Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von Entsorgungsaufgaben
Vorlage
68/2242/XVI/2017
Aktenzeichen
68.2-09/05
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag stimmt weiterhin einer Aufgabenübertragung von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis für den Betrieb der Sammelstellen nach ElektroG gem. § 5 Abs. 7 Landesabfallgesetz in Verbindung mit den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen zu und beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abzuschließen.


Sachverhalt:

Gem. § 13 Abs. 1 ElektroG haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Pflicht Sammelstellen bereitzustellen, an denen Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten angeliefert werden können. Die Städte und Gemeinden sind für die Sammlung und Erfassung von Elektroaltgeräten zuständig. Im Jahr 2007 wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung für den Betrieb von Sammelstellen für Elektroaltgeräte zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossen, da der Betrieb der Sammelstellen durch den Kreis als günstigste Lösung für alle Parteien erachtet wurde. Der Kreis lässt zwei Sammelstellen betreiben, die an die Privatanlieferstationen auf den Deponien Neuss-Grefrath und Grevenbroich-Neuenhausen angegliedert sind. Die Kosten, die dem Kreis durch die Aufgabenübertragung entstehen, werden im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt.

 

Diese Vereinbarung ist ohne Verlängerungsoption zum 31.12.2016 ausgelaufen. Derzeit betreibt der Kreis in Absprache mit den kreisangehörigen Kommunen die Sammelstelle weiter. Die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist mit den Städten und Gemeinden abgestimmt, überwiegend wurden die Ratsbeschlüsse bereits gefasst.

 

Die Vereinbarung soll zunächst entsprechend der Vertragslaufzeit zum Betrieb der Kleinanlieferstationen bis zum 31.12.2021 laufen und sich dann jeweils um ein Jahr verlängern, sofern die Vereinbarung nicht gekündigt wird. Ein Entwurf der neuen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

Die Vereinbarung bedarf nach Unterzeichnung aller Bürgermeister/innen und des Landrates der Genehmigung der Bezirksregierung. Nach Veröffentlichung durch die Bezirksregierung wird die Vereinbarung wirksam.