Betreff
Übernahme der Herbert-Karrenberg-Schule in Neuss in die Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
40/2600/XVI/2018
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss zur Übernahme der Herbert-Karrenberg-Schule in der Fassung zuzustimmen, die vom Schulausschuss bzw. vom Rat der Stadt Neuss beschlossen wurde.


Sachverhalt:

A.    Ausgangslage

 

Die Übernahme der Herbert-Karrenberg-Schule in Neuss (Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) in die Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss wurde in der Sitzung des Kreistages am 13.12.2017 beraten (Vorlage 40/2408/XVI/2017).

 

Der Kreistag hat einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Kreistag beschließt,

 

  1. der Übertragung der Schulträgerschaft für die Herbert-Karrenberg-Schule, Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen im Verbund mit der Schule für Kranke, Neusser Weyhe 20, 41462 Neuss, von der Stadt Neuss auf den Rhein-Kreis Neuss zum 01.08.2018 zuzustimmen,

 

  1. die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss zur Übernahme der Herbert-Karrenberg-Schule in die Schulträgerschaft des Rhein-Kreises Neuss abzuschließen mit der Maßgabe der festgestellten Schadstofffreiheit des Gebäudes innen und außen,

 

  1. die Verwaltung zu beauftragen, alle unter Beachtung des § 81 Schulgesetz NRW notwendigen Maßnahmen mit der Stadt Neuss durchzuführen.

 

Am 01.03.2018 hat der Schulausschuss der Stadt Neuss Folgendes beschlossen:

 

Der Übertragung der Schulträgerschaft der Herbert-Karrenberg-Schule, städtische Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen im Verbund mit der Schule für Kranke, Neusser Weyhe 20, 41462 Neuss, von der Stadt Neuss auf den Rhein-Kreis Neuss zum 01.08.2018 bzw. nächstmöglichen Termin wird zugestimmt.

 

Der gemäß § 78 Abs. 8 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) notwendigen und in der Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Neuss und dem Rhein-Kreis Neuss wird ebenfalls zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, alle unter Beachtung des § 81 SchulG NRW notwendigen Maßnahmen mit dem Rhein-Kreis Neuss durchzuführen.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde vom Schulausschuss der Stadt Neuss und anschließend vom Rat in seiner Sitzung am 16.03.2018 gegenüber der vom Kreistag am 13.12.2017 verabschiedeten Fassung in den §§ 2, 3 und 5 verändert (s. Anlage).

 

B.   Änderungsvorschläge der Stadt Neuss

 

Zu den in der Anlage kenntlich gemachten Veränderungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

a)   § 2 Abs. 1 Vertragsgestaltung / „Wirtschaftlichkeit“

 

Die Stadt Neuss hat anders als der Kreistag noch keinen Beschluss über die „Wirtschaftlichkeit“ des Kaufpreises gefasst. Dies soll in der Ratssitzung am 16.03.2018 erfolgen.

 

Die Kreisverwaltung geht davon aus, dass mit dem vom Kreistag auf Basis des Gutachtens des Gutachterausschusses für die Stadt Neuss  beschlossenen Kaufpreisangebot die Wirtschaftlichkeit der Veräußerung des Schulgrundstücks für die Stadt Neuss gegeben ist und der Grundstückskaufvertrag zu diesen Bedingungen abgeschlossen werden kann.

 

Nach Auffassung der Kreisverwaltung erfolgt der Besitzübergang des Grundstückes erst nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen durch die Stadt Neuss,  frühestens  zum 01.08.2018.

 

b)   § 3 Personalangelegenheiten

 

Da der bisherige Hausmeister der Herbert-Karrenberg-Schule in den Ruhestand tritt, wird der Hausmeisterdienst vom Rhein-Kreis Neuss mit eigenem Personal sicher gestellt.

 

Die Schulsekretärin bleibt im Dienst der Stadt Neuss und soll im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages mit der Stadt Neuss weiterhin an der Herbert-Karrenberg-Schule tätig sein.

 

Die beiden städtischen Reinigungskräfte der Schule bleiben im Dienst der Stadt Neuss und sollen in städtischen Liegenschaften eingesetzt werden. Der Rhein-Kreis Neuss wird die Reinigung der Schule an ein Unternehmen vergeben.

 

c)   § 5 Offener Ganztag

 

Die Kreisverwaltung bisher zugesagt, mit Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in den Vertrag der Stadt Neuss mit dem Evangelischen Verein einzutreten und darüber hinaus auch weiterhin mit diesem zusammen zu arbeiten. Bei einer Fortführung des Vertrages sind jedoch sowohl der Rhein-Kreis Neuss als auch die Stadt Neuss verpflichtet, die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Hierauf wird die Kreisverwaltung die Stadtverwaltung hinweisen.

 

d)   Zeitpunkt der Übertragung

 

Der Rat der Stadt Neuss hat außerdem für den Fall, dass die Bezirksregierung Düsseldorf wegen der Kurzfristigkeit den Schulträgerwechsel nicht zum 01.08.2018 genehmigt, den Zeitpunkt des Schulträgerwechsels wie folgt gefasst:

„zum 01.08.2018 oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ .

Die Kreisverwaltung geht nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Düsseldorf davon aus, dass der Schulträgerwechsel zum 01.08.2018 genehmigt wird.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, den folgenden Beschluss zu fassen: