Betreff
Neubau des Ersatzbrunnens 1 in der WGA Tannenbusch der Currenta GmbH & Co. OHG, Stadt Dormagen
Vorlage
68/2800/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-111-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Currenta GmbH & Co. OHG zum Neubau des Ersatzbrunnens 1 der Wassergewinnungsanlage Tannenbusch.


Sachverhalt:

Die Currenta GmbH & Co. OHG betreibt seit langer Zeit im Tannenbusch die gleichnamige Wassergewinnungsanlage (WGA) mit heute 7 Brunnen.

 

Aufgrund von Alterungserscheinungen ist es nunmehr erforderlich, den Brunnen 1 zu ersetzen. Dies soll nach Vorstellung des Unternehmens im Umkreis von 10 m um den bisherigen Brunnenstandort erfolgen, wobei der heutige Brunnen 1 zurückgebaut und verfüllt wird.

 

Die WGA liegt im Wald i. S. d. Forstrechts. Die Auswirkungen des Brunnenneubaus werden im Wesentlichen temporärer Natur sein (Stellfläche und Baustraße). Es verbleibt als dauerhafte Auswirkung der Brunnenabschluss in Form eines Garagenbaus. Die in Anspruch genommenen Flächen werden sich wieder wie vorher entwickeln können.

 

Der Standort liegt insgesamt im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - des Rhein-Kreises Neuss. Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie das Verlegen von Leitungen und die Beschädigung / Beseitigung von Gehölzen ist nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete untersagt.

 

Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG Befreiung gewähren, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist beabsichtigt, die beantragte Befreiung nach Ziff. 2 zu gewähren. Der ChemPark ist auf eine ausreichende und gesicherte Wasserversorgung angewiesen. Brunnen 1 kann die maximale Fördermenge nicht mehr leisten und weist Mängel auf. Durch den anstehenden Neubau können auch künftige, heute noch nicht erforderliche Fördermengen bereits berücksichtigt werden.

Die Verweisung auf einen anderen Standort zum Neubau würde zu einer für das Unternehmen unzumutbaren Belastung führen. Der gewählte Standort innerhalb der WGA Tannenbusch ist auch mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Ob und in welchem Umfang hier Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, wird noch geprüft.