Sachverhalt:
Die Städte Bottrop,
Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim
an der Ruhr, Oberhausen und Wuppertal sowie die Kreise Kleve, Viersen und
Wesel, der Kreis Mettmann (für die Städte Erkrath, Heiligenhaus, Mettmann,
Ratingen, Velbert und Wülfrath), der Rhein-Kreis Neuss (für die Kommunen
Jüchen, Kaarst, Meerbusch und Neuss) sowie der Kreis Recklinghausen (für die
Stadt Gladbeck) haben am 27.05.2005 im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung beschlossen, dass die Stadt Duisburg als Kernträger für die
Luftrettung durch den Rettungshubschrauber Christoph 9 fungiert und ungedeckte
Kosten, die der Stadt Duisburg durch den Betrieb des Rettungshubschraubers
Christoph 9 entstehen, von der Trägergemeinschaft übernommen werden. Die Höhe
der zu übernehmenden ungedeckten Kosten ist pro Mitglied der Trägergemeinschaft
auf 15.000,- Euro jährlich begrenzt.
Mit Schreiben vom
10.08.2018 hat die Stadt Duisburg angekündigt, auf Grund der neuen Rechtslage
eine Luftrettungssatzung erlassen zu wollen, die es ihr erlaubt, künftig den
Einsatz des Rettungshubschraubers kostendeckend ohne Rückgriff auf die
Mitglieder der Trägergemeinschaft abrechnen zu können.
Details will die
Stadt Duisburg bei einer Versammlung am 05.10.2018 mitteilen. Die neue
Luftrettungssatzung soll am 01.01.2019 in Kraft treten.