Betreff
83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich "Neue Tennisanlage" / hier: Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW / hier: Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
61/086/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag erhebt keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 LG NRW gegen die 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich.


Sachverhalt:

Die Stadt Korschenbroich beabsichtigt, die Tennisplätze, die bisher an der Straße „Rhedung“ im Stadtteil Kleinenbroich gelegen sind, zugunsten einer Wohnbebauung in diesem Bereich aufzugeben und die Tennisanlage an einen neuen Standort im nördlichen Bereich der Schiefbahner Straße des Stadtteils Kleinenbroich zu verlagern (s. Anlage 1). Sie betreibt hierzu die 83. Änderung ihres Flächennutzungsplanes.

Die landesplanerische Zustimmung wurde von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf bereits erteilt.

 

Die Prüfung verschiedener Alternativen für eine Verlagerung der Tennisplätze brachte das Ergebnis, dass eine Verlagerung lediglich an den in Rede stehenden Standort an der Schiefbahner Straße möglich ist.

Beabsichtigt ist die Errichtung einer Tennissportanlage mit 6 Tennisplätzen, Vereinsheim und Stellplätzen (s. Anlage 2). Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird durch entsprechende Eingrünungen im Bereich der Tennisanlage selbst sowie zusätzlich durch eine externe Ausgleichsfläche von rd. 3.400 m² nordwestlich des geplanten Standortes, anschließend an bestehende Grünstrukturen, ausgeglichen. Ein Teil des Plangebietes der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 6.2.2.8 „Jüchener Bachaue“ des Rhein-Kreises Neuss (s. Anlage 3; schraffierter Bereich).

Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesen Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich. Es wird jedoch angeregt, die Möglichkeit weiterer Ausgleichsmaßnahmen vor Ort – im Bereich des Jüchener Baches – zu prüfen.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 24.01.2008 beschlossen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich zu erheben.

 

Der Planungs- und Umweltausschuss hat dem Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 06.03.2008 empfohlen, keinen Widerspruch gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich zu erheben.