Betreff
Entwicklung der Investitionskostenförderung der Tages- und Kurzzeitpflege im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
50/2359/XVI/2017
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Entwicklung der Investitionskosten bei Tages- und Kurzzeitpflege zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Der Rhein-Kreis Neuss ist auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (APG) für die Förderung investiver Kosten von Pflegeeinrichtungen zu ständig. Es handelt sich hierbei um Pflichtaufgaben, die als Selbstverwaltungsangelegenheit durchgeführt werden. Die Ausgaben für die Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind in den letzten Jahren enorm angestiegen, weshalb eine Betrachtung und Erläuterung der Ursachen notwendig ist.

 

I.          Grundsätzliches

Es werden vier verschiedene Einrichtungstypen gefördert. Dies sind

1.      vollstationäre Pflegeeinrichtungen

2.      ambulante Pflegedienste

3.      Einrichtungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege (bzw. entsprechende Plätze in vollstationären Häusern)

4.      Tagespflegeeinrichtungen

 

Gemeinsamkeiten und Unterschiede:

·         Der Investitionskostensatz der Einrichtungen unter Ziffern 1, 3 und 4 wird auf Grundlage des APG durch den Landschaftsverband Rheinland festgelegt. Es handelt sich um einen Tagessatz. Bei ambulanten Pflegediensten (Ziffer 2) gibt es keinen Investitionskostensatz, die Förderung erfolgt aufgrund einer pauschalen Finanzierung.

·         Gefördert wird bei den Einrichtungen unter Ziffern 1, 3 und 4 die Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Tage durch Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind und die im Rhein-Kreis Neuss leben.

·         Der Umfang der Förderung bei den ambulanten Pflegediensten richtet sich nach dem Gesamtumfang der Leistungen nach § SGB XI, die im Förderjahr erbracht worden sind.

·         Antragsteller und damit Empfänger der Leistungsbescheide sind bei den Einrichtungen unter den Ziffern 2, 3 und 4 die Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste. Einen Antrag auf Pflegewohngeld (Einrichtung unter Ziffer 1) stellt der Bewohner selbst.

 

II.        Ausgabenentwicklung und Ursachendarstellung

1.                     Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Die Förderung erfolgt durch das sogenannte Pflegewohngeld, die Aufgabe ist bei der PG 50.2 angesiedelt und wird im Folgenden nicht näher betrachtet.

 

2.                     Ambulante Pflegedienste

Zuständig: 50.3

Veranschlagte Mittel 2017: 1.150.000,-€ / Rechnungsergebnis 2016: 1.243.267,-€

 

Wie oben ausgeführt richtet sich die Förderhöhe beim einzelnen Pflegedienst nach dem Gesamtumfang der Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI, die der Dienst bei seinen Pflegebedürftigen Kunden erbracht hat. Die Ausgabenentwicklung der letzten Jahre spiegelt insoweit durch einen jährlichen, moderaten Anstieg die demographische Entwicklung in der Gesellschaft wider.

Die Beantragung durch die Pflegedienste hat laut Gesetz bis zum 28.02. eines jeden Jahres auf Basis der Umsätze des Vorjahres zu erfolgen. Die Bearbeitung der Anträge und die Überweisung der bewilligten Mittel haben gemäß APG bis zum 30.06. eines jeden Jahres zu erfolgen. Daher ist die Kostenstelle im Rahmen der Haushaltsüberwachung in besonderer Weise zu betrachten, da in den ersten Monaten keinerlei Mittel abgerufen werden, und mit dem 01.07. die Bewirtschaftung der Kostenstelle bereits für das gesamte Jahr (weitestgehend) abgeschlossen ist.

 

 

3.                     Einrichtungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Zuständig: 50.3

Veranschlagte Mittel 2017: 550.000,-€ / Rechnungsergebnis 2016: 729.283,-€

 

3.1                  Antragsverfahren

Das Antragsverfahren verläuft wie folgt: Die Pflegeeinrichtung stellt bis zum 15. eines Monates einen Antrag für den Vormonat. Dem Antrag ist eine Liste mit den Namen der Pflegebedürftigen beigefügt, die im beantragten Monat Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen und im Rhein-Kreis Neuss ihren Wohnsitz haben. Jedem Namen sind die Tage zugeordnet, die der Pflegebedürftige tatsächlich in der Einrichtung war. Die Gesamtzahl der aufaddierten Tage wird mit dem vom Landschaftsverband Rheinland festgelegten täglichen Investitionskostensatz multipliziert. Hierdurch errechnet sich der Gesamtförderbetrag für den beantragten Monat.

Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen sind bei der Bewilligung der Leistung nicht zu berücksichtigen! Auch der Pflegegrad ist nicht entscheidend. Voraussetzung ist lediglich das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI.

Anträge können alle Einrichtungen stellen, in denen Bürgerinnen und Bürger aus dem Rhein-Kreis Neuss Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben.

Da die Pflegeeinrichtungen die Anträge immer erst im Folgemonat stellen können und erst nach Vorliegen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen die Bearbeitung der Anträge erfolgen kann, liegen die getätigten Ausgaben im Jahresverlauf immer rund 2 Monate zurück. Beispiel: Im September 2017 wurden die letzten Anträge für Juni 2017 bearbeitet und ausgezahlt. Im Februar 2017 wurden Anträge aus Dezember 2016 bearbeitet und ausgezahlt.

Trotz der Rechnungsabgrenzung ergeben sich durch diese Effekt nachweislich immer eine Reihe von Unschärfen. Für die grobe Gesamtentwicklung sind diese zwar zu vernachlässigen, jedoch erschweren sie die Hochrechnung der noch benötigten Haushaltsmittel in einem laufenden Jahr. Es ist z.B. zu belegen, dass aufgrund längerer krankheitsbedingter Abwesenheit der Bucherin von 50.1 im März 2017 rund 70.000,-€ auf das Haushaltsjahr 2017 gebucht wurden, die faktisch dem Haushaltsjahr 2016 zuzuordnen gewesen wären. Da sich derartige Effekte auch für die Vorjahre zeigen, können die tatsächlichen Jahreswerte leider nicht genau dargestellt werden.

 

3.2                  Ausgabenentwicklung

Bis ins Jahr 2013 wurden die Ausgaben für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Tagespflege in einer gemeinsamen Kostenstelle dargestellt. Da es sich um zwei unterschiedliche Pflegeleistungen handelt, wurden die Konten ab Mai 2014 auf Veranlassung durch den Unterzeichner getrennt.

Die Ausgaben (zur besseren Darstellbarkeit gerundet) für Kurzzeit- und Verhinderungspflege haben sich laut SAP seit 2014 wie folgt entwickelt:

Jahr

 

2014

2015

2016

2017*

Ausgaben pro Jahr

512.000,-€

620.000,-€

730.000,-€

980.000,-€

Ausgaben pro Monat

42.000,-€

51.500,-€

61.000,-€

81.000,-€

Anstieg in % zum Vorjahr

 

+ 21 %

+ 14,5 %

+ 34 %

 

*: In 2017 sind die Monate Januar bis einschließlich Juni bearbeitet, es wurden 490.000,-€ ausgezahlt. Der angegebene Wert entspricht somit der Hochrechnung bis zum Jahresende.

 

3.3                  Ursachen

3.3.1               Steigende Inanspruchnahme durch die Pflegebedürftigen

Wie unter 3.1 ausgeführt entstehen Ausgaben für die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege durch Pflegebedürftige. Wenn Pflegebedürftige also mehr Kurzzeit- und Verhinderungspflege nachfragen, steigt die Höhe der Ausgaben des Kreises automatisch.

Der „Barmer GEK Pflegereport 2016“ weist auf Seite 202 einen Anstieg bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege, insbesondere aber von Verhinderungspflege in den Jahren 2011 bis 2015 aus. Von der Gesamtsteigerung dieser Jahre entfällt jedoch allein auf das Jahr 2015 rund die Hälfte der Zunahme! Als Grund wird das Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II im Jahr 2015 angegeben.

Die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden durch das PSG II von 1.550,- € im Jahr 2014 auf 1.612,- € im Jahr 2015 erhöht. Gleichzeit wurde der Zeitraum, für den die Leistung in Anspruch genommen werden darf, von 4 Wochen pro Jahr auf 6 Wochen pro Jahr angehoben. Über die oben genannten Beträge hinaus können nunmehr die Ansprüche aus der Pflegeversicherung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn diese nicht anderweitig vom Pflegebedürftigen abgerufen wurden. Die Beträge lagen bis 31.12.2016 bei monatlich 104,- € (= 1.248,-€ pro Jahr) bzw. bei eingeschränkter Alltagskompetenz sogar bei monatlich 208,-€ (= 2.496,-€ pro Jahr). Seit 01.01.2017 liegt der Betrag einheitlich bei 125,-€ pro Monat (1.500,-€ im Jahr).

Aktuellere Daten liegen leider derzeit noch nicht vor, da die Daten der Pflegestatistik immer rund 2 Jahre zurückliegen. Der Trend zu einer Stärkeren Inanspruchnahme hat sich in 2016 jedoch nachweislich fortgesetzt:

Mit Übernahme der Produktgruppenleitung Ende 2013 durch den Unterzeichner wurde mit dem Aufbau eines Controllings für die hier betrachteten Daten begonnen. Es stehen daher aus den Jahren 2015 und 2016 erste valide Daten zur Entwicklung des Antragsaufkommens und der Ausgabenentwicklung zur Verfügung. Demnach sind die mit den 2015 insgesamt 685 Anträgen beantragten 34.000 Belegungstage auf über 39.000 Tage (bei 749 Anträgen) im Jahr 2016 gestiegen. Bislang wurden im Jahr 2017 (bis einschließlich Juni) insgesamt 407 Anträge bearbeitet, die etwas mehr als 23.000 Belegungstage enthielten.

Die Fallzahlentwicklung sowie die bewilligten Belegungstage stellen sich nach den bei 50.3 erstellten Daten wie folgt dar:

Jahr

 

2014

2015

2016

2017*

Anträge pro Jahr

 

 

685

749

814

Anstieg in % zum Vorjahr

 

 

+ 9,3 %

 

+ 8,67 %

 

 

 

 

 

 

Belegungstage pro Jahr

 

34.000

39.500

46.000

Anstieg in % zum Vorjahr

 

 

+ 16,1 %

+ 16,4 %

 

*: Hochgerechnet auf Grundlage des 1. Halbjahres 2017.

Unabhängig von den unter 3.2 ausgeführten Unschärfen bei der Rechnungsabgrenzung belegen diese Daten, warum die Gesamtausgaben für die Investitionskostenförderung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege so enorm angestiegen sind und im laufenden Jahr weiter steigen.

Die gestiegene Inanspruchnahme hat wiederum verschiedene Ursachen. Der Barmer GEK Pflegereport 2016 belegt, dass es sich um ein bundesweites Phänomen handelt. Jedoch muss eine entstehende Nachfrage auch befriedigt werden, denn nicht die Nachfrage als solche löst die Kostensteigerung beim Rhein-Kreis Neuss aus, sondern – wie erläutert – die tatsächliche Inanspruchnahme. Im Rhein-Kreis Neuss sind Ende 2014 bis Ende 2015 neue Pflegeeinrichtungen in Betrieb gegangen. Die Zahl der vorhandenen Plätze hat sich von Mai 2014 mit 3.522 Plätzen auf insgesamt 4.018 Plätze im Mai 2016 erhöht, also um fast 500 zusätzliche Plätze! In der Folge standen kreisweit über einen längeren Zeitraum rund 250 Plätze leer. Diese Zahl ist bis heute auf rund 150 Plätze gesunken, jedoch findet ein Pflegebedürftiger im Rhein-Kreis Neuss zu jeder Zeit sofort einen freien Platz.

 

Dieser Effekt führt dazu, dass Kurzzeit- und Verhinderungspflege in stark erhöhtem Maße tatsächlich in Anspruch genommen wird, wie die folgende Tabelle zeigt. Dargestellt ist die Entwicklung der Inanspruchnahme von Kurzzeit- und Verhinderungspflege von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Rhein-Kreis Neuss innerhalb der Pflegeeinrichtungen, die sich im Rhein-Kreis Neuss befinden:

 

Jahr

 

2014

2015

2016

2017*

Anträge pro Jahr

 

299

371

413

472

Belegungstage

18.926

 

26.926

32.509

39.572

 

*: Hochgerechnet auf Grundlage des 1. Halbjahres 2017.

Im Vergleich dazu bleibt die Zahl der Belegungstage, die in Pflegeeinrichtungen außerhalb des Rhein-Kreises Neuss in Anspruch genommen worden sind, mit rund 7.000 Tagen über die Jahre 2015 bis 2017 stabil.

 

3.3.2               „Verhinderungspflege“ vor stationärer Aufnahme

Aus dem Kontakt mit den Pflegeeinrichtungen ist bekannt, dass sehr häufig vor stationären Aufnahmen die zukünftige Bewohnerin / der zukünftige Bewohner für einen Monat in der „Verhinderungspflege“ aufgenommen wird. Dies ist bei Selbstzahlern interessant, da diese für den ersten Monat in der Einrichtung die Investitionskosten nicht selbst tragen müssen, da die Einrichtung diese dem Rhein-Kreis Neuss über die Investitionskostenförderung unabhängig von Einkommen und Vermögen in Rechnung stellen darf. Auch wird gegenüber der Pflegekasse der Anspruch auf Verhinderungspflege geltend gemacht, was bei den Pflegegraden II und III eine Mehrleistung gegenüber dem Betrag bedeutet, der für eine vollstationäre Unterbringung gezahlt wird. Die Bewohnerin / der Bewohner erhält durch die Pflegeeinrichtung exakt die gleiche Leistung bei geringerer eigener Zuzahlung, es werden lediglich die unterschiedlichen Verträge unterschrieben. Auch dieses Prozedere, welches vom Gesetzgeber zwar nie beabsichtigt war aber auch rechtlich nicht angreifbar ist, führt zu entsprechenden Mehrausgaben in der Kostenstelle „Investitionskostenförderung“ des Rhein-Kreises Neuss.

 

3.3.3               Steigende Investitionskostensätze

Eine weitere Ursache für einen Anstieg der Ausgaben sind die vom Landschaftsverband Rheinland festgesetzten Investitionskosten, die die Pflegeeinrichtung pro Bewohner und pro Tag berechnen darf. Diese sind in den vergangenen Jahren im Rhein-Kreis Neuss gestiegen. Ursächlich hierfür sind die entstandenen Neubauten von Pflegeeinrichtungen mit entsprechend hohen Investitionskosten sowie die Auswirkungen von abgeschlossenen Umbau- und Sanierungsarbeiten in Bestandseinrichtungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig geworden waren und in der Folge auch zu einer Steigerung der Investitionskosten beitragen. Diese Ursache ist jedoch im Vergleich zu den Übrigen ehr gering und führt nur zu relativ geringen Mehrausgaben.

 

4.                     Tagespflege

Zuständig: 50.3

Veranschlagte Mittel 2017: 105.000,-€  Rechnungsergebnis 2016: 300.406,-€

 

4.1                  Antragsverfahren

Das Verfahren ist Analog zu 3.1. Gefördert wird der tatsächliche Aufenthalt pflegebedürftiger Menschen mit Wohnsitz im Rhein-Kreis Neuss in einer Einrichtung der Tagespflege. Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen sind nicht relevant.

Auch die Hinweise auf die Probleme bei der Jahresabgrenzung sind bei der Tagespflege relevant.

 

4.2                  Ausgabenentwicklung

Bis ins Jahr 2013 wurden die Ausgaben für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Tagespflege in einer gemeinsamen Kostenstelle dargestellt. Da es sich um zwei unterschiedliche Pflegeleistungen handelt, wurden die Konten ab Mai 2014 auf Veranlassung durch den Unterzeichner getrennt.

Die Ausgaben (zur besseren Darstellbarkeit gerundet) für Tagespflege haben sich laut SAP seit 2014 wie folgt entwickelt:

Jahr

 

2014

2015

2016

2017*

Ausgaben pro Jahr

94.500,-€

170.000,-€

300.000,-€

324.000,-€

Ausgaben pro Monat

7.875,-€

14.000,-€

25.000,-€

27.000,-€

Anstieg in % zum Vorjahr

 

+ 80 %

+ 76,5 %

+ 8 %

*: In 2017 sind die Monate Januar bis einschließlich Juli bearbeitet, es wurden 191.000,-€ ausgezahlt. Der angegebene Wert entspricht somit der Hochrechnung bis zum Jahresende.

 

4.3                  Ursachen

Wie unter 4.1 bzw. 3.1 ausgeführt entstehen Ausgaben für die tatsächliche Inanspruchnahme von Tagespflege durch Pflegebedürftige. Wenn Pflegebedürftige also mehr Tagespflege nachfragen, steigt die Höhe der Ausgaben des Kreises automatisch.

Auch für den Bereich der Tagespflege gibt der „Barmer GEK Pflegereport 2016“ den Hinweis, dass die Ausgaben der Pflegekasse in den Jahren 2011 bis 2015 gestiegen sind, jedoch die Hälfte des Anstieges alleine im Jahr 2015 registriert wurde.

Über eigene Controllingdaten verfügt 50.3 erst ab dem Jahr 2015. Demnach haben sich folgende Veränderungen ergeben:

Jahr

 

2014

2015

2016

2017*

Anträge pro Jahr

 

k.A.

238

276

282

Anstieg in % zum Vorjahr

 

 

+ 16 %

+ 2 %

 

 

 

 

 

Besuchstage

k.A.

 

26.580

32.524

36.142

Anstieg in % zum Vorjahr

 

 

+ 22 %

+ 11 %

 

*: Hochgerechnet auf Grundlage des 1. Halbjahres 2017.

 

Wie bereits unter Ziffer 3 ausgeführt benötigt die tatsächliche Inanspruchnahme von Tagespflege ein entsprechendes Angebot und nicht nur die Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger. Die Entstehung von Angeboten der Tagespflege ist der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:

 

Einrichtung

Anschrift

Plätze

Datum Inbetriebnahme

Kurt-Burckhardt-Haus

Diakonie Neuss-Süd

Hüttenstraße 26a

41466 Neuss

14

01.04.1991

Tagespflege Fliedner-Haus

Diakonisches Werk Neuss

Gnadentaler Allee 15

41468 Neuss

14

01.04.1993

Tagespflege Hildegundis von Meer

Caritasverband Rhein-Kreis Neuss

Bommershöfer Weg 50

40670 Meerbusch

14

01.07.2002

Tagespflege Billen

Inhaber Michael Billen

Herta-Klingbeil-Straße 1

40668 Meerbusch

12

01.10.2012

Tagespflege Jüchen

Arbeiter-Samariter-Bund

Region Düsseldorf

Peter-Busch-Straße 2

41363 Jüchen

 

13

01.06.2013

 

Bestand Ende 2013

 

 

 

67

 

Seniorenpark carpe diem Jüchen

Garzweiler Allee 160

41363 Jüchen

15

01.02.2014

Die Tagespflege mit Herz

Hutmacher & Schmidt

In der Herrschaft 13-17

41515 Grevenbroich

14

01.03.2014

Seniorenpark carpe diem Rommerskirchen

Venloer Straße 22

41569 Rommerskirchen

12

01.05.2014

Tagespflege „Der alte Salon“

Caritasverband Rhein-Kreis Neuss

Josef-Steins-Straße 64

41540 Dormagen

12

01.05.2014

 

Bestand Ende 2014

 

 

 

120

 

Paul-Schneider-Haus

Diakonie Neuss-Süd

Bedburger Straße 86

41469 Neuss

20

01.06.2015

Cura Novesia Bürkle

Breite Straße 38

41460 Neuss

22

01.06.2016

Tagespflege „Die Brücke“ Kaarst

Oststraße 17

41564 Kaarst

15

01.10.2016

Tagespflege im Augustinus-Haus

Krefelder Straße 82

41539 Dormagen

16

01.02.2017

 

Bestand heute

 

 

 

193

 

Caritas Mönchengladbach

Kirchplatz 4

41352 Korschenbroich

17

20.10.2017

Johanniter Unfallhilfe

Ober´m Garten

41564 Kaarst

16

01.01.2018

Vinzenz-Gemeinschaft

Wilhelm-Raabe-Straße

41564 Kaarst

18

Mitte 2018

Caritas Rhein-Kreis Neuss

Am alten Stellwerk

41516 Grevenbroich

14

Mitte 2018

 

Bestand Ende 2018

 

 

 

258

 

 

Der Bestand an Tagespflegeplätzen hat sich somit ausgehend von Ende 2013 in nur 3 Jahren verdreifacht und wird sich bis Ende 2018 sogar vervierfacht haben. Die Betreiber neuer Tagespflegen meldeten eine sehr schnelle Vollauslastung ihrer Einrichtungen zurück.

Die massiv gestiegenen Aufwendungen für die Investitionskosten von Tagespflegeeinrichtungen sind somit mit dem flächendeckenden Ausbau der Angebotsstruktur und der hieraus resultierenden tatsächlichen Nachfrage verbunden.