Beschlussempfehlung:
Der Planungs-
und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:
Zweite Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2018 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 158,78 Euro / Mg
2. kompostierbare Abfälle 70,00
Euro / Mg
§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
1. Asbesthaltige
Abfälle 115,38 Euro / Mg
2. Mineralische
Dämmstoffe 288,20
Euro / Mg
3. Sonstige
Deponieabfälle 45,50
Euro / Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Ende des Entsorgungsvertrages
Zum 31.12.2016 wurde der am 26.02.1997 mit der Trienekens GmbH für 20
Jahre geschlossene Entsorgungsvertrag durch eine Teilkündigung des Kreises in
den überwiegenden Teilen beendet. Der Vertragspartner des Kreises wechselte im
Laufe der Zeit durch verschiedene Rechtsnachfolgen von der Trienekens GmbH zur
Trienekens AG, zur RWE Umwelt AG, zur RWE Umwelt West GmbH und schließlich zur
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Die EGN ist eine 100%ige Tochter
der Stadtwerke Krefeld AG.
Übernahme von Entsorgungsanlagen
Der Kreis hat entsprechend der Beschlusslage (Kreisausschuss
68/0677/XVI/2015 vom 02.06.2015) zum 01.01.2017 die beiden zentralen
Entsorgungsanlagen, die Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – WSAA - auf der Deponie
Neuss Grefrath sowie die Kompostierungsanlage Korschenbroich von der EGN erworben.
Ansonsten hätte der Kreis neue Entsorgungsanlagen errichten oder eine
dauerhafte wettbewerbliche Alleinstellung der EGN akzeptieren müssen. Die
Möglichkeiten zur Übernahme der Anlagen sowie die Konditionen waren in den
Endschaftsregeln des Entsorgungsvertrages vom 26.02.1997 verankert.
Weiterhin hat der Kreis von seinem Recht Gebrauch gemacht, die
Grundstücke der Deponie Gohr zum 01.01.2017 kostenlos von der EGN zu
übernehmen. Die Deponie Gohr ist verfüllt. Der Kreis ist Bescheidinhaber der
Deponie und für den Abschluss der Rekultivierung und eine mindestens 30-jährige
Nachsorge verantwortlich.
Die gleichfalls verfüllte und bereits rekultivierte Deponie
Frimmersdorf befindet sich bereits im Eigentum des Kreises.
Die derzeit aktive Deponie Neuss-Grefrath bleibt vorläufig im Eigentum
der EGN. Hier sieht der Entsorgungsvertrag keine Übertragung vor. Die EGN und
der Kreis haben jedoch im Rahmen eines Vertrages zur gemeinsamen Nutzung des
Standortes Neuss-Grefrath (Kreisausschuss 68/1052/XVI/2016 vom 13.01.2016)
vereinbart, dass auch die Deponie Neuss-Grefrath zum 01.01.2022 (bei
einvernehmlicher einmaliger Verlängerung zum 01.01.2027) auf den Kreis
übertragen wird.
Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath durch die EGN im Auftrag des
Kreises
Der Kreis ist Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie
Neuss-Grefrath und übt über vertragliche Weisungsrechte die tatsächliche
Sachherrschaft über die Deponie aus. Die EGN ist Eigentümerin der
Deponiegrundstücke und der Deponieanlagen. Bei dieser Konstellation war eine
Ausschreibung zur Betriebsführung der Deponie im Auftrag des Kreises nicht
möglich. Der Kreis ist an die EGN gebunden, wie umgekehrt auch die EGN an den
Kreis. Deshalb wurde der Entsorgungsvertrag vom 26.02.1997 hinsichtlich des
Leistungsteils „Betrieb der Deponie Neuss-Grefrath“ nicht gekündigt. Nach den
vertraglichen Regelungen verlängerte sich der Vertrag wegen der Nichtkündigung
in diesem Leistungsteil um zunächst 5 Jahre bis zum 31.12.2021.
Allerdings wurde zum 01.01.2017 ein neuer Preis nach den Regeln des
öffentlichen Preisrechts als Selbstkostenpreis festgelegt. Zu dessen Festlegung
hatten beide Parteien einen im öffentlichen Preisrecht versierten
Schiedsgutachter beauftragt.
Zum Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath zählen auch der Betrieb
der Ein- und Ausgangserfassung des gesamten Standortes mit den 4 LKW-Waagen
sowie der Betrieb der Kleinanliefer- und Schadstoffsammelstelle. Diese Bereiche
sind Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie
Neuss-Grefrath.
Ausschreibungen
Die gekündigten Leistungsteile wurden durch den Kreis in verschiedenen
Ausschreibungen, die zum Teil wiederum in einzelne Lose aufgeteilt waren,
europaweit ausgeschrieben. Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen
sich folgende Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:
- Betriebsführung WSAA:
EGN, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
Reterra, Erftstadt - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
Alle 4 Lose: EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld) - Entsorgung des Sperrmülls zur
nachfolgenden Sortierung:
EGN, Viersen - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Hendrichs, Krefeld - Entsorgung der zur Kompostierungsanlage
angelieferten und dort nicht kompostierbaren Grünabfälle:
Reterra, Erftstadt - Recycling von Altpapier:
Remondis, Lünen - Betrieb einer Kleinanlieferstelle im
südlichen Kreisgebiet:
EGN (Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen) - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN, Viersen - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers - Verwertung der vom Kreis optierten
Elektroschrott-Gruppen:
Noex, Grevenbroich
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar im Bereich der
Abteilung „Abfallwirtschaft“ eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die
Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Kosten steigen gegenüber dem Niveau bis 2016
deutlich an, da nun auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen der WSAA und
der Kompostierungsanlage erfasst werden, die der Kreis zum 01.01.2017 erworben
hat. Dafür sind diese Positionen nicht mehr in den Entgelten enthalten, die der
Kreis an Dritte zahlt (zzgl. Verwaltungszuschläge, Wagnis/Gewinn,
Mehrwertsteuer).
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA und der Kompostierungsanlage hat der Kreis
an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden
Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 40,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 10 Geräte)
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen bei größeren Beträgen (Strom, Diesel,
etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch
den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen,
etwa bei den Überlegungen zur Nachrüstung der Kompostierungsanlage um eine
Vergärungsstufe.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Hier war eine Trennung zwischen Komposterzeugung und Kompostabsatz wegen
den hohen Qualitätsanforderungen und starken Produktdifferenzierungen beim
Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf in Qualität und Menge
schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zur Müllverbrennungsanlage
Krefeld.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier.
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2018 die Erlöse für
werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung Überschüsse
ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb
von 4 Jahren zurückgeführt werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem
Abfallgebührenhaushalt ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen
Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der
Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise
nicht über die Kreisumlage, sondern über den Abfallgebührenhaushalt getragen.
Die Ergebnisse bis einschließlich 2015 sind bereits alle ausgeglichen. Für 2016
hat die Betriebsabrechnung einen Überschuss von 1.261.811 EUR ergeben. Der Wert
wurde maßgeblich durch eine Rückstellungsauflösung nach einer Neukalkulation
der Deponienachsorgeleistungen beeinflusst. Dieses Ergebnis wird für die
Gebührenkalkulation 2019 zurückgeführt und senkt die Abfallgebühren 2019.
Für 2017 wurde ein Überschuss von 2.750.178 EUR ermittelt. Dieses
Ergebnis soll zunächst in der Gebührenrücklage verbleiben, da für die
Entsorgungsanlagen einige größere Investitionen anstehen.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen (Einnahmen)
ausgeglichen werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2019.
Die Altpapiervergütung erfolgt flexibel. Die Vergütung verändert sich
monatlich in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Der
angegeben Wert ist eine Schätzung für das Jahr 2019. Sie fällt gegenüber 2018 niedriger
aus, da der Altpapierindex in 2018 gesunken ist.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren
zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die
Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr
z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott soll keine
Vergütung erfolgen. Die Vergütungen wären so gering, dass ihre Auszahlung den
damit verbundenen Abrechnungsaufwand nicht rechtfertigt. Daher werden die
E-Schrott-Einnahmen zur Senkung der Restabfallgebühr verwendet. Für den Betrieb
des Gewerbe-Schadstoff-Mobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten
und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und
rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr
soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling
von Bioabfällen zu fördern. Wegen der gesunkenen Restabfallgebühr wird auch die
Bioabfallgebühr von 80,00 auf 70,00 EUR/t gesenkt. Die Gebühr für
Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen
Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2018 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2018 |
2019 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
172,39 Euro/t |
158,78 Euro/t |
|||
|
Bioabfall |
80,00 Euro/t |
70,00 Euro/t |
|||
|
Altpapier (Vergütung) |
-123,78 Euro/t |
-88,08 Euro/t |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
10,00
Euro/Anlieferung |
10,00
Euro/Anlieferung |
|||
Bereits von 2017 auf 2018 konnten die Abfallgebühren des Kreises
aufgrund der weitgehenden Beendigung des Entsorgungsvertrages mit der EGN, des
Erwerbs der Entsorgungsanlagen durch den Kreis und der vielfältigen
Neuausschreibungen abfallwirtschaftlicher Leistungen deutlich gesenkt werden.
Die ersten Kalkulationen unter den neuen Rahmenbedingungen war mit höheren
Unsicherheiten als üblich behaftet, da hinsichtlich etlicher Kalkulationsdaten
noch keine Erfahrungen vorlagen bzw. die Kalkulationsdaten zum Zeitpunkt der
Kalkulation im Herbst 2017 noch nicht bekannt waren. Im Nachhinein hat sich die
Kalkulationen für 2017 als etwas zu vorsichtig erwiesen, so dass die Gebühren
für 2019 erneut gesenkt werden können.
Deponiegebühren
Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von
Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der
Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus
Handwerk und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um
nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger
überlassungspflichtig an den Kreis als öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, der Kreis ist zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.
In Neuss-Grefrath sind für 2019 Ablagerungsmengen von 8.200 t
kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es
gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie,
anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des
Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei
den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für
viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis
suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen
müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch
relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren
Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen
arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen
Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden
Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften.
Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen,
Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für
Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer
Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird
deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00
Euro/t netto bzw. 23,80 Euro/t brutto). Im Gegenzug müssen die Gebühren für
Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe und sonstige Abfälle entsprechend erhöht
werden.
Es ergeben sich für 2019 folgende Deponiegebühren gegenüber den
Deponieentgelten für 2018:
|
Gebühren 2018 |
Gebühren 2019 |
Asbesthaltige
Abfälle |
111,58 Euro/t |
115,38 Euro/t |
Dämmstoffe
(Mineralfaser) |
281,61 Euro/t |
288,20 Euro/t |
Sonstige
Deponieabfälle |
41,02 Euro/t |
45,50 Euro/t |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den Kleinanlieferungen und dem Gewerbe-Schadstoffmobil
entsorgt der Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger. Gewerbeabfälle werden ab 2017 nicht mehr über den Kreis,
sondern durch die private Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Kreis ist damit
als einer der letzten vielen anderen Körperschaften gefolgt, die sich bereits
aus der Gewerbeabfallentsorgung zurückgezogen haben. Der Gesetzgeber hat
entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist
nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten
Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich.
Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend in der
Hand der Entsorgungswirtschaft. Der Kreistag hatte sich deshalb entschieden,
den Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN
zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur
Gewerbeabfallentsorgung und damit die Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im
Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese Gebührenkalkulation für 2019 wurde den Städten und Gemeinden am 30.10.2018 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Gebührenkalkulation einstimmig mit einer Enthaltung zugestimmt.