Betreff
Verbindliche Pflegebedarfsplanung für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
50/2346/XVI/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsanalyse Rhein-Kreis Neuss“ der Institute for Health Care Buisness GmbH vom November 2013 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären. Der Kreistag stellt fest, dass der im Gutachten prognostizierte Überhang an stationären Pflegeplätzen bei kreisweiter Betrachtung im November 2017 auch tatsächlich gegeben ist.

 

Sollte die Auswertung und Beratung der im Dezember 2017 fertiggestellten, „örtlichen Planung für den Rhein-Kreis Neuss“ gemäß § 7 APG im Laufe des Jahres 2018 abgeschlossen sein, kann dieser Beschluss aufgehoben und durch einen neuen Beschluss auf der dann aktuelleren validen Datenbasis ersetzt werden. Dieser Beschluss dient somit auf der Grundlage der Ergebnisse der „örtlichen Planung“ auch der Sicherstellung einer zukünftig ausgewogeneren Verteilung von stationären Pflegeplätzen auf die kreisangehörigen Kommunen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 Abs. 1 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Kreistag beschließt des Weiteren, dass gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Rhein-Kreis Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für diese Einrichtung auf der Grundlage der örtlich verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss. Der Kreistag wird im Prozess der Umsetzung des Beschlusses auf die Ausgewogenheit des Bedarfs in den Städten und Gemeinden achten.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des durch das GEPA NRW novellierten Landespflegerechtes in Oktober 2014 haben die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen das Instrument der Pflegebedarfsplanung zurück erhalten. In der Sitzung des Kreistages am 16.12.2014 hat der Rhein-Kreis Neuss mit dem einstimmigen Beschluss für eine „Verbindliche Bedarfsplanung“ diese Möglichkeit schnell aufgegriffen, um einem weiteren unkontrollierten Wachstum des Angebotes im Bereich der vollstationären Pflegeeinrichtungen Einhalt zu gebieten. Den gemäß den gesetzlichen Vorgaben jährlich zu fassenden Beschluss hat der Kreistag am 15.12.2015 und am 21.12.2016 erneut gefasst, um durchgehend über eine verbindliche Bedarfsplanung zu verfügen.

 

Die Verwaltung hat neben der Entwicklung des Angebotes die tatsächliche Auslastung der stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig abgefragt. Zum Stichtag 15.08.2017 ergab sich dabei folgendes Bild:

 

 

Eine Liste der in Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen ist in Anlage beigefügt. In Planung befindet sich lediglich eine Einrichtung mit 40 Plätzen in Neuss-Norf.

 

Auch im Jahr 2017 hat es erneut Anfragen und Interessenbekundungen von Investoren und Betreibern zur Errichtung neuer Pflegeeinrichtungen gegeben. Der Hinweis der Verwaltung auf die vom Kreistag verabschiedete Bedarfsplanung hat in allen Fällen dazu geführt, dass keines der angedachten Projekte konkret weiterverfolgt wurde.

 

Gemäß den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsausschusses und des Kreistages ist im Laufe des Jahres eine „Örtliche Planung“ für den Rhein-Kreis Neuss erstellt worden, die in der heutigen Sitzung des Ausschusses erstmals vollumfänglich vorgestellt wird.

 

Politik und Verwaltung werden nunmehr die Ergebnisse der Örtlichen Planung auswerten und anschließend darüber beraten müssen, welche Schlüsse und Maßnahmen aus den Prognosen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht abzuleiten sind.

 

Sofern kein erneuter Beschluss des Kreistages über eine „verbindliche Bedarfsplanung“ erfolgt wäre es allen Investoren und Interessenten möglich, ohne eine Bedarfsbestätigung der Verwaltung neue vollstationäre Pflegeeinrichtungen im gesamten Kreisgebiet zu projektieren und entsprechende Anträge bei der Verwaltung auf Abstimmung der Bauprojekte zu stellen. Um einer solchen Entwicklung vorzubeugen und sie zu vermeiden wird seitens der Verwaltung empfohlen, für das Jahr 2018 erneut eine „verbindliche Bedarfsplanung“ zu beschließen. Hierdurch soll erreicht werden, dass die sich ggf. abzeichnende Möglichkeit zur Schaffung neuer vollstationärer Pflegeeinrichtungen gezielt jenen kreisangehörigen Kommunen zugutekommen kann, denen durch die „örtliche Planung“ der entsprechende Bedarf prognostiziert wird. Kreisweite Fehlentwicklungen können so vermieden werden.

 

In den Beschlussvorschlag wird aufgenommen, dass der nunmehr zu fassende Beschluss des Kreistages durch einen weiteren Beschluss aufgehoben werden kann, sofern schon vor Ablauf des Jahres 2018 auf Basis der Auswertung und Beratung der „örtlichen Planung“ eine neue, entsprechende Entscheidung auf Grundlage einer dann aktuelleren validen Datenbasis getroffen werden kann.

 

Der Beschlussvorschlag entspricht im Übrigen vollinhaltlich dem Beschluss des Kreistages vom 21.12.2016 und basiert mit der Pflegebedarfsanalyse der Institute for Health Care Buisness GmbH (hcb) auf der weiterhin aktuellsten Datenbasis, die der Verwaltung zur Verfügung steht und die auskömmlich durch die politischen Gremien beraten wurde. Durch die Formulierung des Beschlussvorschlages wird klargestellt, dass nicht nur die Prognosedaten zu der Entscheidung des Kreistages führen, sondern auch die reale Situation auf dem Angebotsmarkt.