Betreff
Antrag der Gemeinsam Leben und Erleben gGmbH auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
Vorlage
51/2260/XVI/2017
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Der Kreisjugendhilfeausschuss beschließt, die Gemeinsam Leben und Erleben gGmbh aus Meerbusch gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetztes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG NRW) als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII nicht mehr vorliegen.

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 10.05.2017 beantragt die Gemeinsam Leben und Erleben gGbmH die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Der Antrag, die Satzung und der Tätigkeitsbericht sind in der Anlage beigefügt.

 

Die Gemeinsam Leben und Erleben gGmbH hat am 01.01.2015 ihre Arbeit aufgenommen und ist eine 100% Tochtergesellschaft des Verein für Behinderte e. V. in Meerbusch. Der Verein besteht seit 1973 und leistet u. a. seit dem 2002 Integrationsassistenzen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und SGB XII. 

 

Laut Satzung bestehen der Zweck der Gesellschaft in der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Förderung der Hilfe für Behinderte.

 

Auf dem Gebiet der Jugendhilfe leistet die Gesellschaft Integrationsassistenz für seelisch behinderten Kinder und Jugendliche, die nach § 35a SGB VIII Anspruch auf Hilfe für eine angemessene Schulbildung haben und für ihre Teilnahme am Unterricht eine individuelle Betreuung und Begleitung benötigen.

 

Bei Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung erbringt die Gesellschaft die gleiche Leistung für die Sozialhilfe nach dem SGB XII.

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele ist von der Finanzverwaltung NRW anerkannt worden.

 

Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss und in wenigen Fällen auch darüber hinaus.

 

Die Leistung der Gesellschaft ist für das Arbeitsfeld der Jugendhilfe bedarfsnotwendig. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die für ihre Teilnahme am Unterricht im Rahmend der Eingliederungshilfe eine Integrationsassistenz benötigen, nimmt stetig zu.

 

Mit aktuell über 20 betreuten Kindern und Jugendlichen allein aus der Jugendhilfe ist die Anzahl der Fälle für diesen Arbeitsbereich im Rhein-Kreis Neuss nicht unerheblich. Mit internen und externen Weiterbildungen sorgt die Gesellschaft für eine der Aufgabenwahrnehmung entsprechende Qualifizierung der Integrationsassistenten.

 

Sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht leistet die Gesellschaft einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe.

 

Nach § 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

1.  auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.  gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.  auf Grund der fachlichen und personelle Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.  die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe werden von der Gemeinsam Leben und Erleben gGmbH erfüllt.

 

Das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. AG-KJHGR für das Anerkennungsverfahren zuständig. Der Antragsteller ist in mehreren Jugendamtsbezirken tätig, die überwiegend im Rhein-Kreis Neuss liegen