Betreff
Naturbad im Südpark Neuss, Reuschenberger See
Vorlage
68/2624/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-064-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat macht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einrichtung eines Naturbades im südlichen Bereich des Reuschenberger Sees entsprechend der vorgestellten Planung der Stadt Neuss geltend. Die Detailplanung ist zu gegebener Zeit im Befreiungsverfahren nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vorzulegen.


Sachverhalt:

Die Stadt Neuss plant gemeinsam mit Neusser Bäder und Eissporthalle GmbH die Einrichtung eines Naturbades im südlichen Bereich des Reuschenberger Sees.

 

Der Standort umfasst den südlichen Teil des Sees mit einer Fläche von etwa 1 ha sowie einen Badestrand und eine Liegewiese. Ein Badebereich soll in der Größe von etwa 2.500 qm untergebracht werden.

 

Der Bereich des Bades soll durch eine Abtrennung aus 2 Landzungen, die durch eine Brücke verbunden werden, vom verbleibenden See abgetrennt werden. Über diese Landzungen mit Brücke wird auch der hoch frequentierte Spazierweg, der um den See herum verläuft, umgeleitet. Er erfährt damit eine nur geringe Verkürzung.

 

Eingriffe in die Gehölzbestände am Ufer sind punktuell erforderlich.

 

In den nicht als Schwimmbereich oder Badestrand vorgesehenen Uferbereichen sollen Schilfgürtel angelegt werden, die zur natürlichen Reinigung des Wassers dienen. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass diese Nutzung nach Gewässergestalt und -qualität realisierbar ist.

 

An den vorgesehenen Badbereich grenzen heutige Liegewiesen, der Südpark mit Südbad, Eissporthalle, Parkflächen usw. sowie Wellneuss an.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.3 „Südpark“. Die Festsetzung dieses Landschaftsschutzgebietes erfolgte wegen seiner Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.

Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete wäre die Einrichtung des Bades mit den vorgesehenen Anlagen grundsätzlich nicht zulässig und bedürfte der Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG.

 

Der östliche Teil des geplanten Bades liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 209 der Stadt Neuss aus dem Jahr 1972, der hierfür Öffentliche Grünfläche und Wasserfläche festsetzt. Am östlichen Ufer ist nach dem Bebauungsplan eine Anlagestelle für Boote vorgesehen.

Dieser Bereich des Bebauungsplanes konnte wegen der Festsetzungen Grünfläche und Wasserfläche in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes I einbezogen werden.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die Planungsabsichten keine Bedenken. Der Bereich des Reuschenberger Sees ist bereits heute im Zusammenhang mit den vielfältigen Angeboten im Südparkbereich ein intensiv genutztes Naherholungsgebiet. Die Wegeführungen werden stark frequentiert. Die Liegewiese dient bereits heute als solche. Das geplante Angebot eines Naturbades harmoniert mit den bestehenden Angeboten (Freibad, Hallenbad, Wellneuss usw.). Die erforderliche Infrastruktur ist vorhanden. Grundsätzlich neuer Verkehr wird durch das geplante Bad mit Ausnahme der Möglichkeit zum Baden auf etwa 2.500 qm und den Übergang auf dem Gewässer nicht eröffnet. Das Betreten der Flächen um den See herum ist auch heute gestattet.

Der beliebte Weg um den See herum, der intensiv durch Spaziergänger und Jogger genutzt wird, soll über einen zu schüttenden Damm, der der Abtrennung des Badbereiches vom See dient, attraktiv umgeleitet werden. Der Damm erhält einen (fischdichten) Durchlass, der einen Wasseraustausch ermöglicht.

 

Eine Detailplanung mit Kompensation des durch die Einrichtung des Naturbades bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft und eine artenschutzfachliche Untersuchung vorausgesetzt, ist aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde die Gewährung von Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes I - Neuss - denkbar.

 

Der Naturschutzbeirat wird zunächst um eine Stellungnahme gebeten.