2001). Glücksspielsucht wird in dieser Erklärung als eigenständige Erkrankung im Spektrum der psychischen Störungen betrachtet und nicht den Suchtkrankheiten zugeordnet. Seit 2013 ist Pathologisches Glücksspielen im DSM V (Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen) in die Gruppe der Abhängigkeitserkrankungen aufgenommen. In der ICD (Internationale Klassifikation der Krankheiten) 10 wird es nach wie vor nicht als Suchtkrankheit sondern als eine „Störung der Impulskontrolle“ eingeordnet.

 

Im Rhein-Kreis Neuss bietet die Fachstelle für Glücksspielsucht des Caritasverbandes schon seit 20 Jahren Hilfen für pathologische Glücksspieler an. Die Stelle wird ausschließlich vom Land NRW finanziell gefördert und erfüllt vor allem Aufgaben der überregionalen Prävention, Schulung und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Der Rhein-Kreis Neuss selbst fördert die Fachstelle nicht.

 

In der Anfrage wird darauf hingewiesen, dass die Städte am Glücksspiel-Boom verdienen. Es trifft zu, dass die Einnahmen aus der Spielautomatensteuer bei den Kommunen verbleiben und – bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden - auch nicht der Steuerkraft zugerechnet werden und somit nicht bei der Berechnung der Kreisumlage berücksichtigt werden.

 

Sofern die Anfrage immanent die Forderung nach einer finanziellen Unterstützung der Hilfeangebote zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ansprechen sollte, wäre es somit folgerichtig, deshalb bei den kreisangehörigen Städte und Gemeinden nachzufragen.

Die Städte und Gemeinden haben ohnehin im Rahmen der örtlichen Planungshoheit über die Bauleitplanung die Möglichkeit, die Zahl der Spielstätten etc. zu steuern.