Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis/90 Die Grünen zum Thema "Betreuungslücke zwischen Zeit in Kindertagesstätten und Schulbeginn" vom 18.03.2009
Vorlage
51/806/2009
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:


In der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird behauptet, mit Einführung des Kinderbildungsgesetzes würden die Betreuungsverhältnisse in den Kindertagesstätten erstmals „mit einer Laufzeit von jeweils 12 Monaten zwischen Eltern und Kindertagesstätten abgeschlossen. Dementsprechend enden erstmals im Kindergartenjahr 08/09 diese Betreu-ungsverträge mit dem 31.7.2009.“ Diese Behauptung entspricht nicht der Rechtslage.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird festgestellt: „Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.“ In der Anlage zu § 19 KiBiz wird die Gruppenform I mit „Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung“ beschrieben.

 

Diese Regelungen entsprechen dem § 1 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) nach altem Recht: „Kindergärten sind Tageseinrichtungen, die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufnehmen“ und § 17 GTK: …“Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr.“

 

Das Problem ergibt sich daher nicht aus dem Kinderbildungsgesetz, sondern aus den unterschiedlichen Ferienterminen und war auch in den vergangenen Jahren bei späten Ferienterminen beobachtbar.

 

Das Thema ist also nicht neu. Auch in der Vergangenheit mussten in Einzelfällen Lösungen gefunden werden, da der Vertrag mit dem 31.7. des Jahres der Einschulung grundsätzlich endete.

 

Als Lösung bieten sich daher an:

 

1. Die Eltern schließen für den Monat August einen Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung und stellen somit die Betreuung bis zur Einschulung sicher. Da während der Ferienzeit viele Familien in Urlaub fahren und daher die Einrichtung nicht in Anspruch nehmen, ist die zusätzliche Aufnahme eines zukünftigen Schulkindes zu vertreten.

 

2. Daneben ist es aber auch möglich, ab 1. August das Kind in die offene Ganztagsgrundschule zu geben und damit auch eine Intensivierung der Eingewöhnung in der neuen Betreuungsform zu erreichen. Diese Möglichkeit bestand in der Vergangenheit nicht.

 

3. Im Einzelfall kann aber auch eine Tagesmutter eine geeignete Alternative darstellen, wenn die Einrichtung wegen Ferien geschlossen ist.

 

4. Auch die in vielen Orten angebotenen Ortsranderholungen können im Einzelfall ein ergänzendes Angebot in der Ferienzeit darstellen.

 

Die Eltern werden bei Bedarf eine Entscheidung treffen, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls ihrem Kind am ehesten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Ferienzeit alle Kindertageseinrichtungen und auch alle offenen Ganztagsgrundschulen Ferienschließzeiten haben, die lange vorher angekündigt werden, damit sich die Eltern hinsichtlich der eigenen Urlaubsplanungen darauf einstellen können. Eine urlaubsbedingte Betreuung in einer fremden Einrichtung kann schließlich für Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen.

 

In der Vergangenheit bestand über den 31.7. hinaus nur in wenigen Ausnahmefällen ein darüber hinausgehender Betreuungsbedarf, der im Einzelfall gelöst wurde. Diese Regelung hat sich bewährt. Für das laufende Kindergartenjahr ist dem Jugendamt bisher ein solcher Fall noch nicht bekannt geworden.