Betreff
Über-/und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 83 GO NRW
Vorlage
20/2910/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs.1 und 2 GO NRW genehmigt der Kreistag für die vorzeitige Ablösung von Darlehn eine außerplanmäßige Auszahlung bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. EUR. Des Weiteren genehmigt der Kreistag eine außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung von bis zu 1 Mio. EUR zur Leistung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Zuge einer möglichen vorzeitigen Ablösung von Darlehen. Die erforderliche Deckung erfolgt aus dem Gesamthaushalt.

 

 


Sachverhalt:

 

Im Haushaltsjahr 2018 sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW bislang nicht entstanden.

Der Rhein-Kreis Neuss führt seine Geschäftskonten bei der Sparkasse Neuss. Diese hat angekündigt, auf Guthabenbeträge zukünftig ein Verwahrentgelt (sog. Strafzinsen) in Höhe von 0,45 % p.a. zu erheben.

Vor diesem Hintergrund werden derzeit Handlungsoptionen untersucht, die das Ziel haben, die Belastungen für den Ergebnishaushalt zu minimieren. Dazu kann auch die vorzeitige Ablösung von Kommunaldarlehen beitragen.

Im Bestand des Rhein-Kreises Neuss befinden sich aktuell 20 Kommunaldarlehen, deren Konditionen für die gesamte Restlaufzeit in den jeweiligen Darlehensverträgen (Annuitätendarlehen) festgeschrieben sind. Der durchschnittliche Zinssatz zum Stichtag 01.01.2018 beträgt 3,586%.

Aufgrund der weiterhin andauernden Niedrigzinsphase wurde mit einigen Geldinstituten telefonisch Rücksprache gehalten und die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung/Ablösung von Darlehen erörtert. Seitens der Geldinstitute wird grundsätzlich auf den bestehenden Darlehensvertrag verwiesen. Die Möglichkeit einer Kündigung des Darlehens in Verbindung mit einer vorzeitigen Rückzahlung wird grundsätzlich nicht ausgeschlossen, würde aber als Konsequenz die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit sich bringen. Gleichzeitig würde in Zukunft eine Zinsersparnis eintreten. In jedem Fall wird eine vorzeitige Ablösung nur erfolgen, wenn dies wirtschaftlich ist.

Im Haushaltsplan 2018 sind weder für die vorzeitige Ablösung von Darlehen noch für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen entsprechende Ermächtigungen vorgesehen. Der Finanzausschuss hat am 12.09.2018 einstimmig beschlossen, dem Kreistag zu empfehlen, den ggf. entstehenden außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW zuzustimmen.