Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Das Landeskabinett hat am
29.08.2017 die Eckpunkte für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 gebilligt und
den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übermittelt.
Änderungen in der Struktur des
Gemeindefinanzierungsgesetzes sind zurzeit nicht vorgesehen und im GFG 2018
werden die Regelungen des GFG 2017 hinsichtlich der aus den Grunddaten zu
entwickelnden Parameter wie z.B. Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze und der fiktiven Realsteuerhebesätze zunächst
weiter beibehalten.
Der Verfassungsgerichtshof für
das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 zwei
Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 2012 zurückgewiesen aber gleichzeitig
betont, dass insbesondere die Notwendigkeit einer Überprüfung der Auswirkungen
des kommunalen Finanzierungsausgleichs auf etwaige Verzerrungen im kreisangehörigen
Raum besteht. Ein entsprechendes Gutachten wurde in Auftrag gegeben.
Dieses Gutachten der
Sonderforschungsgruppe Institutionsanalyse E.V. der Hochschule Darmstadt
(sofia) bezüglich des Systems des kommunalen Finanzierungsausgleichs liegt seit
Anfang August 2017 vor, konnte bisher aufgrund der Kürze der Zeit jedoch noch
nicht ausgewertet und insbesondere auch nicht mit der kommunalen Ebene unter
Einbeziehung des Gesetzgebers erörtert werden.
Die ermittelten
Zuweisungsbeträge basieren auf den Einnahmeerwartungen des Landes nach der
Mai-Steuerschätzung 2017 und sind nicht endgültig, eine Modellrechnung des
Landes zum GFG 2018 ist zeitnah in Aussicht gestellt. Erst mit Ablauf des
Referenzzeitraumes zum 30.09.2017 wird die endgültige Summe der über
Schlüsselzuweisungen zu verteilenden Steuermittel feststehen.
Nach derzeitigem Stand wird
jedoch gegenüber dem GFG 2017 von einem deutlichen Plus von insgesamt rund 829
Mio. Euro (7,8 %) zur Stärkung der kommunalen Finanzen ausgegangen.
Die Eckpunkte zum GFG 2018 sehen
in folgenden Bereichen einen Abbau der kommunalen Belastung und Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung vor:
·
Abschaffung des sogenannten
„Kommunal-Soli“ ab 2018
·
Sukzessiver Abbau des
Vorwegabzuges nach § 2 Abs. 3 Stärkungspaktgesetz und damit Verringerung des Entzuges kommunaler
Finanzmittel (im Jahr 2018 um
31 Mio. Euro, 2019 um 61 Mio. Euro und 2020 um 91 Mio. Euro)
·
keine Auswirkungen der
kommunalen Entlastung auf die Höhe der Konsolidierungshilfen im „Stärkungspakt Stadtfinanzen“
·
Erhöhung der
Schul-/Bildungspauschale (erstmals seit dem GFG 2009)
·
Erhöhung der Sportpauschale
(erstmals seit dem GFG 2009)
Auf der Grundlage der aktuellen
Simulationsberechnung für ein GFG 2018, erstellt von der Arbeitsgemeinschaft der
Kommunalen Spitzenverbände in NRW, erhält der Rhein-Kreis Neuss in 2018
Schlüsselzuweisungen in Höhe von 4,5 Mio. €.
|
2016 EUR |
2017 EUR |
2018 EUR |
Rhein-Kreis Neuss |
17.202.078 |
39.039.403 |
4.515.555 |
|
|
|
|
Stadt Neuss |
0 |
0 |
|
Grevenbroich |
0 |
7.273.196 |
8.424.521 |
Dormagen |
13.034.199 |
6.391.172 |
5.340.079 |
Meerbusch |
0 |
0 |
|
Kaarst |
0 |
0 |
|
Korschenbroich |
0 |
0 |
|
Jüchen |
1.137.579 |
0 |
3.788.584 |
Rommerskirchen |
0 |
290.288 |
535.201 |
Für das Jahr 2018 verbleibt es auch weiterhin bei einem Verbundsatz von 23 v.H. Die bereits 2016 vom Landkreistag NRW geforderte Anhebung auf 28,5 v.H. erfolgte nicht.
Ebenso wenig erfolgt eine Anpassung bei der Ermittlung der gemeindlichen Einnahmekraft unter Nutzung gestaffelter fiktiver Hebesätze und deren Veränderung sowie bei der Einwohnergewichtung in der Hauptansatzstaffel.
Es besteht weiterhin die Forderung, dass alle Einwohner einer Gemeinde mit dem einheitlichen Gewicht von 100 % bei der Bemessung des Hauptansatzes berücksichtigt werden müssen.
Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage haben sich wie folgt entwickelt:
|
2014 EUR |
2015 EUR |
2016 EUR |
2017 EUR |
2018 EUR |
Stadt Neuss |
226.119.255 |
249.622.089 |
261.978.691 |
251.522.881 |
369.220.857 |
Grevenbroich |
81.857.641 |
80.112.167 |
109.797.153 |
85.326.685 |
92.786.103 |
Dormagen |
70.285.708 |
71.521.849 |
74.503.714 |
78.252.614 |
84.508.307 |
Meerbusch |
68.592.979 |
68.534.989 |
81.125.677 |
74.905.259 |
76.254.357 |
Kaarst |
43.162.380 |
52.060.796 |
47.230.182 |
51.765.534 |
66.415.875 |
Korschenbroich |
29.811.869 |
36.614.753 |
37.699.463 |
37.860.827 |
40.712.217 |
Jüchen |
22.047.222 |
22.699.191 |
23.725.849 |
25.198.577 |
26.102.956 |
Rommerskirchen |
11.182.840 |
11.141.624 |
12.192.678 |
12.234.301 |
13.318.581 |
Summe |
553.059.894 |
592.307.458 |
648.253.407 |
617.066.678 |
769.319.253 |
Bei der Abrechnung der Kosten
aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) ergeben sich nach einer
vorliegenden Modellrechnung des Landes für 2018 folgende Abrechnungsbeträge:
|
|
2017 EUR |
Rhein-Kreis
Neuss |
Zahlung an
Land |
5,5 Mio. |
Stadt Neuss |
Erstattung |
10,0 Mio. |
Grevenbroich |
Erstattung |
2,7 Mio. |
Dormagen |
Erstattung |
0,6 Mio. |
Meerbusch |
Erstattung |
1,9 Mio. |
Kaarst |
Erstattung |
1,8 Mio. |
Korschenbroich |
Erstattung |
1,1 Mio. |
Jüchen |
Zahlung an Land |
0,7 Mio. |
Rommerskirchen |
Erstattung |
0,2 Mio. |
Das Landeskabinett hat darüber hinaus die Umsetzung der 2. Tranche des Kommunalinvestitionsfördergesetzes beraten und beschlossen. Das Volumen für NRW beträgt 1,12 Milliarden Euro und soll der Verbesserung der Schulinfrastruktur dienen. Begünstigt werden sogenannte finanzschwache Kommunen, die in einem der Jahre 2015 bis 2017 Schlüsselzuweisungen aus dem GFG erhalten haben, die Verteilung erfolgt sodann zu 60 % nach der finanziellen Lage der Kommune und zu 40 % orientiert an der Schülerzahl. Förderzeitraum ist der 1.7.2017 - 31.12.2022.
Auf den Rhein-Kreis Neuss entfallen:
Rhein-Kreis
Neuss |
4.679.358 € |
Grevenbroich |
1.945.220 € |
Dormagen |
2.351.124 € |
Jüchen |
635.485 € |
Rommerskirchen |
200.062 € |
Es ist ein Eigenanteil von 10 % zu leisten.
Der Rhein-Kreis Neuss wird kurzfristig Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen aufbereiten und in die Beratungen einfließen lassen.