Betreff
Vertretung für Kindertagespflegepersonen im Krankheitsfall
Vorlage
51/2877/XVI/2018
Art
Mitteilung

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Die Verwaltung hat in der Sitzung vom 01.03.2018 über die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Vertretungssystems für Kindertagespflegepersonen berichtet.

 

Die gesetzliche Verpflichtung für die Einführung eines Vertretungsmodells basiert auf § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der regelt, dass für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist. Adressat dieser Verpflichtung ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe; des Weiteren muss die Ersatzbetreuung dem Förderauftrag gem. § 22 Abs. 3 SGB VIII gerecht werden und durch geeignete Tagespflegepersonen gem. § 4 KiBiz oder in einer Einrichtung mit Betriebserlaubnis erfolgen.

 

Das Kreisjugendamt hat zwischenzeitlich ein Pilotprojekt gestartet um ein Vertretungssystem einzuführen.

 

Dazu wurde eine Kooperationsvereinbarung mit einer qualifizierten Kindertagespflegeperson zunächst für eine Jahr abgeschlossen.

 

In der Kooperationsvereinbarung sind folgende Punkte aufgeführt:

 

§  Persönliche Voraussetzungen / Qualifizierung

§  Aufgaben und Kooperationen

o   Kreisjugendamt

o   Kindertagespflegeperson

§  Gewährung von Geldleistungen / Entlohnung

§  Urlaubs- und Krankheitsregelung

§  Datenschutz

§  Aufsicht

§  Laufzeit und Kündigung für die Kooperationsvereinbarung

 

Aufgaben der Vertretungstagesmutter:

 

Die Vertretungstagesmutter wird 15 Tagesmütter in der Stadt Korschenbroich im Krankheitsfall vertreten. Die betreffenden Tagesmütter haben sich bereit erklärt an diesem Projekt teilzunehmen. Die Vertretungstagesmutter wird diese Tagesmütter in regelmäßigen Abständen aufsuchen, um den Kontakt zur Tagesmutter zu pflegen und um mit den Kindern vertraut zu werden. Im Krankheitsfall kann es für die Kinder bei der Vertretungstagesmutter keine Eingewöhnungsphase geben, so dass die Eingewöhnung über die regelmäßigen Besuche bei der "Stammtagesmutter“ erfolgen muss. Darüber hinaus ist der Kontakt zu den Eltern der Kinder notwendig, um auch auf dieser Ebene eine Vertrauensverhältnis herzustellen.

 

Im Vertretungsfall werden maximal 5 Kinder mit höchstens 35 Stunden pro Woche in der Wohnung der Vertretungstagesmutter betreut. Der Vertretungsfall ist dem Kreisjugendamt umgehend anzuzeigen.

 

Die Vertretungstagesmutter hat einen differenzierten Stundennachweis über die Hausbesuche bei den Tagesmüttern und über Vertretungszeiten zu führen.

Die Finanzierung der Kindertagespflegeperson erfolgt pauschal über drei Kindpauschalen für eine Betreuungszeit von 35 Stunden pro Wochen und 5,00 € pro Stunde.