Betreff
Abfallgebühren 2018
Vorlage
68/2328/XVI/2017
Aktenzeichen
68.2-09/18-2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13.12.2017 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    172,39 Euro / Mg

 

§ 2

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 10,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen angenommen:

a.    Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer

b.    Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer

c.    Elektroaltgeräte in haushaltsüblichen Mengen

d.    Zusätzlich zu a., b. und c.: alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:

·         die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 1 m³ betragen,

·         die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 200 kg betragen.

 

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 


Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Ende des Entsorgungsvertrages

Zum 31.12.2016 wurde der am 26.02.1997 mit der Trienekens GmbH für 20 Jahre geschlossene Entsorgungsvertrag durch eine Teilkündigung des Kreises in den überwiegenden Teilen beendet. Der Vertragspartner des Kreises wechselte im Laufe der Zeit durch verschiedene Rechtsnachfolgen von der Trienekens GmbH zur Trienekens AG, zur RWE Umwelt AG, zur RWE Umwelt West GmbH und schließlich zur EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Die EGN ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke Krefeld AG.

Übernahme von Entsorgungsanlagen

Der Kreis hat entsprechend der Beschlusslage (Kreisausschuss 68/0677/XVI/2015 vom 02.06.2015) zum 01.01.2017 die beiden zentralen Entsorgungsanlagen, die Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – WSAA - auf der Deponie Neuss Grefrath sowie die Kompostierungsanlage Korschenbroich von der EGN erworben. Ansonsten hätte der Kreis neue Entsorgungsanlagen errichten oder eine dauerhafte wettbewerbliche Alleinstellung der EGN akzeptieren müssen. Die Möglichkeiten zur Übernahme der Anlagen sowie die Konditionen waren in den Endschaftsregeln des Entsorgungsvertrages vom 26.02.1997 verankert.

Weiterhin hat der Kreis von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Grundstücke der Deponie Gohr zum 01.01.2017 kostenlos von der EGN zu übernehmen. Die Deponie Gohr ist verfüllt. Der Kreis ist Bescheidinhaber der Deponie und für den Abschluss der Rekultivierung und eine mindestens 30-jährige Nachsorge verantwortlich.

Die gleichfalls verfüllte und bereits rekultivierte Deponie Frimmersdorf befindet sich bereits im Eigentum des Kreises.

Die derzeit aktive Deponie Neuss-Grefrath bleibt vorläufig im Eigentum der EGN. Hier sieht der Entsorgungsvertrag keine Übertragung vor. Die EGN und der Kreis haben jedoch im Rahmen eines Vertrages zur gemeinsamen Nutzung des Standortes Neuss-Grefrath (Kreisausschuss 68/1052/XVI/2016 vom 13.01.2016) vereinbart, dass auch die Deponie Neuss-Grefrath in 5 Jahren (bei einvernehmlicher einmaliger Verlängerung in 10 Jahren) auf den Kreis übertragen wird.

Der Kreis kann das für die Errichtung einer Nachfolge-Deponie „Neuss II“ im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesene Gelände im ehemaligen Tagebaubereich auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich (derzeit zwischenzeitlich genutzt als Motocrossstrecke vom Motorsportclub Grevenbroich) von der EGN gegen Aufwandsersatz übernehmen. In diesem Bereich wurde zur späteren Errichtung einer Deponie bei der bergbaulichen Rekultivierung eine Grube offengelassen. Die EGN kann umgekehrt verlangen, dass der Kreis die Grundstücke übernimmt. Der Kreis hat auf absehbare Zeit keine Verwendung für einen weiteren Deponiestandort. Zur Zukunft des Deponiestandortes „Neuss II“ werden derzeit noch Gespräche geführt.

Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath durch die EGN im Auftrag des Kreises

Der Kreis ist Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath und übt über vertragliche Weisungsrechte die tatsächliche Sachherrschaft über die Deponie aus. Die EGN ist Eigentümerin der Deponiegrundstücke und der Deponieanlagen. Bei dieser Konstellation war eine Ausschreibung zur Betriebsführung der Deponie im Auftrag des Kreises nicht möglich. Der Kreis ist an die EGN gebunden, wie umgekehrt auch die EGN an den Kreis. Deshalb wurde der Entsorgungsvertrag vom 26.02.1997 hinsichtlich des Leistungsteils „Betrieb der Deponie Neuss-Grefrath“ nicht gekündigt. Nach den vertraglichen Regelungen verlängerte sich der Vertrag wegen der Nichtkündigung in diesem Leistungsteil um zunächst 5 Jahre.

Allerdings wurde zum 01.01.2017 ein neuer Preis nach den Regeln des öffentlichen Preisrechts als Selbstkostenpreis festgelegt. Zu dessen Festlegung hatten beide Parteien einen im öffentlichen Preisrecht versierten Schiedsgutachter beauftragt.

Zum Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath zählen auch der Betrieb der Ein- und Ausgangserfassung des gesamten Standortes mit den 4 LKW-Waagen sowie der Betrieb der Kleinanliefer- und Schadstoffsammelstelle. Diese Bereiche sind Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath.

Ausschreibungen

Die gekündigten Leistungsteile wurden durch den Kreis in verschiedenen Ausschreibungen, die zum Teil wiederum in einzelne Lose aufgeteilt waren, europaweit ausgeschrieben. Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen sich folgende Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:

  1. Betriebsführung WSAA:
    EGN, Viersen
  2. Betriebsführung Kompostierungsanlage:
    Reterra, Erftstadt
  3. Entsorgung behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
    Alle 4 Lose: EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld)
  4. Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
    EGN, Viersen
  5. Entsorgung der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
    Hendrichs, Krefeld
  6. Entsorgung der zur Kompostierungsanlage angelieferten und dort nicht kompostierbaren Grünabfälle:
    Reterra, Erftstadt
  7. Recycling von Altpapier:
    Remondis, Lünen
  8. Betrieb einer Kleinanlieferstelle im südlichen Kreisgebiet:
    EGN (Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen)
  9. Betrieb eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
    EGN, Viersen
  10. Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
    Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers
  11. Verwertung der vom Kreis optierten Elektroschrott-Gruppen:
    Noex, Grevenbroich (Bildschirmgeräte, Computer, Unterhaltungsgeräte, Kleingeräte)
    EGN, Viersen (Haushaltsgroßgeräte)

 

Kostenträgerrechnung

Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.

Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:

Personalkosten:

Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar im Bereich der Abteilung „Abfallwirtschaft“ eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie. Angesichts der vielfältigen zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Entsorgungsanlagen wurde eine zusätzliche Stelle für einen Betriebswirt eingerichtet.

Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Kosten steigen gegenüber dem Niveau bis 2016 deutlich an, da nun auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen der WSAA und der Kompostierungsanlage erfasst werden, die der Kreis zum 01.01.2017 erworben hat. Dafür sind diese Positionen nicht mehr in den Entgelten enthalten, die der Kreis an Dritte zahlt (zzgl. Verwaltungszuschläge, Wagnis/Gewinn, Mehrwertsteuer).

Kosten eigene Entsorgungsanlagen

Die Betriebsführung der WSAA und der Kompostierungsanlage hat der Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:

  • Die Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 40,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 10 Geräte)
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen  bei größeren Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden
  • Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen, etwa bei den Überlegungen zur Nachrüstung der Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe.
  • Im Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen. Hier war eine Trennung zwischen Komposterzeugung und Kompostabsatz wegen den hohen Qualitätsanforderungen und starken Produktdifferenzierungen beim Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf in Qualität und Menge schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.

Fremdentsorgung

Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zur Müllverbrennungsanlage Krefeld.

Sonstige Kosten

Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier und die an den Kreishaushalt zu erstattenden Vorlaufkosten für nicht realisierte Entsorgungsanlagen (Deponie Neuss II).

Leistungen (Einnahmen)

Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2018 die Erlöse für werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.

Ergebnisse der Vorjahre

Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über den Abfallgebührenhaushalt getragen. Die Ergebnisse bis einschließlich 2015 sind bereits alle ausgeglichen. Für 2016 hat die Betriebsabrechnung einen Überschuss von 1.261.811 EUR ergeben. Der Wert wurde maßgeblich durch eine Rückstellungsauflösung nach einer Neukalkulation der Deponienachsorgeleistungen beeinflusst. Dieses Ergebnis soll für die Gebührenkalkulation 2018 unberücksichtigt bleiben. Es wird der Abfallgebührenrücklage zugeführt und muss nach der „4-Jahres-Regel“ dann bei den Gebührenkalkulationen 2019 oder spätestens 2020 berücksichtigt werden.

Gebühren für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen (Einnahmen) ausgeglichen werden.

Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeigt die Anlage 3.

Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne, Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2018.

Die Altpapiervergütung erfolgt flexibel. Die Vergütung verändert sich monatlich in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Der angegeben Wert ist eine Schätzung für das Jahr 2018. Sie fällt gegenüber 2017 deutlich höher aus, da der Altpapierindex in 2017 erheblich angezogen hat.

Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte Restabfälle anheben.

Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott soll keine Vergütung erfolgen. Die Vergütungen wären so gering, dass ihre Auszahlung den damit verbundenen Abrechnungsaufwand nicht rechtfertigt. Daher werden die E-Schrott-Einnahmen zur Senkung der Restabfallgebühr verwendet. Für den Betrieb des Gewerbe-Schadstoff-Mobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.

 

Damit ergeben sich im Vergleich zu 2017 die folgenden Abfallgebühren für die Städte und Gemeinden:

 

2017

2018

Rest- und Sperrmüll

175,00 Euro/t

172,39 Euro/t

Bioabfall

80,00 Euro/t

80,00 Euro/t

Altpapier (Vergütung)

-97,44 Euro/t

-123,78 Euro/t

Schadstoffmobil (Haushalte)

0,60 Euro/Einwohner

0,60 Euro/Einwohner

Kleinanlieferungen

10,00 Euro/Anlieferung

10,00 Euro/Anlieferung

 

Bereits von 2016 auf 2017 konnten die Abfallgebühren des Kreises aufgrund der weitgehenden Beendigung des Entsorgungsvertrages mit der EGN, des Erwerbs der Entsorgungsanlagen durch den Kreis und der vielfältigen Neuausschreibungen abfallwirtschaftlicher Leistungen deutlich gesenkt werden. Die erste Kalkulation unter den neuen Rahmenbedingungen war mit höheren Unsicherheiten als üblich behaftet, da hinsichtlich etlicher Kalkulationsdaten noch keine Erfahrungen vorlagen bzw. die Kalkulationsdaten zum Zeitpunkt der Kalkulation im Herbst 2016 noch nicht bekannt waren. Im Nachhinein hat sich die Kalkulation für 2017 als etwas zu vorsichtig erwiesen, so dass die Gebühren für 2018 erneut gesenkt werden können. Grundsätzlich wird aber auch für die Kalkulation 2018 darauf hingewiesen, dass sie noch höhere Unsicherheiten als bisher üblich enthält. Die Kostenrechnung bzw. das Kostencontrolling ist nach dem Erwerb der Entsorgungsanlagen mit denen früherer Jahre nicht mehr vergleichbar und noch im Aufbau. Es liegt noch keine Betriebsabrechnung (2017) für die neue Situation vor.

Deponiegebühren

Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus Handwerk und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger überlassungspflichtig an den Kreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Kreis ist zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.

In Neuss-Grefrath sind für 2017 Ablagerungsmengen von 11.500 t kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie, anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.

Zur Stabilisierung und ggfs. auch zur Reduzierung der derzeitigen Deponiegebühren wird derzeit ein angemessene Erhöhung der Anliefermenge durch Abfälle von außerhalb geprüft. Die derzeitigen Gebühren sollen daher zunächst nicht geändert werden.

 

Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.

 

Gewerbeabfälle

Abgesehen von den Deponieabfällen, den Kleinanlieferungen und dem Gewerbe-Schadstoffmobil entsorgt der Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Gewerbeabfälle werden ab 2017 nicht mehr über den Kreis, sondern durch die private Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Kreis ist damit als einer der letzten vielen anderen Körperschaften gefolgt, die sich bereits aus der Gewerbeabfallentsorgung zurückgezogen haben. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend in der Hand der Entsorgungswirtschaft. Der Kreis hat sich deshalb entschieden, den Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung im Kreis erhalten.

 

Anpassung der Regelungen für Kleinanlieferungen

Die aktuelle Mengen-Regelung sieht vor, dass bei den Kleinanlieferstellen des Kreises in Neuss-Grefrath und Grevenbroich-Neurath folgende Abfälle angenommen werden:

a.       Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer

b.       Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer

c.       Alle übrigen Abfälle bis 1 m3 bzw. 200 kg/Anlieferung

Die Kleinanlieferstellen sind gleichzeitig Sammelstellen für Elektroaltgeräte. In der derzeitigen Regelung sind diese dem Wortlaut nach in den übrigen Abfällen erfasst. Wer etwa einen Kühlschrank (ca. 0,5 m3) anliefert, kann gleichzeitig nur noch 0,5 m3 Sperrmüll anliefern. Das war so nicht beabsichtigt und wird an den Stationen auch so nicht gelebt. Es wird daher folgende Klarstellung der Mengen-Regelung empfohlen:

a.       Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer

b.       Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer

c.       Elektroaltgeräte in haushaltsüblichen Mengen

d.       Alle übrigen Abfälle bis 1 m3 bzw. 200 kg/Anlieferung

 

Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Gebührenkalkulation für 2018 wurde den Städten und Gemeinden am 06.11.2016 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Gebührenkalkulation einstimmig, ohne Enthaltung, zugestimmt.