Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung (KrO) NRW in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung (GO) NRW sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsführung nach den Regelungen des NEUEN KOMMUNALEN FINANZMANAGEMENTS Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2017 seit dem 26.09.2017 bisher entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das zweite Verzeichnis erstellt.
Es handelt
sich hierbei um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits
genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
Des
Weiteren sind überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen enthalten, die der
Genehmigung des Kreistages bedürfen.