Betreff
Freiraumgestaltung des Grünzuges im BP-Gebiet RO 45 "Steinbrink"
Vorlage
68/2315/XVI/2017
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-171-17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW keinen Widerspruch gegen die von der Gemeinde Rommerskirchen vorgesehene Freiraumgestaltung im Bereich des Bebauungsplanes RO 45 „Steinbrink“ entsprechend den zur heutigen Sitzung vorgelegten Unterlagen.

 


Sachverhalt:

In seiner 5. Sitzung (IX. WP) am 02.02.2016 beschäftigte sich der Naturschutzbeirat mit der vorgesehenen 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen im Bereich Steinbrink. Ein Teil des hiernach vorgesehenen Lärmschutzwalls sowie ein Versickerungsbereich für Niederschlagswasser aus den anliegenden Baugebiet war innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 6.2.2.2 nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss vorgesehen, wodurch ein Anpassungsverfahren nach § 29 Abs. 4 LG NRW (alt) unter Beteiligung des Beirates erforderlich wurde.

 

Der Beirat beschloss, der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu widersprechen.

 

Der auf dieser Grundlage aufgestellte Bebauungsplan Nr. RO 45 „Steinbrink“ hat am 13.07.2016 Rechtskraft erlangt.

 

Die Gemeinde Rommerskirchen hat jetzt unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Workshops mit Kindern in der Gemeinde eine Planung zur Freiraumgestaltung des Grünzugs im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt. Diese umfasst auch den Bereich des nach wie vor geltenden Landschaftsschutzgebietes in der Gillbachaue.

 

Schutzzweck des LSG 6.2.2.2 „Gillbachtal“ nach dem LP VI ist

 

·                die Erhaltung der Talform (Morphologie) und der Vegetationskomplexe, die einen besonders hohen Wert mit Refugial- und Ausgleichsfunktion besitzen,

·                in Teilbereichen die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

·                die Erhaltung und Entwicklung der Funktion als Erholungsbereich.

 

Die vorgelegte Planung sieht im LSG eine Wegeführung sowie verschiedene Spiel- und Erlebniselemente vor, deren Zulassung der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf.

 

Nach der Planung soll der weit überwiegende Teil aller befreiungspflichtigen Installationen außerhalb des LSG erfolgen.

 

Innerhalb des LSG sieht die Planung folgende befreiungspflichtigen Maßnahmen vor:

 

·                Pavillon im Rahmen des Grünen Klassenzimmers (ca. 8 x 8 m)

·                Fahrradständer

·                Tische und Bänke

·                wassergebundener Erschließungsweg durch die Streuobstwiese

·                Pavillon im Rahmen des archäologischen Lernortes (ca. 5 x 9 m) über den Resten eines römischen Abwasserkanals

·                Aufmauerung des Grundrisses der römischen Villa zur Sichtbarmachung

 

Der Pavillon an der röm. Abwasserleitung ist im Grenzbereich des LSG zur Bebauung vorgesehen. Hier soll auch die Sichtbarmachung des Grundrisses der röm. Villa erfolgen. Der Pavillon mit Sitzbänken an der Streuobstwiese liegt unmittelbar an einem Weg, ebenso die Fahrradständer. Verschiedene Sitzgelegenheiten und Tische sind innerhalb der Streuobstwiese (Größe nach BP: 3.300 qm) geplant.

 

Im Übrigen wird auf die hierzu beiliegenden Planungsunterlagen verwiesen.

 

Nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG kann von den Ge- und Verboten des Landschaftsplanes i. S. d. § 7 LNatSchG NRW Befreiung gewährt werden, wenn die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

 

Die Einrichtung eines Grünen Klassenzimmers als Lernort, die Sichtbarmachung baulicher Reste aus der römischen Zeit und die Herrichtung der wohnungsnahen Freiraumbereiche als Naherholungsraum für Kinder, Jugendliche und allgemein die Bevölkerung der umliegenden Wohngebiete liegt unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Die Entscheidung, ob dieses öffentliche Interesse die dadurch beeinträchtigten Belange von Natur und Landschaft überwiegt, ist nach Maßgabe der Gewichtung in Abwägung mit dem Grad der Beeinträchtigung zu treffen. Hierbei ist auch der Schutzzweck des Schutzgebietes zu berücksichtigen.

 

Bei dem angesprochenen Raum handelt es sich nicht um eine Naturlandschaft, sondern um überformtes Gelände, das bereits nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit verschiedenen technischen Einrichtungen ausgestattet wird (z. B. Wege). Das Landschaftsschutzgebiet schließt unmittelbar an die Wohnbebauung und einen geschütteten Lärmschutzwall an.

Die Nutzung der Streuobstwiese als Lernort ist sinnvoll und kann der Förderung des Verständnisses natürlicher Prozesse dienen, wie die Sichtbarmachung der Reste der römischen Kultur dem historischen Verständnis dienen kann. Die Errichtung der beiden Pavillons als Witterungsschutz erscheint nicht überzogen. Der Pavillon im Bereich der Streuobstwiese hat einen unmittelbaren Bezug zu dieser; der Pavillon an der römischen Abwasserleitung ist in diesem Sinne standortgebunden. Eine schmale, wassergebundene Wegeführung durch die Obstwiese zur Erhöhung der Barrierefreiheit erscheint vertretbar. Die vorgesehenen Sitzgelegenheiten erhöhen die Attraktivität des Lern- und Erholungsraumes und sind dem jeweiligen Zweck entsprechend.

Insgesamt wird die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch die geplanten Elemente an dieser Stelle auch unter Berücksichtigung des (Teil-) Schutzzwecks „Erholung“ als eher gering eingeschätzt, so dass dem öffentlichen Interesse an der entsprechenden Ausstattung des Naherholungsraumes der Vorrang eingeräumt und die beantragte Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes VI für Landschaftsschutzgebiete gewährt werden kann.