Beschlussempfehlung:
Der Kreistag
fasst folgenden Beschluss:
Erste Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13.12.2017 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 172,39 Euro / Mg
§ 2
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Die
Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 10,00 Euro je Anlieferung.
Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte,
Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen und Metallschrott enthalten,
kostenlos angenommen.
Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen angenommen:
a.
Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge
bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer
b.
Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro
Tag und Anlieferer
c.
Elektroaltgeräte in
haushaltsüblichen Mengen
d.
Zusätzlich zu a., b. und c.: alle
übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten
wird:
·
die tägliche Anlieferung der
übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 1 m³ betragen,
·
die tägliche Anlieferung der
übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 200 kg betragen.
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Ende des Entsorgungsvertrages
Zum 31.12.2016 wurde der am 26.02.1997 mit der Trienekens GmbH für 20
Jahre geschlossene Entsorgungsvertrag durch eine Teilkündigung des Kreises in
den überwiegenden Teilen beendet. Der Vertragspartner des Kreises wechselte im
Laufe der Zeit durch verschiedene Rechtsnachfolgen von der Trienekens GmbH zur
Trienekens AG, zur RWE Umwelt AG, zur RWE Umwelt West GmbH und schließlich zur
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Die EGN ist eine 100%ige Tochter
der Stadtwerke Krefeld AG.
Übernahme von Entsorgungsanlagen
Der Kreis hat entsprechend der Beschlusslage (Kreisausschuss
68/0677/XVI/2015 vom 02.06.2015) zum 01.01.2017 die beiden zentralen
Entsorgungsanlagen, die Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – WSAA - auf der Deponie
Neuss Grefrath sowie die Kompostierungsanlage Korschenbroich von der EGN erworben.
Ansonsten hätte der Kreis neue Entsorgungsanlagen errichten oder eine
dauerhafte wettbewerbliche Alleinstellung der EGN akzeptieren müssen. Die
Möglichkeiten zur Übernahme der Anlagen sowie die Konditionen waren in den
Endschaftsregeln des Entsorgungsvertrages vom 26.02.1997 verankert.
Weiterhin hat der Kreis von seinem Recht Gebrauch gemacht, die
Grundstücke der Deponie Gohr zum 01.01.2017 kostenlos von der EGN zu
übernehmen. Die Deponie Gohr ist verfüllt. Der Kreis ist Bescheidinhaber der
Deponie und für den Abschluss der Rekultivierung und eine mindestens 30-jährige
Nachsorge verantwortlich.
Die gleichfalls verfüllte und bereits rekultivierte Deponie
Frimmersdorf befindet sich bereits im Eigentum des Kreises.
Die derzeit aktive Deponie Neuss-Grefrath bleibt vorläufig im Eigentum
der EGN. Hier sieht der Entsorgungsvertrag keine Übertragung vor. Die EGN und
der Kreis haben jedoch im Rahmen eines Vertrages zur gemeinsamen Nutzung des
Standortes Neuss-Grefrath (Kreisausschuss 68/1052/XVI/2016 vom 13.01.2016)
vereinbart, dass auch die Deponie Neuss-Grefrath in 5 Jahren (bei
einvernehmlicher einmaliger Verlängerung in 10 Jahren) auf den Kreis übertragen
wird.
Der Kreis kann das für die Errichtung einer Nachfolge-Deponie „Neuss
II“ im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesene Gelände im ehemaligen
Tagebaubereich auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich (derzeit zwischenzeitlich
genutzt als Motocrossstrecke vom Motorsportclub Grevenbroich) von der EGN gegen
Aufwandsersatz übernehmen. In diesem Bereich wurde zur späteren Errichtung
einer Deponie bei der bergbaulichen Rekultivierung eine Grube offengelassen.
Die EGN kann umgekehrt verlangen, dass der Kreis die Grundstücke übernimmt. Der
Kreis hat auf absehbare Zeit keine Verwendung für einen weiteren
Deponiestandort. Zur Zukunft des Deponiestandortes „Neuss II“ werden derzeit
noch Gespräche geführt.
Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath durch die EGN im Auftrag des
Kreises
Der Kreis ist Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie
Neuss-Grefrath und übt über vertragliche Weisungsrechte die tatsächliche
Sachherrschaft über die Deponie aus. Die EGN ist Eigentümerin der
Deponiegrundstücke und der Deponieanlagen. Bei dieser Konstellation war eine
Ausschreibung zur Betriebsführung der Deponie im Auftrag des Kreises nicht
möglich. Der Kreis ist an die EGN gebunden, wie umgekehrt auch die EGN an den
Kreis. Deshalb wurde der Entsorgungsvertrag vom 26.02.1997 hinsichtlich des
Leistungsteils „Betrieb der Deponie Neuss-Grefrath“ nicht gekündigt. Nach den
vertraglichen Regelungen verlängerte sich der Vertrag wegen der Nichtkündigung
in diesem Leistungsteil um zunächst 5 Jahre.
Allerdings wurde zum 01.01.2017 ein neuer Preis nach den Regeln des
öffentlichen Preisrechts als Selbstkostenpreis festgelegt. Zu dessen Festlegung
hatten beide Parteien einen im öffentlichen Preisrecht versierten
Schiedsgutachter beauftragt.
Zum Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath zählen auch der Betrieb
der Ein- und Ausgangserfassung des gesamten Standortes mit den 4 LKW-Waagen
sowie der Betrieb der Kleinanliefer- und Schadstoffsammelstelle. Diese Bereiche
sind Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie
Neuss-Grefrath.
Ausschreibungen
Die gekündigten Leistungsteile wurden durch den Kreis in verschiedenen
Ausschreibungen, die zum Teil wiederum in einzelne Lose aufgeteilt waren,
europaweit ausgeschrieben. Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen
sich folgende Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:
- Betriebsführung WSAA:
EGN, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
Reterra, Erftstadt - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
Alle 4 Lose: EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld) - Entsorgung des Sperrmülls zur
nachfolgenden Sortierung:
EGN, Viersen - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Hendrichs, Krefeld - Entsorgung der zur Kompostierungsanlage
angelieferten und dort nicht kompostierbaren Grünabfälle:
Reterra, Erftstadt - Recycling von Altpapier:
Remondis, Lünen - Betrieb einer Kleinanlieferstelle im
südlichen Kreisgebiet:
EGN (Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen) - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN, Viersen - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers - Verwertung der vom Kreis optierten
Elektroschrott-Gruppen:
Noex, Grevenbroich (Bildschirmgeräte, Computer, Unterhaltungsgeräte, Kleingeräte)
EGN, Viersen (Haushaltsgroßgeräte)
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar im Bereich der
Abteilung „Abfallwirtschaft“ eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die
Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie. Angesichts der vielfältigen
zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Entsorgungsanlagen
wurde eine zusätzliche Stelle für einen Betriebswirt eingerichtet.
Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Kosten steigen gegenüber dem Niveau bis 2016
deutlich an, da nun auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen der WSAA und
der Kompostierungsanlage erfasst werden, die der Kreis zum 01.01.2017 erworben
hat. Dafür sind diese Positionen nicht mehr in den Entgelten enthalten, die der
Kreis an Dritte zahlt (zzgl. Verwaltungszuschläge, Wagnis/Gewinn,
Mehrwertsteuer).
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA und der Kompostierungsanlage hat der Kreis
an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden
Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 40,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 10 Geräte)
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen bei größeren Beträgen (Strom, Diesel,
etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch
den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen,
etwa bei den Überlegungen zur Nachrüstung der Kompostierungsanlage um eine
Vergärungsstufe.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Hier war eine Trennung zwischen Komposterzeugung und Kompostabsatz wegen
den hohen Qualitätsanforderungen und starken Produktdifferenzierungen beim
Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf in Qualität und Menge
schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zur Müllverbrennungsanlage
Krefeld.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier und die an den Kreishaushalt
zu erstattenden Vorlaufkosten für nicht realisierte Entsorgungsanlagen (Deponie
Neuss II).
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2018 die Erlöse für
werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse
ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb
von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem
Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen
Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der
Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise
nicht über die Kreisumlage, sondern über den Abfallgebührenhaushalt getragen.
Die Ergebnisse bis einschließlich 2015 sind bereits alle ausgeglichen. Für 2016
hat die Betriebsabrechnung einen Überschuss von 1.261.811 EUR ergeben. Der Wert
wurde maßgeblich durch eine Rückstellungsauflösung nach einer Neukalkulation
der Deponienachsorgeleistungen beeinflusst. Dieses Ergebnis soll für die
Gebührenkalkulation 2018 unberücksichtigt bleiben. Es wird der
Abfallgebührenrücklage zugeführt und muss nach der „4-Jahres-Regel“ dann bei
den Gebührenkalkulationen 2019 oder spätestens 2020 berücksichtigt werden.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen (Einnahmen)
ausgeglichen werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2018.
Die Altpapiervergütung erfolgt flexibel. Die Vergütung verändert sich
monatlich in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Der
angegeben Wert ist eine Schätzung für das Jahr 2018. Sie fällt gegenüber 2017
deutlich höher aus, da der Altpapierindex in 2017 erheblich angezogen hat.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht
für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott soll keine
Vergütung erfolgen. Die Vergütungen wären so gering, dass ihre Auszahlung den damit
verbundenen Abrechnungsaufwand nicht rechtfertigt. Daher werden die
E-Schrott-Einnahmen zur Senkung der Restabfallgebühr verwendet. Für den Betrieb
des Gewerbe-Schadstoff-Mobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten
und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und
rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die
Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden,
um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Gebühr für Kleinanlieferungen
soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden
Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2017 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2017 |
2018 |
Rest- und
Sperrmüll |
175,00 Euro/t |
172,39 Euro/t |
Bioabfall |
80,00 Euro/t |
80,00 Euro/t |
Altpapier
(Vergütung) |
-97,44 Euro/t |
-123,78 Euro/t |
Schadstoffmobil
(Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
Kleinanlieferungen |
10,00 Euro/Anlieferung |
10,00 Euro/Anlieferung |
Bereits von 2016 auf 2017 konnten die Abfallgebühren des Kreises
aufgrund der weitgehenden Beendigung des Entsorgungsvertrages mit der EGN, des
Erwerbs der Entsorgungsanlagen durch den Kreis und der vielfältigen
Neuausschreibungen abfallwirtschaftlicher Leistungen deutlich gesenkt werden.
Die erste Kalkulation unter den neuen Rahmenbedingungen war mit höheren
Unsicherheiten als üblich behaftet, da hinsichtlich etlicher Kalkulationsdaten
noch keine Erfahrungen vorlagen bzw. die Kalkulationsdaten zum Zeitpunkt der
Kalkulation im Herbst 2016 noch nicht bekannt waren. Im Nachhinein hat sich die
Kalkulation für 2017 als etwas zu vorsichtig erwiesen, so dass die Gebühren für
2018 erneut gesenkt werden können. Grundsätzlich wird aber auch für die
Kalkulation 2018 darauf hingewiesen, dass sie noch höhere Unsicherheiten als
bisher üblich enthält. Die Kostenrechnung bzw. das Kostencontrolling ist nach
dem Erwerb der Entsorgungsanlagen mit denen früherer Jahre nicht mehr
vergleichbar und noch im Aufbau. Es liegt noch keine Betriebsabrechnung (2017)
für die neue Situation vor.
Deponiegebühren
Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von
Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der
Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus
Handwerk und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um
nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger
überlassungspflichtig an den Kreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
der Kreis ist zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.
In Neuss-Grefrath sind für 2017 Ablagerungsmengen von 11.500 t
kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es
gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie,
anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des
Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei
den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für
viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis
suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen
müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch
relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.
Zur Stabilisierung und ggfs. auch zur Reduzierung der derzeitigen
Deponiegebühren wird derzeit ein angemessene Erhöhung der Anliefermenge durch
Abfälle von außerhalb geprüft. Die derzeitigen Gebühren sollen daher zunächst
nicht geändert werden.
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den Kleinanlieferungen und dem Gewerbe-Schadstoffmobil
entsorgt der Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger. Gewerbeabfälle werden ab 2017 nicht mehr über den Kreis,
sondern durch die private Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Kreis ist damit
als einer der letzten vielen anderen Körperschaften gefolgt, die sich bereits
aus der Gewerbeabfallentsorgung zurückgezogen haben. Der Gesetzgeber hat
entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist
nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten
Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich.
Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend in der
Hand der Entsorgungswirtschaft. Der Kreis hat sich deshalb entschieden, den
Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN
zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur
Gewerbeabfallentsorgung im Kreis erhalten.
Anpassung der Regelungen für
Kleinanlieferungen
Die
aktuelle Mengen-Regelung sieht vor, dass bei den Kleinanlieferstellen des
Kreises in Neuss-Grefrath und Grevenbroich-Neurath folgende Abfälle angenommen
werden:
a. Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu
5 Stück pro Tag und Anlieferer
b. Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und
Anlieferer
c. Alle übrigen Abfälle bis 1 m3
bzw. 200 kg/Anlieferung
Die
Kleinanlieferstellen sind gleichzeitig Sammelstellen für Elektroaltgeräte. In
der derzeitigen Regelung sind diese dem Wortlaut nach in den übrigen Abfällen
erfasst. Wer etwa einen Kühlschrank (ca. 0,5 m3) anliefert, kann
gleichzeitig nur noch 0,5 m3 Sperrmüll anliefern. Das war so nicht
beabsichtigt und wird an den Stationen auch so nicht gelebt. Es wird daher
folgende Klarstellung der Mengen-Regelung empfohlen:
a. Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu
5 Stück pro Tag und Anlieferer
b. Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und
Anlieferer
c. Elektroaltgeräte in haushaltsüblichen
Mengen
d. Alle übrigen Abfälle bis 1 m3
bzw. 200 kg/Anlieferung
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese Gebührenkalkulation für 2018 wurde den Städten und Gemeinden am 06.11.2016 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Gebührenkalkulation einstimmig, ohne Enthaltung, zugestimmt.
Beratung im
Planungs- und Umweltausschuss.
Der Planungs- und Umweltausschuss des Rhein-Kreises Neuss hat der vorstehenden Vorlage in seiner Sitzung am 28.11.2017 einstimmig, ohne Enthaltung, zugestimmt.