Betreff
ECTS-Aufrüstung von DB-Strecken im Kreisgebiet
Vorlage
68/2816/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-107-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die ECTS-Aufrüstung der Bahnstrecken im Antragsbereich.


Sachverhalt:

Die Deutsche Bahn DB Netz AG beabsichtigt, auch im Rhein-Kreis Neuss die Eisenbahnstrecken mit dem Europäischen Zugsteuerungssystem ETCS auszurüsten, welches als Zugbeeinflussungssystem grundlegender Bestandteil des zukünftigen einheitlichen Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems ERTMS ist und langfristig über 20 verschiedene Systeme in Europa ablösen soll. Die Arbeiten sollen im Rhein-Kreis Neuss 2019 in Neuss starten und sind hauptsächlich mit Kabeltiefbauarbeiten verbunden. Hinzu kommen vorübergehende Baustelleneinrichtungsflächen an den Strecken.

 

Da das Eisenbahn-Bundesamt sich für die öffentlich-rechtlichen Zulassungen als nicht zuständig erklärt hat, sind u. a. die naturschutzrechtlichen Verfahren unmittelbar mit den Unteren Naturschutzbehörden zu klären.

 

Die Verlegung der Leitungen erfolgt, soweit vorhanden, in bestehenden Kabelkanälen. Abschnittsweise ist die Neuverlegung von Kanälen erforderlich. Dies erfolgt weitestgehend im Gleisbereich. Nur in Ausnahmefällen wird, wo unumgänglich, auf den begleitenden Randweg ausgewichen. Die Arbeiten selbst werden größtenteils vom Gleis aus erledigt. Auf Gehölzrückschnitte, die über die ohnehin zur Sicherung der Gleisstrecken erforderlichen regelmäßigen Maßnahmen hinausgehen, kann verzichtet werden. Nahestehende Bäume und Gehölze werden bei den Bauarbeiten geschützt. Gewässerkreuzungen werden an bereits bestehenden Bauwerken angelegt.

Baustelleneinrichtungsflächen liegen auf bereits befestigten Flächen.

 

In verschiedenen Bereichen müssen Arbeiten in festgesetzten Landschaftsschutzgebieten nach den Landschaftsplänen des Rhein-Kreises Neuss durchgeführt werden. Diese Arbeiten (z. B. Anlage der Baustelleneinrichtungsflächen, Leitungsverlegungen) stehen formal im Widerspruch zu den Festsetzungen und bedürfen der Befreiung gem. § 69 Abs. 1 BNatSchG. Die Strecke führt durch die Landschaftsschutzgebiete

 

·         6.2.2.1 (LP II) „Rheinaue mit Altarmen und Vorland“,

·         6.2.2.6 (LP I) „Untere Erft bis Selikum“ und

·         6.2.2.5 (LP I) „Obererft / Reuschenberger Busch“.

 

Von den Verboten des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete kann die Untere Naturschutzbehörde gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewähren, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Da in der Sache Beeinträchtigungen der Landschaftsschutzgebiete nicht zu erkennen sind, ist beabsichtigt, die Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu gewähren.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht nach § 75 LNatSchG NRW gebeten.