Betreff
"Örtliche Planung" nach § 7 APG
Vorlage
50/2688/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss beschließt, das Gutachten des ALP-Institutes, Hamburg, zur „Örtlichen Planung“ für den Rhein-Kreis Neuss zu erklären. Kreistag und Kreisverwaltung werden im Hinblick auf die Schaffung von bedarfsgerechten Wohn- und Pflegeangeboten die Handlungsempfehlungen des Gutachtens prüfen und die notwendigen Entscheidungen daraus ableiten.

 

Der Kreisausschuss beschließt, die Verwaltung auf Grundlage der Erläuterungen zu TOP 3 der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses vom 17.05.2018 mit der prioritären Umsetzung der folgenden Handlungsempfehlungen

 

  1. Gewinnung von Pflegepersonal
  2. Schaffung solitärer Kurzzeitpflegeplätze im gesamten Kreisgebiet
  3. Schaffung der Voraussetzungen für den Kreistagsbeschluss für eine „Verbindliche Bedarfsplanung 2019“
  4. Aufbau einer Anbieterdatenbank
  5. Entwicklung eines Konzeptes zur „Sozialraumorientierung und Quartiersarbeit im kreisangehörigen Raum“
  6. Unterstützung bei der Schaffung von Voraussetzungen zur Entstehung alternativer Wohnformen im Kreisgebiet

 

zu beauftragen.


Sachverhalt:

Gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (APG NRW) haben die Kreise und kreisfreien Städte eine „Örtliche Planung“ zu erstellen.

 

Die örtliche Planung war Gegenstand der Tagesordnung der 14. Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 7. Dezember 2017. In der Sitzung wurde das Gutachten des Instituts ALP vorgestellt und diskutiert und anschließend zur Beratung in die Fraktionen verwiesen. Die Schlussberatung im Sozial- und Gesundheitsausschuss war für den 21.02.2018 vorgesehen, wurde jedoch auf Wunsch der SPD-Fraktion auf den 17.05.2018 vertagt.

 

Von dem Angebot der Verwaltung die Fraktionen bei deren internen Beratungen zu unterstützen, haben alle Fraktionen Gebrauch gemacht.

 

Aufgrund einer kurz vor dem geplanten Versandt der Einladung eingegangenen Anfrage der Fraktion der SPD zu dieser Thematik hat die Verwaltung die ergänzenden Erläuterungen als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grunde wurde seitens der SPD-Fraktion Beratungsbedarf geltend gemacht und beantragt, die örtliche Planung zwar zu beraten, jedoch die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung des Kreistages zu vertagen. Dem Kompromissvorschlag der CDU-Fraktion, nach Beratung im Sozial- und Gesundheitsausschuss die Beschlussfassung im Kreisausschuss vorzunehmen, wurde einstimmig zugestimmt.

 

Die Tischvorlagen zu Tagesordnungspunkt 3 „Örtliche Planung nach § 7 APG“ sowie zu Tagesordnungspunkt 5.2 „Anfrage zum Pflegebedarfsgutachten im Rhein-Kreis Neuss – Anfrage der SPD Kreistagsfraktion vom 07.05.2018“ liegen diesen Erläuterungen bei.

 

Die Beratung zeigte breiten, grundsätzlichen Konsens zum Beschlussvorschlag der Verwaltung, der auf Anregung von Ausschussmitglied Kresse um den Punkt 6 „Alternative Wohnformen“ erweitert wurde. Kreisdirektor Brügge hatte hierzu ausgeführt, dass mit Ausnahme des „digitalen Datentransfers“ alle Handlungsempfehlungen aus dem ALP-Gutachten Schritt für Schritt bearbeitet werden sollten und die in der Beschlussempfehlung genannten Punkte nur eine erste Priorisierung darstellen würden.

 

Im Verlauf der Beratungen hat die SPD-Fraktion auch auf die oben genannte Anfrage vom 7.05.2018  Bezug genommen und kritisiert, dass der Personenkreis der „Eltern pflegebedürftiger Kinder“ im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für die Situation „junger Pflegebedürftige“ und „pflegebedürftiger Menschen mit Behinderung“.

 

Die Verwaltung hat hierzu ausgeführt, dass die Zuständigkeit für Fachleistungen für „pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen“ nach dem Entwurf des Ausführungsgesetzes zum BTHG beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe liegen werde. Es sei nicht Aufgabe der örtlichen Planung nach § 7 APG Wohnheimplätze o. ä. in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu ermitteln, die neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Maßnahmen der somatischen Pflege anbieten. Hier sei das BTHG die speziellere Gesetzesgrundlage.

 

Ergänzend wurde ausgeführt, dass § 7 APG keine Zielgruppen oder Personenkreise benennt, für die die Örtliche Planung zu erstellen ist. § 7 Abs. 1 Nr. 3 APG weist jedoch den Kreisen die Aufgabe zu die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Auftrag des § 7 APG in Verbindung mit dem Auftrag zur Schaffung der notwendigen pflegerischen Angebotsstruktur nach § 4 Abs. 1 APG auch bei der Erstellung der Örtlichen Planung nur auf die Personenkreise beziehen kann, bei denen der Kreis die Steuerung der Angebotsstrukturen im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung vornehmen kann.