Betreff
Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Kreis Neuss über die Sicherstellung kreisgrenzüberschreitender Verkehrsleistungen im Linienverkehr nach PBefG
Vorlage
61/2692/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Rhein-Kreis Neuss überträgt die Aufgaben und Befugnisse als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Abschnitte innerhalb des Kreisgebietes der Linien 971 und 975 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an den Rhein-Erft Kreis. Die Verwaltung wird ermächtigt, die dazu erforderliche Vereinbarung mit dem Rhein-Erft-Kreis abzuschließen.


Sachverhalt:

Durch die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft (REVG) werden in gewissem Umfang gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen auf gebietsübergreifenden Linien, die den Rhein-Erft-Kreis mit dem Rhein-Kreis Neuss verbinden, erbracht. Diese Verkehrsbeziehungen sollen auch zukünftig beibehalten werden.

 

Hierzu bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die anschließend eine Veröffentlichung im Amtsblatt vornimmt. Die Genehmigung wird durch den Rhein-Erft-Kreis beantragt.

 

Mit dem Rhein-Erft-Kreis ist in den zurückliegenden Wochen eine Vereinbarung abgestimmt worden, die die dafür erforderliche gegenseitige Übertragung der Zuständigkeit für die Zukunft fortschreiben soll. Die Übertragung erfasst nicht die Aufgabenträgerschaft, sondern nur das Recht, dass der Rhein-Erft-Kreis, mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag auch für die Abschnitte, innerhalb des Rhein-Kreis Neuss abschließen kann. Alle anderen Kompetenzen verbleiben - wie bisher - bei den jeweiligen Aufgabenträgern; die Übertragung ist daher nur ein förmlicher Akt.