Betreff
86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich "Friedhofserweiterung Pesch" / hier: Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
61/087/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag erhebt keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 LG NRW gegen die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich.


Sachverhalt:

Nach Angaben der Stadt Korschenbroich sind die derzeitigen Belegungskapazitäten auf dem Pescher Friedhof in absehbarer Zeit erschöpft. Außerdem sind auf dem vorhandenen Friedhofsteil nach Ablauf der Ruhefristen Wiederbelegungen zum Teil ausgeschlossen, da die Bodenverhältnisse eine Verwesung in großen Teilbereichen des Friedhofsgeländes nicht zulassen. Von daher ist eine Friedhofserweiterung erforderlich. Auf der Basis umfangreicher Untersuchungen soll der Friedhof in nordöstlicher Richtung erweitert werden (s. Anlage 1). Aufgrund der schwierigen Grundwasserverhältnisse wurden in der Vergangenheit verschiedene Begräbnisvarianten für die Friedhofserweiterung diskutiert. Letzen Endes wurde von Seiten der Stadt Korschenbroich eine politische Entscheidung für eine traditionelle Erdbestattung mit einer Geländeanschüttung (2,50 m) zum Grundwasserschutz getroffen.

 

Beabsichtigt ist eine Flächennutzungsplanänderung der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Fläche für die Forstwirtschaft“ in „Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof“.

Die landesplanerische Zustimmung von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf ist erfolgt.

 

Vorgesehene Friedhofserweiterung nebst Geländeanfüllung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die vorgesehene Erweiterungsfläche ist im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss als Landschaftsschutzgebiet Nr. 6.2.2.9 „Trietbachaue/Raderbroicher Busch/Hoffbruch“ ausgewiesen. Der Landschaftsplan setzt hier das Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft“ fest. Der aus dem Landschaftsschutz zu entlassende Bereich ist in Anlage 2 schraffiert dargestellt.

 

Für die Inanspruchnahme des ursprünglich als „ Fläche für die Forstwirtschaft“ dargestellten Bereiches ist in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW ein forstlicher Ausgleich von 1,2 ha erforderlich. Dieser forstliche Ausgleich wird südlich der Ortslage Pesch erbracht (s. Anlage 3). Der darüber hinaus notwendige, weitere ökologische Ausgleich wird ebenfalls am Standort südlich von Pesch durch die Entwicklung von Ackerflächen zu naturnahen Waldflächen erbracht. Darüber hinaus ist eine Einbindung der Friedhofserweiterung in die Landschaft durch entsprechende Eingrünung vorgesehen.

 

Die beabsichtigte Friedhofserweiterung widerspricht den Darstellung und Festsetzungen des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss. Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesen Flächennutzungsplan im Beteiligungsverfahren nicht widersprochen hat.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen eine Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz, wenn eine verträgliche Einbindung der Friedhofserweiterung in das vorhandene Landschaftsbild gewährleistet wird. Wertvoller und erhaltenswerter Baumbestand ist, soweit möglich, zu sichern.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 24.01.2008 beschlossen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich zu erheben.

 

Der Planungs- und Umweltausschuss hat dem Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 06.03.2008 empfohlen keinen Widerspruch gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich zu erheben.