Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Gebührensatzung.
Sachverhalt:
Die Kreise tragen die ihnen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW entstehenden Kosten. Die Kosten werden über Gebühren, die in einer Gebührensatzung festzulegen sind, refinanziert (§ 14 Absätze 1 und 5 Rettungsgesetz NRW). Die aktuelle Gebührensatzung soll mit Wirkung ab dem 01.01.2018 angepasst werden. Der Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz des Kreistages hat in seiner Sitzung am 12.09.2017 einstimmig beschlossen, dem Kreistag die Änderung der Gebührensatzung ab dem 01.01.2018 zu empfehlen.
Der Entwurf der Gebührensatzung ist den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben (§ 14 Absatz 2 Rettungsgesetz NRW). Die Übersendung der Unterlagen an die Krankenkassenverbände und den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgte mit elektronischer Post vom 24.07.2017 mit der Bitte, bis zum 31.08.2017 das Einvernehmen zu erklären. Auf Grund einer Bitte der Krankenkassen-verbände und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde diesen die Gebührenbedarfsberechnung des Kreises für die Jahre 2018 bis 2020 in einem Gespräch am 09.11.2017 erläutert, nachdem bereits zahlreiche Fragen schriftlich beantwortet wurden.
Die Krankenkassenverbände und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften weigerten sich am 09.11.2017, ihr Einvernehmen zur Aufnahme der für den Betrieb der Rettungswache Rommerskirchen entstehenden Kosten in die Gebührenkalkulation zu erteilen, obwohl die voraussichtlich entstehenden Kosten periodisch in der Kalkulation enthalten waren.
Nach Auffassung der Krankenkassenverbände und des
Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften seien die für die
Rettungswache Rommerskirchen entstehenden Kosten erst nach deren Inbetriebnahme
gebührenrelevant. Die Verwaltung hat vor diesem Hintergrund die Gebühren neu
berechnet und darauf hingewiesen, dass auf Grund der Daten des Jahres 2017 mit
Wirkung ab dem 01.07.2018 eine weitere Änderung der Gebührensatzung
erforderlich sei.
Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen
Berufsgenossen-schaften wurde die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30.11.2017
ihr Einvernehmen zu der nunmehr beabsichtigten Gebührenfestsetzung zu erteilen.
Die Verwaltung wird über das Ergebnis in der Sitzung berichten. Ein fehlendes
Einvernehmen hindert den Kreistag nicht, eine Entscheidung zu treffen.
Die Gebührenhöhen betragen aktuell:
Rettungswagen (RTW) Grundgebühr 369,- Euro seit 01.01.2013
Krankentransportwagen (KTW) Grundgebühr
95,- Euro seit 01.01.2013
Notarzt Grundgebühr
368,- Euro seit 01.01.2013
Der gebührenrelevante Kostendeckungsgrad betrug
beim RTW 113,5 % (im Jahr 2014), 118,6 % (im Jahr 2015),
134,9 % (im Jahr 2016)
beim KTW 84,3 % (im Jahr 2014), 84,6 % (im Jahr 2015), 74,9 % (im Jahr 2016)
beim Notarzt 107,2 % (im Jahr 2014), 105,8 % (im Jahr 2015), 93,7 % (im Jahr
2016)
Der hohe Kostendeckungsgrad beim RTW beruht im Wesentlichen auf einer starken Steigerung der Einsatzzahlen in den vergangenen drei Jahren (+ 12,1 %).
Die starke Unterdeckung beim KTW ist darauf zurückzuführen, dass den Hilfsorganisationen immer weniger ehrenamtliches Personal zur Verfügung steht und die Funktionen mit Kräften aus dem Hauptamt besetzt werden müssen.
Die Gebührensteigerung beim Notarzt beruht auf der ab dem 01.07.2017 erfolgten Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 25.03.2015, im rettungsdienstlichen Bedarfsplan die Implementierung eines Verlegungsarztes vorzusehen.
Ab dem 01.01.2018 sollen folgende Gebühren erhoben werden:
RTW 357,- Euro;
KTW 180,- Euro;
Notarzt 537,- Euro
Der Entwurf der Gebührensatzung ist als Anlage beigefügt.