Betreff
Verlagerung des Festzeltstandortes auf dem Festplatz Oekoven, Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
68/2623/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-143-17
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Verlagerung des Festzeltstandortes entsprechend der Planung der St. Sebastianus Bruderschaft 1925 Oekoven.


Sachverhalt:

Nördlich der Kreisstraße 26 in Rommerskirchen-Oekoven liegt der Bürgerpark Oekoven. Er besteht aus zwei Abschnitten nordwestlich und südöstlich des Köttelbachs. Der nordwestliche Abschnitt wurde vor Jahren auf einer Ackerfläche entwickelt. Er liegt im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.4 nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen -. Der Abschnitt südöstlich des Köttelbachs liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.

 

Die St. Sebastianus Bruderschaft 1925 Oekoven e. V. veranstaltet alljährlich ab dem 4. Wochenende im Juni in Oekoven das dortige Schützenfest. Der Festplatz lag früher im Bereich südlich der Kreisstraße 26 zur Ortslage hin. Der Standort des Festzeltes musste jedoch aus Gründen des Schutzes der Anwohner vor Immissionen auf die Nordseite der Straße verlegt werden. Dies führte dazu, dass der Festplatz eine Zweiteilung erfuhr und aufwändige Sicherungs- und Sperrungsmaßnahmen im Bereich der Kreisstraße erforderlich wurden.

2017 hat die Bruderschaft nördlich der K 26 für die Schausteller und Fahrgeschäfte eine befestigte Fläche ausgebaut.

 

Gemeinsam mit der Gemeinde Rommerskirchen beabsichtigt die Bruderschaft, den Festplatz wieder so zusammenzuführen, dass Schausteller, Fahrgeschäfte und Festzelt auf der gleichen Seite der Kreisstraße liegen, um das Risiko von Unfällen zu verringern und auf die Vollsperrungen der Kreisstraße verzichten zu können. Dies ist sinnvoll aus den genannten Gründen nur nördlich der K 26 möglich. Der verbleibende Raum südöstlich des Köttelbachs im Bereich der Schausteller und Fahrgeschäfte reicht für das Aufstellen des Festzeltes auch in der Standardgröße nicht aus.

 

Vorgesehen ist das Aufstellen des Festzeltes daher nördlich der K 26, nordwestlich des Köttelbachs. Dieser Graben führt, wenn überhaupt, nur selten Wasser. Er wird heute bereits durch eine zulässigerweise errichtete Fußgängerbrücke gequert, die die beiden Teile des Bürgerparks Oekoven mit einander verbindet. Über diese Fußgängerbrücke würde das Festzelt erschlossen. Ver- und Entsorgungsleitungen sind dort vorhanden.

 

Bedingt durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet bedarf das Aufstellen des Festzeltes am neuen Standort der Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Es ist beabsichtigt, diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu gewähren. An der Durchführung des alljährlichen Schützenfestes besteht ein starkes öffentliches Interesse. Die Lage des Festplatzes im Bürgerpark zwischen den Ortschaften Oekoven und Deelen in der Nähe der Siedlungsbereiche ist sinnvoll. Der nicht im Schutzgebiet liegende Teil des Bürgerparks ist mit Ausnahme des früheren Festzeltstandortes, der ausscheidet, ringsum mit Flächen im Landschaftsschutzgebiet umgeben. Eine potentielle Alternativfläche im Nordosten wird als Obstwiese /-weide genutzt und hat einen deutlich höheren ökologischen Wert. Hier ist zudem eine Pflegemaßnahme zu deren Erhaltung festgesetzt. Letztlich bleibt damit nur noch der hier in Rede stehende Standort auf der gegenüberliegenden Seite des Köttelbachs übrig. Erhebliche und / oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind außerhalb des Standzeitraums des Festzeltes für das Schützenfest nicht zu befürchten. Der Standort liegt im Bereich des Bürgerparks, der durch die ortsansässige Bevölkerung regelmäßig frequentiert wird.

 

Das öffentliche Interesse an einer sicheren Durchführung des Schützenfestes überwiegt in diesem Fall die Belange von Natur und Landschaft.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung im Rahmen seines Widerspruchsrechtes gem. § 75 LNatSchG NRW gebeten.