Betreff
Trägergemeinschaft Rettungshubschrauber Christoph 9, Duisburg
Vorlage
32/2901/XVI/2018
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Die Städte Bottrop, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wuppertal sowie die Kreise Kleve, Viersen und Wesel, der Kreis Mettmann (für die Städte Erkrath, Heiligenhaus, Mettmann, Ratingen, Velbert und Wülfrath), der Rhein-Kreis Neuss (für die Kommunen Jüchen, Kaarst, Meerbusch und Neuss) sowie der Kreis Recklinghausen (für die Stadt Gladbeck) haben am 27.05.2005 im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beschlossen, dass die Stadt Duisburg als Kernträger für die Luftrettung durch den Rettungshubschrauber Christoph 9 fungiert und ungedeckte Kosten, die der Stadt Duisburg durch den Betrieb des Rettungshubschraubers Christoph 9 entstehen, von der Trägergemeinschaft übernommen werden. Die Höhe der zu übernehmenden ungedeckten Kosten ist pro Mitglied der Trägergemeinschaft auf 15.000,- Euro jährlich begrenzt.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 hat die Stadt Duisburg angekündigt, auf Grund der neuen Rechtslage eine Luftrettungssatzung erlassen zu wollen, die es ihr erlaubt, künftig den Einsatz des Rettungshubschraubers kostendeckend ohne Rückgriff auf die Mitglieder der Trägergemeinschaft abrechnen zu können.

Details will die Stadt Duisburg bei einer Versammlung am 05.10.2018 mitteilen. Die neue Luftrettungssatzung soll am 01.01.2019 in Kraft treten.