Beschlussempfehlung:
Der Kreistag stimmt weiterhin einer Aufgabenübertragung von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis für den Betrieb der Sammelstellen nach ElektroG gem. § 5 Abs. 7 Landesabfallgesetz in Verbindung mit den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen zu und beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abzuschließen.
Sachverhalt:
Gem. § 13 Abs. 1
ElektroG haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Pflicht
Sammelstellen bereitzustellen, an denen Elektroaltgeräte aus privaten
Haushalten angeliefert werden können. Die Städte und Gemeinden sind für die
Sammlung und Erfassung von Elektroaltgeräten zuständig. Im Jahr 2007 wurde die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung für den Betrieb von
Sammelstellen für Elektroaltgeräte zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossen, da der Betrieb der
Sammelstellen durch den Kreis als günstigste Lösung für alle Parteien erachtet
wurde. Der Kreis lässt zwei Sammelstellen betreiben, die an die
Privatanlieferstationen auf den Deponien Neuss-Grefrath und
Grevenbroich-Neuenhausen angegliedert sind. Die Kosten, die dem Kreis durch die
Aufgabenübertragung entstehen, werden im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation
berücksichtigt.
Diese Vereinbarung
ist ohne Verlängerungsoption zum 31.12.2016 ausgelaufen. Derzeit betreibt der
Kreis in Absprache mit den kreisangehörigen Kommunen die Sammelstelle weiter.
Die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist mit den Städten und Gemeinden
abgestimmt, überwiegend wurden die Ratsbeschlüsse bereits gefasst.
Die Vereinbarung
soll zunächst entsprechend der Vertragslaufzeit zum Betrieb der Kleinanlieferstationen
bis zum 31.12.2021 laufen und sich dann jeweils um ein Jahr verlängern, sofern
die Vereinbarung nicht gekündigt wird. Ein Entwurf der neuen Vereinbarung ist
als Anlage beigefügt.
Die Vereinbarung
bedarf nach Unterzeichnung aller Bürgermeister/innen und des Landrates der
Genehmigung der Bezirksregierung. Nach Veröffentlichung durch die
Bezirksregierung wird die Vereinbarung wirksam.