Beschlussempfehlung:
Der
Kreisjugendhilfeausschuss beschließt, die Gemeinsam Leben und Erleben gGmbh aus
Meerbusch gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und
Jugendhilfe in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetztes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG NRW) als Träger der freien Jugendhilfe
anzuerkennen. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte,
dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII
nicht mehr vorliegen.
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 10.05.2017 beantragt die Gemeinsam Leben und Erleben gGbmH die
Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Der Antrag,
die Satzung und der Tätigkeitsbericht sind in der Anlage beigefügt.
Die
Gemeinsam Leben und Erleben gGmbH hat am 01.01.2015 ihre Arbeit aufgenommen und
ist eine 100% Tochtergesellschaft des Verein für Behinderte e. V. in Meerbusch.
Der Verein besteht seit 1973 und leistet u. a. seit dem 2002
Integrationsassistenzen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und SGB XII.
Laut
Satzung bestehen der Zweck der Gesellschaft in der Förderung der Kinder- und
Jugendhilfe, die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege und die Förderung der Hilfe für Behinderte.
Auf
dem Gebiet der Jugendhilfe leistet die Gesellschaft Integrationsassistenz für
seelisch behinderten Kinder und Jugendliche, die nach § 35a SGB VIII Anspruch
auf Hilfe für eine angemessene Schulbildung haben und für ihre Teilnahme am
Unterricht eine individuelle Betreuung und Begleitung benötigen.
Bei
Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung
erbringt die Gesellschaft die gleiche Leistung für die Sozialhilfe nach dem SGB
XII.
Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele ist von der Finanzverwaltung
NRW anerkannt worden.
Der
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss und
in wenigen Fällen auch darüber hinaus.
Die
Leistung der Gesellschaft ist für das Arbeitsfeld der Jugendhilfe
bedarfsnotwendig. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die für ihre
Teilnahme am Unterricht im Rahmend der Eingliederungshilfe eine
Integrationsassistenz benötigen, nimmt stetig zu.
Mit aktuell
über 20 betreuten Kindern und Jugendlichen allein aus der Jugendhilfe ist die
Anzahl der Fälle für diesen Arbeitsbereich im Rhein-Kreis Neuss nicht
unerheblich. Mit internen und externen Weiterbildungen sorgt die Gesellschaft
für eine der Aufgabenwahrnehmung entsprechende Qualifizierung der
Integrationsassistenten.
Sowohl
in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht leistet die Gesellschaft
einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe.
Nach
§ 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personelle Voraussetzungen
erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
Die
Voraussetzungen für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe werden
von der Gemeinsam Leben und Erleben gGmbH erfüllt.
Das Jugendamt
des Rhein-Kreises Neuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. AG-KJHGR für das
Anerkennungsverfahren zuständig. Der Antragsteller ist in mehreren
Jugendamtsbezirken tätig, die überwiegend im Rhein-Kreis Neuss liegen