Beschlussempfehlung:
Gemäß § 53 KrO NRW in
Verbindung mit § 83 Abs.1 und 2 GO NRW genehmigt der Kreistag für die
vorzeitige Ablösung von Darlehn eine außerplanmäßige Auszahlung bis zu einem
Höchstbetrag von 10 Mio. EUR. Des Weiteren genehmigt der Kreistag eine
außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung von bis zu 1 Mio. EUR zur Leistung von
Vorfälligkeitsentschädigungen im Zuge einer möglichen vorzeitigen Ablösung von
Darlehen. Die erforderliche Deckung erfolgt aus dem Gesamthaushalt.
Sachverhalt:
Im Haushaltsjahr 2018
sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW
bislang nicht entstanden.
Der Rhein-Kreis Neuss
führt seine Geschäftskonten bei der Sparkasse Neuss. Diese hat angekündigt, auf
Guthabenbeträge zukünftig ein Verwahrentgelt (sog. Strafzinsen) in Höhe von
0,45 % p.a. zu erheben.
Vor diesem Hintergrund
werden derzeit Handlungsoptionen untersucht, die das Ziel haben, die
Belastungen für den Ergebnishaushalt zu minimieren. Dazu kann auch die vorzeitige
Ablösung von Kommunaldarlehen beitragen.
Im Bestand des
Rhein-Kreises Neuss befinden sich aktuell 20 Kommunaldarlehen, deren
Konditionen für die gesamte Restlaufzeit in den jeweiligen Darlehensverträgen
(Annuitätendarlehen) festgeschrieben sind. Der durchschnittliche Zinssatz zum
Stichtag 01.01.2018 beträgt 3,586%.
Aufgrund der weiterhin
andauernden Niedrigzinsphase wurde mit einigen Geldinstituten telefonisch
Rücksprache gehalten und die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung/Ablösung
von Darlehen erörtert. Seitens der Geldinstitute wird grundsätzlich auf den
bestehenden Darlehensvertrag verwiesen. Die Möglichkeit einer Kündigung des
Darlehens in Verbindung mit einer vorzeitigen Rückzahlung wird grundsätzlich
nicht ausgeschlossen, würde aber als Konsequenz die Berechnung einer
Vorfälligkeitsentschädigung mit sich bringen. Gleichzeitig würde in Zukunft
eine Zinsersparnis eintreten. In jedem Fall wird eine vorzeitige Ablösung nur
erfolgen, wenn dies wirtschaftlich ist.
Im Haushaltsplan 2018
sind weder für die vorzeitige Ablösung von Darlehen noch für die Zahlung von
Vorfälligkeitsentschädigungen entsprechende Ermächtigungen vorgesehen. Der
Finanzausschuss hat am 12.09.2018 einstimmig beschlossen, dem Kreistag zu
empfehlen, den ggf. entstehenden außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
gemäß § 83 GO NRW zuzustimmen.