Beschlussempfehlung:
Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem.
§ 67 Abs. 1 BNatSchG für die Nutzung der Rasenflächen an der Wiesenstraße als Parkplätze.
Sachverhalt:
Die Stadt Dormagen beabsichtigt die Nutzung von Rasenflächen an der
Wiesenstraße in Dormagen - Zons als Parkplätze für die Dauer des
Matthäusmarktes 2018.
Der Matthäusmarkt wird in diesem Jahr am Samstag, den 22.09.2018, von
12 bis 19 Uhr sowie am Sonntag, den 23.09.2018, von 10 bis 18 Uhr, im Bereich
der Zonser Altstadt stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch ein
Ritterturnier südöstlich von der Zonser Altstadt veranstaltet. Es handelt sich
hierbei um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung, die sich z.T. auf das
Naturschutzgebiet „Rheinaue Zons-Rheinfeld und Altrheinschlinge Zons“,
Ordnungs-Nr. 6.2.1.3 nach dem Landschaftsplan II – Dormagen – des Rhein-Kreises
Neuss (LP II), erstreckt. Hierfür liegt dem Heimat- und Verkehrsverein der
Stadt Zons e.V. bereits eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des
LP II vor.
Die nun von der Stadt Dormagen beantragte Nutzung von Rasenflächen als
Parkplätze soll der einmaligen Entlastung der Verkehrssituation während des
Matthäusmarktes dienen. Der Matthäusmarkt findet seit über 20 Jahren jährlich
im beschriebenen Bereich statt. Der Antragsteller berichtet, dass die
Verkehrssituation bereits in den vorangegangenen Jahren aufgrund der hohen
Besucherzahlen Schwierigkeiten bereitet und sich starker Rückstau gebildet habe.
Der Befreiungsantrag wird damit begründet, dass nun weitere Parkplatzflächen
aufgrund der verzögerten Umbauarbeiten am Kreisarchiv wegfielen. So konnte mit
der Sanierung der Tiefgarage und der oberirdischen Parkplätze erst verspätet
begonnen werden. Die 60 Tiefgaragenplätze sowie die 70 oberirdischen Parkplätze
am Archiv stünden daher derzeit nicht zur Verfügung. Zudem entfielen ca. 40
Parkplätze am „Alten Flügeldeich“, da dort Baumaterial gelagert werde. Infolge
des Wegfalls der ca. 170 Parkplätze sei nun zu befürchten, dass sich die
angespannte Verkehrssituation erheblich verschärfen werde. Im Übrigen könnte die Fähre als Zubringer von
Radfahrern aufgrund des Niedrigwassers ausfallen und somit ein noch höheres
PKW-Aufkommen verursachen. Durch den hohen Besucherandrang, verbunden mit einem
verstärkten Parksuchverkehr, könnte so der Verkehr in Zons zusammenbrechen.
Die
betroffenen Rasenflächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Rheinaue mit
Altarmen und Vorland“ (Ordnungs-Nr. 6.2.2.1) nach dem LP II.
Die Schutzfeststellung erfolgte insbesondere
·
zum Schutz der
Rheinaue, des Rheinvorlandes und der noch erhaltenen Relikte der Altarme als
Dokumente der jüngeren und älteren Flussgeschichte des Rheins,
·
zum Schutz des erlebnisreichen
Raumes für die stille Naherholung mit seinem Mosaik aus Wiesen- und
Weideflächen, Gehölzen, Waldflächen, Schotter-, Kies- und Sandflächen sowie
Tümpeln und Wegerändern und
·
zur Erhaltung dieses
typischen Landschaftsraumes als Rast-, Lebens- und Nahrungsraumauen angepasster
Tierarten, insbesondere für heimische und durchziehende Vogelarten,
·
weiterhin zur
Sicherung des Lebensraumes für die an den Auenstandort angepasste typische
Vegetation, insbesondere Grünland mit Auwaldparzellen.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 BNatSchG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Nach den textlichen Festsetzungen des LP II
(Ordnungs-Nr. 6.2.2) ist es im Landschaftsschutzgebiet u.a. insbesondere
verboten,
·
Kraftfahrzeuge,
Wohnwagen, wohnwagenähnliche Anlagen oder Zelte aufzustellen oder abzustellen
(Ziff. 3),
·
Straßen, Wege
oder Plätze zu errichten, zu ändern oder bereitzustellen oder Wirtschaftswege
zu befestigen (Ziff. 4) und
·
mit
Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege,
Park- oder Stellplätze und Hofräume zu fahren oder diese dort abzustellen
(Ziff. 10).
Die
temporäre Nutzung der Rasenflächen als Parkplätze steht zu diesen Verboten im
Widerspruch.
Daher
ist hierfür eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Es ist
beabsichtigt, diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
(Ziff. 1 d. V.) zu gewähren.
Die einmalige
Bereitstellung von Parkflächen und die damit verbundene Entlastung der
Verkehrslage für eine jährlich stattfindende und etablierte Veranstaltung wie
den Matthäusmarkt liegen im öffentlichen Interesse. Die betroffenen
Rasenflächen wurden in der Vergangenheit bereits für verschiedene
Veranstaltungen genutzt, für die Befreiungen gewährt wurden. Beispielsweise
beim „Sturm auf Zons 2017“ und dem „Rock’n’Roll Slam 2017“ wurden die Flächen
bereits u.a. zum Parken genutzt. Die vermehrte Nutzung der Flächen in der
Vergangenheit hat dazu geführt, dass eine Befreiung bei sich absehbar
wiederholenden Ereignissen ausgeschlossen werden soll. Der antragsbegründende
Wegfall von Parkplätzen aufgrund der verzögerten Umbauarbeiten am Kreisarchiv
war aber als solcher nicht absehbar und stellt ein besonderes Ereignis dar. Die
Nutzung der Flächen bildet hier die einzige schnell verfügbare Lösung zur
Bewältigung des Problems und die Ausweisung als Parkflächen soll nur für die
beiden Veranstaltungstage des Matthäusmarktes erfolgen. Eine Änderung der
Flächen wird dabei nicht vorgenommen. Nachhaltige Schäden sind hier nicht zu
erwarten bzw. können durch Auflagen verhindert oder behoben werden.
Damit
überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Entlastung der
Verkehrslage in Zons im vorliegenden Fall die Belange von Natur und Landschaft.
Die Befreiung kann daher erteilt werden.
Der
Naturschutzbeirat wird um Entscheidung im Rahmen seines Widerspruchsrechtes
gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW gebeten.