Betreff
Nutzung von Rasenflächen als Parkplätze in der Stadt Dormagen, Wiesenstraße
Vorlage
68/2878/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-149-18
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem.

§ 67 Abs. 1 BNatSchG für die Nutzung der Rasenflächen an der Wiesenstraße als Parkplätze.


Sachverhalt:

Die Stadt Dormagen beabsichtigt die Nutzung von Rasenflächen an der Wiesenstraße in Dormagen - Zons als Parkplätze für die Dauer des Matthäusmarktes 2018.

 

Der Matthäusmarkt wird in diesem Jahr am Samstag, den 22.09.2018, von 12 bis 19 Uhr sowie am Sonntag, den 23.09.2018, von 10 bis 18 Uhr, im Bereich der Zonser Altstadt stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch ein Ritterturnier südöstlich von der Zonser Altstadt veranstaltet. Es handelt sich hierbei um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung, die sich z.T. auf das Naturschutzgebiet „Rheinaue Zons-Rheinfeld und Altrheinschlinge Zons“, Ordnungs-Nr. 6.2.1.3 nach dem Landschaftsplan II – Dormagen – des Rhein-Kreises Neuss (LP II), erstreckt. Hierfür liegt dem Heimat- und Verkehrsverein der Stadt Zons e.V. bereits eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des LP II vor.

 

Die nun von der Stadt Dormagen beantragte Nutzung von Rasenflächen als Parkplätze soll der einmaligen Entlastung der Verkehrssituation während des Matthäusmarktes dienen. Der Matthäusmarkt findet seit über 20 Jahren jährlich im beschriebenen Bereich statt. Der Antragsteller berichtet, dass die Verkehrssituation bereits in den vorangegangenen Jahren aufgrund der hohen Besucherzahlen Schwierigkeiten bereitet und sich starker Rückstau gebildet habe. Der Befreiungsantrag wird damit begründet, dass nun weitere Parkplatzflächen aufgrund der verzögerten Umbauarbeiten am Kreisarchiv wegfielen. So konnte mit der Sanierung der Tiefgarage und der oberirdischen Parkplätze erst verspätet begonnen werden. Die 60 Tiefgaragenplätze sowie die 70 oberirdischen Parkplätze am Archiv stünden daher derzeit nicht zur Verfügung. Zudem entfielen ca. 40 Parkplätze am „Alten Flügeldeich“, da dort Baumaterial gelagert werde. Infolge des Wegfalls der ca. 170 Parkplätze sei nun zu befürchten, dass sich die angespannte Verkehrssituation erheblich verschärfen werde. Im Übrigen könnte die Fähre als Zubringer von Radfahrern aufgrund des Niedrigwassers ausfallen und somit ein noch höheres PKW-Aufkommen verursachen. Durch den hohen Besucherandrang, verbunden mit einem verstärkten Parksuchverkehr, könnte so der Verkehr in Zons zusammenbrechen.

 

Die betroffenen Rasenflächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Rheinaue mit Altarmen und Vorland“ (Ordnungs-Nr. 6.2.2.1) nach dem LP II.

 

Die Schutzfeststellung erfolgte insbesondere

·         zum Schutz der Rheinaue, des Rheinvorlandes und der noch erhaltenen Relikte der Altarme als Dokumente der jüngeren und älteren Flussgeschichte des Rheins,

·         zum Schutz des erlebnisreichen Raumes für die stille Naherholung mit seinem Mosaik aus Wiesen- und Weideflächen, Gehölzen, Waldflächen, Schotter-, Kies- und Sandflächen sowie Tümpeln und Wegerändern und

·         zur Erhaltung dieses typischen Landschaftsraumes als Rast-, Lebens- und Nahrungsraumauen angepasster Tierarten, insbesondere für heimische und durchziehende Vogelarten,

·         weiterhin zur Sicherung des Lebensraumes für die an den Auenstandort angepasste typische Vegetation, insbesondere Grünland mit Auwaldparzellen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Nach den textlichen Festsetzungen des LP II (Ordnungs-Nr. 6.2.2) ist es im Landschaftsschutzgebiet u.a. insbesondere verboten,

·         Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, wohnwagenähnliche Anlagen oder Zelte aufzustellen oder abzustellen (Ziff. 3),

·         Straßen, Wege oder Plätze zu errichten, zu ändern oder bereitzustellen oder Wirtschaftswege zu befestigen (Ziff. 4) und

·         mit Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu fahren oder diese dort abzustellen (Ziff. 10).

 

Die temporäre Nutzung der Rasenflächen als Parkplätze steht zu diesen Verboten im Widerspruch.

 

Daher ist hierfür eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Es ist beabsichtigt, diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Ziff. 1 d. V.) zu gewähren.

 

Die einmalige Bereitstellung von Parkflächen und die damit verbundene Entlastung der Verkehrslage für eine jährlich stattfindende und etablierte Veranstaltung wie den Matthäusmarkt liegen im öffentlichen Interesse. Die betroffenen Rasenflächen wurden in der Vergangenheit bereits für verschiedene Veranstaltungen genutzt, für die Befreiungen gewährt wurden. Beispielsweise beim „Sturm auf Zons 2017“ und dem „Rock’n’Roll Slam 2017“ wurden die Flächen bereits u.a. zum Parken genutzt. Die vermehrte Nutzung der Flächen in der Vergangenheit hat dazu geführt, dass eine Befreiung bei sich absehbar wiederholenden Ereignissen ausgeschlossen werden soll. Der antragsbegründende Wegfall von Parkplätzen aufgrund der verzögerten Umbauarbeiten am Kreisarchiv war aber als solcher nicht absehbar und stellt ein besonderes Ereignis dar. Die Nutzung der Flächen bildet hier die einzige schnell verfügbare Lösung zur Bewältigung des Problems und die Ausweisung als Parkflächen soll nur für die beiden Veranstaltungstage des Matthäusmarktes erfolgen. Eine Änderung der Flächen wird dabei nicht vorgenommen. Nachhaltige Schäden sind hier nicht zu erwarten bzw. können durch Auflagen verhindert oder behoben werden.

 

Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Entlastung der Verkehrslage in Zons im vorliegenden Fall die Belange von Natur und Landschaft. Die Befreiung kann daher erteilt werden.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung im Rahmen seines Widerspruchsrechtes gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW gebeten.