Beschlussempfehlung:
Der Kreistag bestätigt den am 12.07.2017 gefassten Dringlichkeitsbeschluss des Kreisausschusses und erhebt ihn zu seinen Beschlüssen.
Sachverhalt:
Der
Kreisausschuss fasste in seiner Sitzung am 12.07.2017 im Wege der Dringlichkeit
folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der
Gesellschaftsvertrag der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH wird wie folgt
geändert:
§ 2 wird um
folgenden Absatz 3 ergänzt:
„Die Gesellschaft
kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen, wenn dies nicht gegen das
Gemeinnützigkeitsrecht
nach den Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der
Abgabenordnung verstößt.“
§ 7 des
Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert und neu gefasst:
„§ 7 Gesellschafterversammlung
(1) Der
Rhein-Kreis Neuss wird in der Gesellschafterversammlung durch den
Kreisausschuss
vertreten. Die
Stimmabgabe erfolgt durch den hiermit entsprechend bevollmächtigten
Landrat oder
durch den hiermit entsprechend bevollmächtigten stellvertretenden
Vorsitzenden des
Kreisausschusses. Letzterer soll, ohne dass dies seine Vertretungsmacht im
Außenverhältnis
einschränkt, nur im Falle der Verhinderung des Landrats tätig werden. Die
Stimmen können
nur einheitlich abgegeben werden.
(2) Für den
Kreisausschuss als Vertreter des Rhein-Kreises Neuss in der
Gesellschafterversammlung
gelten die Regelungen der Kreisordnung NRW, der Hauptsatzung
des Rhein-Kreises
Neuss sowie der Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises
Neuss in ihrer
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die
Geschäftsführung der GmbH ist berechtigt und verpflichtet, an der Versammlung
teilzunehmen. Die
Gesellschafterversammlung kann sie von der Teilnahme an bestimmten
Sitzungsgegenständen
ausschließen.
(4) Erklärungen
der Gesellschafterversammlung werden vom hiermit entsprechend
bevollmächtigten
Landrat oder durch den hiermit entsprechend bevollmächtigten
stellvertretenden
Vorsitzenden des Kreisausschusses abgegeben, und zwar unter der
Bezeichnung
"Gesellschafterversammlung der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH". Der
stellvertretende
Vorsitzende des Kreisausschusses soll, ohne dass dies seine
Vertretungsmacht
im Außenverhältnis einschränkt, nur im Falle der Verhinderung des
Landrats tätig
werden.“
In § 8 Absatz 1
wird nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:
„Die gemäß § 9
Absatz 7 vom Kreistag erteilten Weisungen gehen den von der
Gesellschafterversammlung
erteilten Weisungen vor.“
In § 8 Absatz 1
wird im neuen Satz 3 das Wort „Sie“ durch die Worte „Die
Gesellschafterversammlung“
ersetzt.
In § 9 wird der
Absatz 4 gestrichen. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, der bisherige
Absatz 6 wird
Absatz 5, der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6, der bisherige Absatz 8 wird
Absatz 7 und der
bisherige Absatz 9 wird Absatz 8. In dem neuen Absatz 6 werden die Worte
„und der
Vorsitzende des Betriebsrates“ gestrichen.
Nach § 13 Absatz
5 Buchstabe k) wird folgender Buchstabe l) angefügt:
„l) Stimmabgabe
in der Gesellschafterversammlung einer Beteiligungsgesellschaft.“
Nach § 13 Absatz
7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
„(8) Die
Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer / den
Geschäftsführern
erfolgt durch den
hiermit entsprechend bevollmächtigten Landrat als dem Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung
oder durch den hiermit entsprechend bevollmächtigten
stellvertretenden
Vorsitzenden des Kreisausschusses. Letzterer soll, ohne dass dies seine
Vertretungsmacht
im Außenverhältnis einschränkt, nur im Falle der Verhinderung des
Landrats tätig
werden.“
§ 14 erhält die
Überschrift: „Jahresabschluss, Wirtschaftsführung“.
Außerdem wird §
14 um folgenden Absatz 5 ergänzt:
„(5) Für jedes
Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung
ist
eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde zu legen und dem Rhein-Kreis Neuss zur Kenntnis
zu geben.“
Abstimmungsergebnis:
einstimmig