Betreff
Gemeindefinanzierungsgesetz 2018
Vorlage
20/2235/XVI/2017
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Das Landeskabinett hat am 29.08.2017 die Eckpunkte für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 gebilligt und den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übermittelt.

Änderungen in der Struktur des Gemeindefinanzierungsgesetzes sind zurzeit nicht vorgesehen und im GFG 2018 werden die Regelungen des GFG 2017 hinsichtlich der aus den Grunddaten zu entwickelnden Parameter wie z.B. Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze  und der fiktiven Realsteuerhebesätze zunächst weiter beibehalten.

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 zwei Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 2012 zurückgewiesen aber gleichzeitig betont, dass insbesondere die Notwendigkeit einer Überprüfung der Auswirkungen des kommunalen Finanzierungsausgleichs auf etwaige Verzerrungen im kreisangehörigen Raum besteht. Ein entsprechendes Gutachten wurde in Auftrag gegeben.

Dieses Gutachten der Sonderforschungsgruppe Institutionsanalyse E.V. der Hochschule Darmstadt (sofia) bezüglich des Systems des kommunalen Finanzierungsausgleichs liegt seit Anfang August 2017 vor, konnte bisher aufgrund der Kürze der Zeit jedoch noch nicht ausgewertet und insbesondere auch nicht mit der kommunalen Ebene unter Einbeziehung des Gesetzgebers erörtert werden.

Die ermittelten Zuweisungsbeträge basieren auf den Einnahmeerwartungen des Landes nach der Mai-Steuerschätzung 2017 und sind nicht endgültig, eine Modellrechnung des Landes zum GFG 2018 ist zeitnah in Aussicht gestellt. Erst mit Ablauf des Referenzzeitraumes zum 30.09.2017 wird die endgültige Summe der über Schlüsselzuweisungen zu verteilenden Steuermittel feststehen.

Nach derzeitigem Stand wird jedoch gegenüber dem GFG 2017 von einem deutlichen Plus von insgesamt rund 829 Mio. Euro (7,8 %) zur Stärkung der kommunalen Finanzen ausgegangen.

Die Eckpunkte zum GFG 2018 sehen in folgenden Bereichen einen Abbau der kommunalen Belastung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vor:

·         Abschaffung des sogenannten „Kommunal-Soli“ ab 2018

·         Sukzessiver Abbau des Vorwegabzuges nach § 2 Abs. 3 Stärkungspaktgesetz und  damit Verringerung des Entzuges kommunaler Finanzmittel (im Jahr 2018 um                31 Mio. Euro, 2019 um 61 Mio. Euro und 2020 um 91 Mio. Euro)

·         keine Auswirkungen der kommunalen Entlastung auf die Höhe der Konsolidierungshilfen im  „Stärkungspakt Stadtfinanzen“

·         Erhöhung der Schul-/Bildungspauschale (erstmals seit dem GFG 2009)

·         Erhöhung der Sportpauschale (erstmals seit dem GFG 2009)

Auf der Grundlage der aktuellen Simulationsberechnung für ein GFG 2018, erstellt von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in NRW, erhält der Rhein-Kreis Neuss in 2018 Schlüsselzuweisungen in Höhe von 4,5 Mio. €.

 

 

2016

EUR

2017

EUR

2018

EUR

Rhein-Kreis Neuss

17.202.078

39.039.403

4.515.555

 

 

 

 

Stadt Neuss

0

0

 

Grevenbroich

0

7.273.196

8.424.521

Dormagen

13.034.199

6.391.172

5.340.079

Meerbusch

0

0

 

Kaarst

0

0

 

Korschenbroich

0

0

 

Jüchen

1.137.579

0

3.788.584

Rommerskirchen

0

290.288

535.201

 

Für das Jahr 2018 verbleibt es auch weiterhin bei einem Verbundsatz von 23 v.H. Die bereits 2016 vom Landkreistag NRW geforderte Anhebung auf 28,5 v.H. erfolgte nicht.

Ebenso wenig erfolgt eine Anpassung bei der Ermittlung der gemeindlichen Einnahmekraft unter Nutzung gestaffelter fiktiver Hebesätze und deren Veränderung sowie bei der Einwohnergewichtung in der Hauptansatzstaffel.

Es besteht weiterhin die Forderung, dass alle Einwohner einer Gemeinde mit dem einheitlichen Gewicht von 100 % bei der Bemessung des Hauptansatzes berücksichtigt werden müssen.

 

 

 

 

Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage haben sich wie folgt entwickelt:

 

 

2014

EUR

2015

EUR

2016

EUR

2017

EUR

2018

EUR

Stadt Neuss

226.119.255

249.622.089

261.978.691

251.522.881

369.220.857

Grevenbroich

81.857.641

80.112.167

109.797.153

85.326.685

92.786.103

Dormagen

70.285.708

71.521.849

74.503.714

78.252.614

84.508.307

Meerbusch

68.592.979

68.534.989

81.125.677

74.905.259

76.254.357

Kaarst

43.162.380

52.060.796

47.230.182

51.765.534

66.415.875

Korschenbroich

29.811.869

36.614.753

37.699.463

37.860.827

40.712.217

Jüchen

22.047.222

22.699.191

23.725.849

25.198.577

26.102.956

Rommerskirchen

11.182.840

11.141.624

12.192.678

12.234.301

13.318.581

Summe

553.059.894

592.307.458

648.253.407

617.066.678

769.319.253

 

Bei der Abrechnung der Kosten aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) ergeben sich nach einer vorliegenden Modellrechnung des Landes für 2018 folgende Abrechnungsbeträge:

 

 

2017

EUR

Rhein-Kreis Neuss

Zahlung an Land

5,5 Mio.

Stadt Neuss

Erstattung

10,0 Mio.

Grevenbroich

Erstattung

2,7 Mio.

Dormagen

Erstattung

0,6 Mio.

Meerbusch

Erstattung

1,9 Mio.

Kaarst

Erstattung

1,8 Mio.

Korschenbroich

Erstattung

1,1 Mio.

Jüchen

Zahlung an Land

0,7 Mio.

Rommerskirchen

Erstattung

0,2 Mio.

 

 

Das Landeskabinett hat darüber hinaus die Umsetzung der 2. Tranche des Kommunalinvestitionsfördergesetzes beraten und beschlossen. Das Volumen für NRW beträgt 1,12 Milliarden Euro und soll der Verbesserung der Schulinfrastruktur dienen. Begünstigt werden sogenannte finanzschwache Kommunen, die in einem der Jahre 2015 bis 2017 Schlüsselzuweisungen aus dem GFG erhalten haben, die Verteilung erfolgt sodann zu 60 % nach der finanziellen Lage der Kommune und zu 40 % orientiert an der Schülerzahl. Förderzeitraum ist der 1.7.2017 - 31.12.2022.

 

Auf den Rhein-Kreis Neuss entfallen:

 

Rhein-Kreis Neuss

4.679.358 €

Grevenbroich

1.945.220 €

Dormagen

2.351.124 €

Jüchen

635.485 €

Rommerskirchen

200.062 €

 

Es ist ein Eigenanteil von 10 % zu leisten.

Der Rhein-Kreis Neuss wird kurzfristig Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen aufbereiten und in die Beratungen einfließen lassen.