Betreff
Konjunkturpaket II
Vorlage
III/725/2009
Art
Bericht

Sachverhalt:

 

Der Deutsche Bundestag sowie der Bundesrat haben das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) verabschiedet. Inzwischen hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf zur Umsetzung in Gestalt des Zukunftsinvestitionsförderungsgesetzes erarbeitet, der bis Anfang April im Landtag verabschiedet werden soll.

 

Der Kreisausschuss hat in der Sitzung am 18.02.2009 über mögliche Investitionen im Rahmen von vorläufigen Projekten und Baumaßnahmen des Rhein-Kreises Neuss im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II auf der Grundlage einer Verwaltungsvorlage beraten, die als Anlage beigefügt ist. Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass an den Rhein-Kreis Neuss Zuweisungen in Höhe von 7,118594 Mio. Euro fließen, davon sollen 65 % (das sind 4,982878 Mio. Euro) in den Investitionsschwerpunkt Bildung (mit dem Vorrang energetischer Sanierung) fließen, sowie 35 % (das sind 2,135716 Mio. Euro) in den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur.

 

In der Sitzung des Finanzausschusses sollen die Maßnahmen beraten und beschlossen werden.

 

Der Entwurf des § 6 Investitionsförderungsgesetz NRW sieht vor, dass im Haushaltsjahr 2009 Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln sind und der vorherigen Zustimmung des Rates bzw. des Kreistages bedürfen.

§ 81 (Nachtragssatzung) und § 83 Abs. 1 und 2 (Unabweisbarkeit und Kenntnisnahme von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen) der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen finden insoweit keine Anwendung. Damit ist davon auszugehen, dass eine gesonderte Veranschlagung im Haushalt nicht zu erfolgen hat. Die jeweiligen Vergabeentscheidungen erfolgen im Kreistag bzw. über Dringlichkeitsentscheidungen im Kreisausschuss auf der Grundlage überplanmäßiger bzw. außerplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen. Ab 2010 gelten die allgemeinen Regeln des Haushaltsrechts.

 

Das Auszahlungsverfahren soll über die Bezirksregierung als zuständige Bewilligungsbehörde erfolgen. Dabei ist vorgesehen, dass jeder kommunalen Gebietskörperschaft durch Bescheid das jeweilige Budget zugewiesen wird, das dann einzeln abgerufen werden kann. Dieser Bescheid wird die Einzelheiten des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung, des Verwendungsnachweises sowie der Rückforderung regeln. Der Abruf soll erfolgen, sobald die Mittel zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

 

Förderfähig sind nur zusätzliche Maßnahmen. Die Zusätzlichkeit geförderter Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein. An der Festschreibung geeigneter Kriterien wird zur Zeit gearbeitet. Dies gilt auch für zahlreiche Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den einzelnen Förderbereichen hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorgaben. Hierzu wird beim Innenministerium eine ständige Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der Klärung derartiger Fragen zu beschäftigen hat.

Über den Rhein-Kreis Neuss sind hierzu entsprechende Anfragen am 28.02.2009 an das Innenministerium gerichtet worden.