Betreff
Revitalisierung der Parkanlage Jostensbusch, Stadt Neuss
Vorlage
68/2454/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-207-17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Revitalisierung der Parkanlage Jostensbusch entsprechend der vorgestellten Planung.


Sachverhalt:

Im Stadtteil Furth der Stadt Neuss liegt die Parkanlage Jostensbusch. Sie wird mit Ausnahme eines Korridors zum Bereich Nordkanal von der Bebauung umschlossen und durch die Straßen Am Jostensbusch und Broichstraße begrenzt. Die Parkanlage umfasste einen Spielplatz sowie ein Wegenetz.

 

Nach einer Entscheidung der Unteren Forstbehörde hat die Parkanlage keine Waldeigenschaft. Sie stellt eine innerstädtische öffentliche Grünfläche dar.

 

Die Parkanlage war nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Neuss vom 13.10.1971 (Landschaftsschutzverordnung) als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Im Zuge der 9. Änderung des Landschaftsplanes I - Neuss - wurde sie unter Außerkrafttreten dieser Schutzverordnung als festgesetztes Landschaftsschutzgebiet in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes einbezogen. Der Landschaftsplan stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1 K „Erhaltung innerstädtischer Grünflächen für die Erholung und zur Erhaltung der stadtklimatischen Ausgleichsfunktionen“ dar. Nach den Erläuterungen zu diesem Entwicklungsziel kann es insbesondere durch Maßnahmen für eine innerstädtische Erholung erreicht werden.

 

Die Parkanlage mit ihrem Baumbestand wurde im Frühsommer 2014 durch den Sturm Ela erheblich beschädigt.

 

Seitens der Stadt Neuss ist vorgesehen, den Jostensbusch zu einem Park mit Spiel- und Freizeiteinrichtungen für alle Altersgruppen zu entwickeln. Geplant sind Spiel- und Liegewiesen mit einzelnen Bäumen als Übergang zu den dichten Beständen an der West- und Nordseite zu den Straßen hin, Spiel- und Kletteranlagen, Sitzgelegenheiten und kleinere Bodenmodellierungen zur Abgrenzung und Gestaltung. Das Wegesystem wird teils aufgegriffen, teils geändert.

 

Die Einzelheiten der Planung können den beiliegenden Unterlagen entnommen werden.

 

Bis zum Beginn der Nist- und Brutzeit sollen die noch erforderlichen Baumfällungen (sturmgeschädigte Bäume, erkennbar erkrankte Bäume, Verkehrssicherung) und Beseitigungen von Gebüschen (Freimachung offen geplanten Flächen durch die Beseitigung von Naturverjüngung aus Bergahorn, Esche und Holunder) vorgenommen werden. Dies wurde der Stadt Neuss im Wege der Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde gestattet. Die Gewährung von Befreiung bzw. die Erteilung von Ausnahmen nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist erforderlich, weil es sich nicht um Wald im Sinne des Forstrechts handelt.

 

Nach einer ökologischen Wertbilanzierung verbleibt ein Kompensationsdefizit, welches am Ort nicht kompensierbar ist. Hierfür soll das städtische Ökokonto im Bereich Himmelsberg / B 9 in Anspruch genommen werden.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die Planung unter Berücksichtigung der Funktion als innerstädtische Park- und Erholungsanlage keine Bedenken. Es ist beabsichtigt, der Stadt Neuss die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der (Wieder-) Herstellung der Parkanlage zu gewähren.