Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt, der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss zur Übernahme der Herbert-Karrenberg-Schule in der Fassung zuzustimmen, die vom Schulausschuss bzw. vom Rat der Stadt Neuss beschlossen wurde.
Sachverhalt:
A. Ausgangslage
Die Übernahme der Herbert-Karrenberg-Schule in Neuss (Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) in die Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss wurde in der Sitzung des Kreistages am 13.12.2017 beraten (Vorlage 40/2408/XVI/2017).
Der Kreistag hat einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:
Der Kreistag
beschließt,
- der Übertragung der Schulträgerschaft für die
Herbert-Karrenberg-Schule, Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen im
Verbund mit der Schule für Kranke, Neusser Weyhe 20, 41462 Neuss, von der
Stadt Neuss auf den Rhein-Kreis Neuss zum 01.08.2018 zuzustimmen,
- die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem
Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss zur Übernahme der
Herbert-Karrenberg-Schule in die Schulträgerschaft des Rhein-Kreises Neuss
abzuschließen mit
der Maßgabe der festgestellten Schadstofffreiheit des Gebäudes innen und
außen,
- die Verwaltung zu beauftragen, alle unter Beachtung des § 81
Schulgesetz NRW notwendigen Maßnahmen mit der Stadt Neuss durchzuführen.
Am 01.03.2018 hat der Schulausschuss der Stadt Neuss Folgendes beschlossen:
Der Übertragung der
Schulträgerschaft der Herbert-Karrenberg-Schule, städtische Förderschule mit
dem Schwerpunkt Lernen im Verbund mit der Schule für Kranke, Neusser Weyhe 20,
41462 Neuss, von der Stadt Neuss auf den Rhein-Kreis Neuss zum 01.08.2018 bzw.
nächstmöglichen Termin wird zugestimmt.
Der gemäß § 78 Abs.
8 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) notwendigen und in der Anlage beigefügten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Neuss und dem
Rhein-Kreis Neuss wird ebenfalls zugestimmt.
Die Verwaltung wird
beauftragt, alle unter Beachtung des § 81 SchulG NRW notwendigen Maßnahmen mit
dem Rhein-Kreis Neuss durchzuführen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde vom Schulausschuss der Stadt Neuss und anschließend vom Rat in seiner Sitzung am 16.03.2018 gegenüber der vom Kreistag am 13.12.2017 verabschiedeten Fassung in den §§ 2, 3 und 5 verändert (s. Anlage).
B. Änderungsvorschläge
der Stadt Neuss
Zu den in der Anlage kenntlich gemachten Veränderungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
a) § 2 Abs. 1 Vertragsgestaltung /
„Wirtschaftlichkeit“
Die Stadt Neuss hat anders als der Kreistag noch keinen Beschluss über die „Wirtschaftlichkeit“ des Kaufpreises gefasst. Dies soll in der Ratssitzung am 16.03.2018 erfolgen.
Die
Kreisverwaltung geht davon aus, dass mit dem vom Kreistag auf Basis des
Gutachtens des Gutachterausschusses für die Stadt Neuss beschlossenen Kaufpreisangebot die
Wirtschaftlichkeit der Veräußerung des Schulgrundstücks für die Stadt Neuss
gegeben ist und der Grundstückskaufvertrag zu diesen Bedingungen abgeschlossen
werden kann.
Nach Auffassung der Kreisverwaltung erfolgt der
Besitzübergang des Grundstückes erst nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen
durch die Stadt Neuss, frühestens zum 01.08.2018.
b)
§ 3
Personalangelegenheiten
Da der bisherige Hausmeister der Herbert-Karrenberg-Schule
in den Ruhestand tritt, wird der Hausmeisterdienst vom Rhein-Kreis Neuss mit
eigenem Personal sicher gestellt.
Die Schulsekretärin bleibt im Dienst der Stadt Neuss und
soll im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages mit der Stadt Neuss weiterhin
an der Herbert-Karrenberg-Schule tätig sein.
Die beiden städtischen Reinigungskräfte der Schule bleiben
im Dienst der Stadt Neuss und sollen in städtischen Liegenschaften eingesetzt
werden. Der Rhein-Kreis Neuss wird die Reinigung der Schule an ein Unternehmen
vergeben.
c)
§ 5
Offener Ganztag
Die Kreisverwaltung bisher zugesagt, mit Abschluss der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in den Vertrag der Stadt Neuss mit dem
Evangelischen Verein einzutreten und darüber hinaus auch weiterhin mit diesem zusammen
zu arbeiten. Bei einer Fortführung des Vertrages sind jedoch sowohl der
Rhein-Kreis Neuss als auch die Stadt Neuss verpflichtet, die vergaberechtlichen
Vorschriften zu beachten. Hierauf wird die Kreisverwaltung die Stadtverwaltung
hinweisen.
d)
Zeitpunkt
der Übertragung
Der Rat der Stadt Neuss hat außerdem für den Fall, dass die
Bezirksregierung Düsseldorf wegen der Kurzfristigkeit den Schulträgerwechsel
nicht zum 01.08.2018 genehmigt, den Zeitpunkt des Schulträgerwechsels wie folgt
gefasst:
„zum 01.08.2018 oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ .
Die Kreisverwaltung geht nach Rücksprache mit der Bezirksregierung
Düsseldorf davon aus, dass der Schulträgerwechsel zum 01.08.2018 genehmigt
wird.
Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, den folgenden Beschluss zu
fassen: