Betreff
Bau eines Radweges entlang der Kölner-/Bonner Straße, Abschnitt Erftaue, Stadt Neuss
Vorlage
68/2803/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-110-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Bau eines Radweges entlang der Kölner- / Bonner Straße, Stadt Neuss.


Sachverhalt:

Die Stadt Neuss beabsichtigt die Anlage eines Radweges entlang der L 137 (Kölner Straße / Bonner Straße) zwischen den Ortsteilen Gnadental und Grimlinghausen, um die Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern und den Radverkehr zu stärken. Die L 137 ist als Fortsetzung der von Dormagen kommenden B 9 eine der Haupterschließungsstraßen für das Innenstadtgebiet Neuss über Grimlinghausen und Gnadental.

 

Die Stadt Neuss plant eine beidseitig durchgängige Führung des Radweges, um das Überqueren der viel befahrenen Straße zu vermeiden.

 

Zwischen den Ortschaften Grimlinghausen und Gnadental liegt die Strecke im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.6 „Untere Erft bis Selikum“ nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss. Die Festsetzung dieses Landschaftsschutzgebietes erfolgte

 

• wegen seiner botanischen und ornithologischen Bedeutung,

• als prägendes Landschaftselement,

• wegen seiner Refugialfunktion für an Fließgewässer gebundene Organismen sowie

• wegen seiner Bedeutung für die Erholung

 

Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen, also auch von Straßen und Wegen, sowie das Beseitigen oder Beschädigen von Bäumen, Sträuchern, Hecken usw. untersagt.

 

Der Bau bzw. Ausbau des Radweges steht im Widerspruch zu diesen Verboten. Zudem muss für die Baumaßnahme in das Straßenbegleitgrün eingegriffen werden. Dies stellt insgesamt einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 BNatSchG dar, der nach § 15 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren ist. Hierfür wurde eine Landschaftspflegerische Begleitplanung aufgestellt.

 

Von den Verboten des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete kann die Untere Naturschutzbehörde gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewähren, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Es ist beabsichtigt, der Stadt Neuss die erforderliche Befreiung nach Ziff. 1 zu gewähren. Das öffentliche Interesse an der Herstellung einer gebrauchstüchtigen und sicheren Radwegeverbindung entlang der L 137 überwiegt in diesem Fall die durch den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft beeinträchtigten Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Der Eingriff ist nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan kompensierbar. Das Straßenbild kann unter Erhaltung der Linden wiederhergestellt werden.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 LNatSchG NRW gebeten.