Sachverhalt:
Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“
in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.
Die
Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) und der Bedarfsgemeinschaften (BG)
für das Jahr 2016 sowie für Januar bis September 2017 ist in den beigefügten
Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Flüchtlings-KdU (FlüKdU) und
Flüchtlings-BG (FlüBG) wurde um die Daten aus Juni 2017 ergänzt.
Um
eine möglichst vollständige finanzielle Entlastung der kommunalen
Grundsicherungsträger von ihren statistisch erfassten FlüKdU (siehe Spalte 4) im
Jahr 2017 zu erreichen, soll durch die Landesministerien über die
Bezirksregierungen bis Mitte 2018 ein nachlaufender Ausgleich erfolgen.
Hierzu
wird die für Nordrhein-Westfalen (NRW) mit dem AG SGB II für das Jahr 2017
endgültig festzulegende Bundesbeteiligung anhand kommunalspezifischer Anteile rückwirkend
zum 01. Januar 2017 auf die kommunalen Grundsicherungsträger verteilt.
Die
Auszahlung der Bundesbeteiligung an den FlüKdU erfolgt derzeit vorläufig anhand
der durch die Bundesbeteiligung-Festlegungsverordnung 2017 (BBFestV 2017) für NRW
festgelegten Beteiligungsquote in Höhe von 5,3 % (siehe Spalte 5) an den
laufenden KdU. Die Erstattung unterschreitet bislang die statistisch erfassten
FlüKdU für den Rhein-Kreis Neuss, so dass eine Nachzahlung prognostiziert werden
kann.
Laut
Information des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Nordrhein-Westfalen
(MKHBG NRW) sind die Mittel aus der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU gemäß
§ 46 Abs. 6 SGB II (sog. „Entlastungsmilliarde“) als zweckgebundene Einnahmen
für Leistungen nach § 22 SGB II einzustufen. Für das Jahr 2017 beläuft sich die
jährliche Entlastung bundesweit auf 1 Mrd. Euro, für das Jahr 2018 auf 1,24
Mrd. Euro und ab dem Jahr 2019 dauerhaft auf 1,6 Mrd. Euro. Zur klareren Darstellung
wird die erhöhte Bundesbeteiligung in Spalte 8 der Übersicht für das Jahr 2017
ausgewiesen.
Hinweis
zu den Abrechnungszeiträumen:
Dem
hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet
wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden
zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum
Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind.
Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem
Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar
zugerechnet.
Zur
Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende
Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November
werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur
geringe KdU ausgewiesen werden.