Betreff
Befristete öffentlich-rechtliche Vereinbarung Wohnraumförderung/Wohnungsbindung mit der Gemeinde Jüchen
Vorlage
ZS2/2698/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Abschluss der beigefügten "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die befristete Übertragung der Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz und Wohnungsbindungsgesetz von der Gemeinde Jüchen auf den Rhein-Kreis Neuss“ zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die befristete Übertragung der Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz und Wohnungsbindungsgesetz von der Gemeinde Jüchen auf den Rhein-Kreis Neuss

 

 

Mit der Stadtwerdung zum 1. Januar 2019 wird Jüchen unter anderem für Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz und Wohnungsbindungsgesetz zuständig.

 

Seitens der Gemeinde Jüchen ist geplant, die Aufgabenerledigung durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter erledigen zu lassen, die/der bis zum Sommer 2019 noch in der Ausbildung ist. Damit Jüchen vorab nicht eine zusätzliche Personaleinstellung zum Jahreswechsel vornehmen muss und eine Übernahme der aktuellen Anwärterinnen und Anwärter möglich ist, hat die Gemeinde darum gebeten, den Aufgabenübergang für diesen Bereich erst zum 1. Oktober 2019 vorzunehmen.

 

Die Aufgaben können bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin durch das bisher zuständige Kreispersonal erledigt werden. Jüchen erstattet dem Rhein-Kreis Neuss die anteiligen Personalkosten. Aus Vereinfachungsgründen wird in dieser befristeten Vereinbarung seitens des Kreises auf die Erstattung der Sachkosten verzichtet. Die Gemeinde Jüchen verzichtet im Gegenzug auf die Auszahlung der Gebühreneinnahmen. Die Beträge liegen jeweils bei rund 5.000 € pro Jahr und heben sich in einer Verrechnung auf.

 

Da der Zuständigkeitswechsel automatisch mit der Stadtwerdung zum Jahresbeginn stattfindet, ist für die vorübergehende Aufgabenübertragung an den Rhein-Kreis Neuss der Abschluss der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) erforderlich.