Betreff
Hochwasser- und Starkregenrisikomanagement im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
68/2953/XVI/2018
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der beigefügte Antrag der Kreistagsfraktion Die Linke vom 23.08.2018 zum Thema „Hochwasserkonferenz für den Rhein-Kreis Neuss“ wurde mit Beschluss des Kreisausschusses am 29.08.2018 zur Beratung in den Planungs- und Umweltausschuss verwiesen (siehe Auszug Niederschrift Kreisausschuss, TOP 10.3).

Vor diesem Hintergrund berichtet die Verwaltung wie folgt zum Sachstand des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements im Rhein-Kreis Neuss:   

 

Hochwasser ist ein natürliches, wiederkehrendes Ereignis des Wasserkreislaufes. Zu allen Zeiten hat es Hochwasser auf der Erde gegeben. In den letzten Jahren sind Hochwasser- und Stark-regenereignisse und die dadurch verursachten Überflutungen jedoch immer stärker in das Blickfeld der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Das ist auf die Intensität der Ereignisse und ihrer kurzen Aufeinanderfolge, verbunden mit einer starken medialen Präsenz von Klimawandel und Extremwetterereignissen, zurückzuführen. Aber auch in Fachkreisen werden Extremwetterereignisse im Kontext mit dem Klimawandel beobachtet (z. B. LANUV Fachbericht 27: Klima- und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Daten und Hintergründe). Dabei werden die Ereignisse entweder als erste Auswirkungen des Klimawandels oder als Vorgriff auf mögliche, häufiger auftretende, Zukunftsszenarien verstanden.

 

Überflutungs- und Hochwasserschutz ist damit auch ein wichtiges Instrument zum Schutz vor den möglichen Folgen des Klimawandels und damit ein zentraler Baustein der Klimaanpassung.

Mit dem im Jahr 2005 erlassenen Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 wurden erstmals weitgehende bundesrechtliche Vorgaben zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden verbindlich geregelt. Die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Manage-ment von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL), die am 26.11.2007 in Kraft getreten und mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 in nationales Recht umgesetzt worden ist, befasst sich mit den Hochwasserrisiken durch größere und kleinere Gewässer.

Alle Mitgliedstaaten der EU haben für Gebiete mit einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung hochwasserbedingt nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten liegt. Das Thema „Umsetzung der Hochwassermanagement-Richtlinie“ war bereits am 19.11.2013 ein Tagesordnungspunkt des Planungs- und Umweltausschusses.

Das Hochwasserschutzgesetz II ist mit seinen Änderungen zum Wasserhaushaltsgesetz am 05.01.2018 in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovelle ist es insbesondere, Vorschriften zu schaffen, die die Verfahren für die Planung, Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen sollen. Schließlich wurden weitere Vorschriften erlassen, die dazu beitragen sollen, die Entstehung von Hochwasser einzudämmen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die sich aus der EG-HWRM-RL ergebenden Vorgaben mit Durchführungsfristen zwischen 2011 und 2015 in verschiedenen Arbeitsschritten umzusetzen. Zuständige Behörden für die Umsetzung waren die Bezirksregierungen. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) hat landesweit den Prozess koordiniert.

 

Im Wesentlichen handelte es sich um folgende Arbeitsschritte:

 

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos und der Gewässerabschnitte, an denen potentielle signifikante Hochwasserrisiken bestehen (bis Ende 2011 erfolgt)

 

Bei der vorläufigen Bewertung wurden aus der Vielzahl der Flüsse und Bäche die Gewässer herausgefiltert, bei denen möglicherweise ein „signifikantes Hochwasserrisiko“ besteht. Ein signifikantes Risiko liegt dort vor, wo aufgrund möglicher Schäden durch Hochwasser von einem öffentlichen Interesse an Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit auszugehen ist. Als Kriterien dienten die Risiken für die vier Schutzgüter: menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit.

 

Im Rhein-Kreis Neuss wurden der Rhein, die Niers, die Erft, der Gillbach und der Trietbach als Risikogewässer eingestuft.

 

 

Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für diese Gewässer (bis Ende 2013 erfolgt).

 

Im Auftrag der Bezirksregierung Düsseldorf wurden im zweiten Schritt für die Risikogebiete Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten erarbeitet, die veröffentlicht wurden. Anhand dieser Karten kann man erkennen, wo an den Risikogewässern konkrete Gefahren und Risiken durch Hochwasser bestehen. Auf dieser Basis kann die individuelle Gefahrenlage bewertet und somit durch geeignete Schutzmaßnahmen möglichen Schäden durch Hochwasser vorgebeugt werden.

 

Die Hochwassergefahrenkarten informieren über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung. In diesen Karten wird dargestellt, wie das Ausmaß der Überflutung für ein häufiges, mittleres und seltenes Hochwasserereignis zu erwarten ist. Bei einem häufigen Hochwasserereignis tritt das Hochwasser im Mittel alle 10 bis 20 Jahre auf. Ein mittleres Hochwasserereignis ist ein Hochwasserereignis, das im Mittel alle 100 Jahre auftritt. Seltene Hochwasserereignisses haben nur eine geringe Wahrscheinlichkeit und treten im Mittel seltener als alle 100 Jahre auf. Diese extremen Hochwasserereignisse werden auch als sog. „Jahrtausendhochwasser“ bezeichnet, was zwar selten ist aber verheerende Folgen haben kann, wenn man sich nicht adäquat auf sie einstellt.

 

Die Hochwasserrisikokarten bauen auf den Gefahrenkarten auf und zeigen die Nutzungen Siedlungsflächen, Kulturgüter, Schutzgebiete, Wirtschaftsbetriebe und wirtschaftlich bedeutsame Infrastruktureinrichtungen, wie sie unter den vorgenannten drei Szenarien durch Hochwasser betroffen sind. Das zu erwartende Schadensausmaß bei Hochwasser hängt dabei in erster Linie vom Schadenspotential in den überfluteten Gebieten und der Eintrittswahrscheinlichkeit des Hochwasserereignisses ab. Das Schadensausmaß bei einer häufigen Überflutung von Grünflächen kann hierbei weniger problematisch eingeschätzt werden als eine seltene Überflutung in Siedlungs-gebieten. Die Karten sollten allen bekannt sein, die für Nutzungen in den Gefahrenbereichen zuständig oder dort planend tätig sind. Sie bieten wichtige Informationen für die Bauleitplanung, Raumplanung, Ver- und Entsorgung, Denkmalschutz und Katastrophenschutz. Auch Unternehmen, Kulturinstitute und Hausbesitzer können die Karten nutzen, um Risiken für ihr Eigentum oder ihre Schutzgüter zu ersehen und zu minimieren.

 

Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen für diese Gewässer (erstellt bis Ende 2015)

 

Der dritte Schritt zur Umsetzung der Hochwassermanagement-Richtlinie ist die Identifikation bestehender Risiken und die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in Hochwasserrisiko-managementplänen. Sie wurden erstmalig bis Ende 2015 für die Risikogewässer erstellt und werden alle 6 Jahre fortgeschrieben. Mit den Informationen aus den Hochwasserrisikokarten hat die Bezirksregierung Düsseldorf in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Akteuren (z.B. Kommunen, Kreise, Wasserverbände) unter Einbeziehung von interessierten Stellen Hochwasserrisikomanagementpläne entwickelt.

 

Dazu wurden die bestehenden Defizite identifiziert und die relevanten Handlungsbereiche benannt, und zwar von der Flächenvorsorge bis zur Gefahrenabwehr. Für jeden relevanten Handlungsbereich definieren die jeweils Zuständigen ihre Ziele und benennen geeignete Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen. Für die geplanten Maßnahmen wurde eine Rangfolge festgelegt. Sie richtet sich zum Beispiel danach, wie dringend Maßnahmen sind und mit welchem Aufwand sie umsetzbar sind. Für jede Maßnahme wurden klare Zuständigkeiten und Umsetzungszeiträume benannt.

 

In den ermittelten Risikogebieten setzt die Landesregierung NRW durch Rechtsverordnung auch mindestens die Gebiete als Überschwemmungsgebiete fest, bei denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei einem Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, Flächen zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Flächen, die für Hochwasserentlastung oder Rückhalt beansprucht werden.

 

Im Rhein-Kreis Neuss wurden für den Jüchener Bach mit seinen Nebengewässern Kommer- und Kelzenberger Bach und den Risikogewässern Rhein und Gillbach Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Für die Risikogewässer Erft und das Niers-System mit dem Trietbach wurden Über-schwemmungsgebiete vorläufig gesichert. Das Thema „Sicherung von Überschwemmungsgebieten im Rhein-Kreis Neuss“ war bereits am 02.06.2015 ein Tagesordnungspunkt des Planungs- und Umweltausschusses.

 

In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften, Handlungs- und Bauverbote. Grundsätzlich untersagt sind:

  • Ausweisung neuer Baugebiete mittels Bauleitplanung,
  • Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Bebauungsplan-, Innen-, und Außenbereich.
  • Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.

Auch untersagt sind:

  • Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung
  • Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können - Ausnahme: kurzfristig
  • Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe auf den Boden - Ausnahme: ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft
  • Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie Auwald in andere Nutzungsart
  • Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen - sofern nicht vereinbar mit den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes (u.a. Rückhalt in der Fläche, schadloser Abfluss).

Wegen der herausragenden Bedeutung vorsorgenden Hochwasserschutzes insbesondere durch natürlichen Rückhalt in der freien Fläche sind Ausnahmen nur sehr begrenzt möglich.

Neue Baugebiete können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn

  1. keine andere Möglichkeit der Siedlungsentwicklung besteht oder geschaffen werden kann,
  2. das neue Baugebiet unmittelbar an ein bestehendes angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust verloren gehenden Rückhalteraums umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. Bauvorhaben so errichtet werden, dass beim Bemessungshochwasser keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

So können bauliche Anlagen nur genehmigt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust verloren gehenden Rückhalteraums zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
  3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Die anderen verbotenen Maßnahmen (Veränderungen der Erdoberfläche, Grünlandumbruch, Ablagerungen und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc. können nur zugelassen werden, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  2. Hochwasserabfluss und -rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits-, Sachschäden nicht zu befürchten sind.

Für die Prüfung der Verbote und ihrer Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten ist bei den Gewässern Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Für alle anderen Gewässer im Rhein-Kreis Neuss liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Wasser-behörde.

Ein Großteil der Schäden bei Hochwassern entsteht durch Ölheizungen. Zurückliegende Hochwasser haben gezeigt, dass bis zu 70 Prozent der Sachschäden an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht wurde. Das verseuchte Wasser steht meist noch wochenlang in der Region. Dringt Öl ins Mauerwerk von Wohngebäuden ein, ist dieses oft vollständig kontaminiert. Die Häuser können dann nur aufwendig saniert oder komplett abgerissen werden.

Daher ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten, wenn ein anderer weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht. Bestehende Heizölverbraucher-anlagen sind bis zum 05.01.2023 hochwassersicher nachzurüsten.

Gänzlich neu wurden durch das Hochwasserschutzgesetz II Anforderungen an das Bauen in sog. Risikogebieten und an die Bauleitplanung eingeführt.

 

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind. Mit der neu eingeführten Gebietskategorie der Risikogebiete, die der vormaligen Kategorie der überschwemmungsgefährdeten Gebiete ähnelt, hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass es in Zeiten eines forcierten Klimawandels auch hinter den Deichen keinen absoluten Schutz vor Hochwasser gibt. Es handelt sich hierbei um von den Ländern auszuweisende Gebiete, in denen Hochwasserereignisse mit niedriger Wahrscheinlichkeit (statistisch mindestens einmal in 200 Jahren oder bei Extremereignissen) zu erwarten sind. Das Land NRW hat für die ermittelten Risikogewässer Gefahrenkarten für Extremereignisse erstellt. Diesen Karten kann das Risikogebiet eines Gewässers entnommen werden.

 

Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen hat die Bauleitplanung Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange zu berücksichtigen. In Gebieten ohne Bebauungsplan sollen bauliche Anlagen zudem "in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist." Dabei sollen auch Lage des Grundstücks und Schadenswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.

 

Auch in Risikogebieten ist das Errichten von Heizölverbraucheranlagen nur noch zulässig, wenn kein weniger wassergefährdender Energieträger zur Verfügung steht. In Überschwemmungsgebieten bedarf es dazu einer Ausnahmegenehmigung der Behörde, in Risikogebieten reicht eine Anzeige 6 Wochen vor Errichtung. Bestehende Anlagen müssen in Risikogebieten bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachgerüstet werden. Die in Frage kommenden Heizölverbraucheranlagen sind hierzu noch zu ermitteln.

Mit diesen Bestimmungen sollen die Auswirkungen von Überflutungen durch langsam steigendes Wasser aus großen Gewässern und schnell ansteigendem Hochwasser aus kleinen Gewässern gemindert werden.

 Von Überflutungen können auch Grundstückseigentümer betroffen sein, die nicht in der Nähe eines Gewässers wohnen.

 

Seit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II können Länder auch sog. Hochwasserent-stehungsgebiete durch Rechtsverordnung ausweisen. Dabei handelt es sich um eine neue Kategorie von Gebieten, in denen bei Starkregen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit Hochwasser entstehen können, zum Beispiel in Mittelgebirgen oder alpinen Regionen. In diesen Gebieten sind bestimmte Vorhaben genehmigungspflichtig, unter anderem der Bau von Straßen oder großflächige Bodenversiegelungen. Erklärtes Ziel dieser Regelung ist es, die Hochwassergefahr bereits in ihren Entstehungsgebieten zu minimieren. In festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten sollen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung von Hochwassergefahr ergriffen werden. Dazu gehören die Verbesserung bzw. Erhaltung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens, z.B. durch Entsiegelung von Böden oder durch Aufforstung. Ausgenommen sind Anlagen der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur. Durch die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten und den damit verbundenen Nutzungsregelungen soll der Wasserrückhalt in der Fläche verbessert werden. Aufgrund seiner topographischen Lage dürfte der Rhein-Kreis Neuss von dieser neuen Regelung vermutlich nicht betroffen sein.

 

In den letzten Jahren sind Überflutungen durch Starkregen immer mehr in den Blickwinkel der Öffentlichkeit gerückt. Durch Starkregenniederschläge verursachte Überschwemmungen haben wiederholt zum Verlust von Menschenleben und zu erheblichen Sachschäden geführt. In NRW war die Stadt Münster am meisten durch Starkregen betroffen. Auch unsere Region, der Rhein-Kreis Neuss, wurde im Juni 2016 von Unwetter und Starkregen empfindlich getroffen. Am 09.08.2016 wurde aus diesem Anlass in einer von Amt 68 initiierten Pressemitteilung (siehe Anlage) auf die Gefahren durch Starkregen und mögliche Vorsorgemaßnahmen hingewiesen.

 

Statistiken aus der Versicherungswirtschaft zeigen, dass etwa die Hälfte der versicherten Überflutungsschäden durch Starkregenereignisse verursacht wird. Starkregenereignisse treten häufig in den Frühlings- und Sommermonaten auf. Sie dauern meistens nur sehr kurz und betreffen ein kleinräumiges Gebiet, wodurch sie nur sehr schwer vorherzusagen sind. Von Starkregen spricht man, wenn es in kurzer Zeit und lokal begrenzt intensiv regnet. Aussagen zur Entwicklung sog. konvektiver Starkregenereignisse (Regenfälle, die durch starke Aufwärtsbewegungen warm-feuchter Luftmassen ausgelöst werden), können derzeit mit Hilfe von Klimamodellen nur mit entsprechenden Unsicherheiten getroffen werden, da zum Verständnis der atmosphären-physikalischen Prozesse, die zu extremen konvektiven Starkregenereignissen führen, noch ein erheblicher wissenschaftlicher Forschungsbedarf besteht.

 

In besonderem Maße sind dicht besiedelte und stark versiegelte Bereiche, die so genannten urbanen Räume betroffen. Hier entstehen starkregenbedingte Überflutungen, insbesondere durch den hohen Anteil versiegelter Fläche, welche eine Infiltration verhindern bzw. hohe Abflussraten des Niederschlagswassers zur Folge haben. Die Entwässerungssysteme haben nicht die Kapazität, die Niederschlagsabflüsse aufzunehmen oder diese können nicht in die Entwässerungssysteme einfließen, z.B. durch verstopfte oder nicht ausreichend dimensionierte Einläufe.

 

Das öffentliche Kanalnetz kann aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für solche extremen Ereignisse nicht ausgelegt werden. Zudem kommen auch nicht alle Wassermengen am Kanal an, da auch die Abflüsse auf den Dächern und den Straßen bei Extremereignissen überlastet sein können.

 

Für jeden Bürger besteht nach § 5 Abs. 2 WHG die Verpflichtung, sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren durch Vorsorgemaßnahmen vor nachteiligen Hochwasserfolgen zu schützen.

 

Auch wenn man sich als Bürger nicht völlig vor solchen plötzlichen Ereignissen schützen kann, können durch geeignete Vorsorgemaßnahmen jedoch mögliche Gefahrenpunkte für das eigene Heim wesentlich entschärft werden. Zu bedenken ist, dass bei sehr starken Niederschlägen Wasser insbesondere durch Tür- und Fensteröffnungen in tiefer gelegene Räume wie Keller eindringen kann. Dem kann beispielsweise mit wasserdichten Türen und Fenstern abgeholfen werden. Gewährleistet werden sollte auch, dass das Niederschlagswasser von Dächern ungehindert ablaufen kann und keine Rohre verstopft sind. Auch kann über den öffentlichen Kanal ein Rückstau in die Gebäude entstehen, was durch den Einbau einer Rückstauklappe verhindert werden kann. Der Rhein-Kreis Neuss erarbeitet derzeit ergänzende Informationen, die Bürgern auf der Internetseite des Rhein-Kreises Neuss zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

Der Klimawandel stellt durch zunehmende Extremwetterereignisse neue Herausforderungen an die Stadtentwicklung. Eine Anpassung der öffentlichen Entwässerungs- und Gewässersysteme alleine ist nicht die Lösung für den Umgang mit Starkregen. Die Normung hat dies auch bereits frühzeitig erkannt und diesen Entwicklungen Rechnung getragen. Die DIN-Norm für die Grundstücks-entwässerung (DIN 1986-100) formuliert als vorrangiges Ziel, die Einleitung von nicht nachteilig verunreinigtem Regenwasser in die Kanalisation zu reduzieren. Daher muss die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung eines Grundstücks mit einem Überflutungsnachweis rechnerisch nachgewiesen werden. Ausnahmen gelten für kleine Grundstücke mit bis zu 800 m² abflusswirksamer Fläche. Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreis Neuss fordert und prüft im Rahmen von entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen die Überflutungsnachweise.

 

Das Thema „Starkregenereignisse“ wurde bereits in einer wasserwirtschaftlichen Dienst-besprechung mit den kreisangehörigen Kommunen am 30.08.2017 beim Rhein-Kreis Neuss behandelt. Die Wirtschaftsbetriebe Grevenbroich hatten nach einem Schadensereignis ein externes Ingenieurbüro mit der Erstellung einer qualitativen Gefährdungs- und Risikobetrachtung für das Stadtgebiet Grevenbroich beauftragt und im Rahmen dieser Dienstbesprechung die ersten Ergebnisse vorgestellt. Diese wurden mit großem Interesse aufgenommen und gaben Veranlassung für entsprechende Betrachtungen in den anderen Kommunen.

 

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat auf ihrer 155. Vollversammlung Mitte März 2018 das Strategiepapier für ein effektives Starkregenrisikomanagement verabschiedet. Das Ziel eines gemeinsamen Starkregenrisikomanagements ist die Verringerung des Risikos starkregen- und sturzflutbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, Gebäude und Infrastruktur, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten.

 

Dabei baut das Starkregenrisikomanagement auf den Erkenntnissen und Leitlinien des Hochwasserrisikomanagements auf. Insbesondere geht es darum, die Gefahren bewusst zu machen und ausgehend davon geeignete Maßnahmen zur Vorsorge abzuleiten, welche die Risiken und das Schadenspotenzial mindern können. Ein integriertes Handeln ist hier erforderlich, wie es ebenso bereits im Hochwasserrisikomanagement umgesetzt wird.

 

Im Rahmen der Dienstbesprechung der Leitungen der Unteren Umweltbehörden im Regierungs-bezirk Düsseldorf im Juni 2018 ist mitgeteilt worden, dass zukünftig in Hochwasserrisikoma-nagementplänen auch Maßnahmen des Starkregenrisikomanagements auf kommunaler Ebene aufgenommen werden sollen.

 

Insbesondere Starkregenereignisse sind somit letztlich nicht in erster Linie durch rechtliche Maß-nahmen, sondern durch das Zusammenwirken der maßgeblichen Akteure in Bund, Ländern und Kommunen sowie der betreffenden privaten Bauherrn zu bewältigen. Das Land NRW erstellt derzeit einen „Leitfaden Starkregen“, der als praxisorientierte Hilfestellung für kommunale Fachplaner und Entscheidungsträger dienen soll.

 

Bau- und Umweltministerium NRW haben bereits im Dezember 2016 ein „Konzept Starkregen NRW“ erstellt. Anlass war das unerwartete heftige Starkregenereignis in Münster im Juli 2014.

 

Der Deutsche Städtetag hat im April 2015 eine Arbeitshilfe „Starkregen und Sturzfluten in Städten“ veröffentlicht, die Städte beim Thema „Starkregenereignisse und Überflutungsvorsorge“ bei der Entwicklung von Handlungsstrategien und konkreten Maßnahmen unterstützen möchte.

 

Für den Hochwasser- und Überflutungsschutz sind in einer Kommunalverwaltung verschiedene Bereiche verantwortlich. In den Fachbereichen Gewässerunterhaltung und Stadtentwässerung steht der Hochwasser-bzw. der Überflutungsschutz im Zentrum der Aufgabenerledigung. Im Gegensatz dazu können Feuerwehr, Bauaufsicht, Stadtplanung usw. ihre Tätigkeiten nicht nur im Hinblick auf Hochwasser- und Überflutungsgefahren ausrichten. Die Stadtplanung muss in erster Linie die Kommune städtebaulich weiterentwickeln. Die Vermeidung von Hochwassergefahren durch Flächenvorsorge kann aber nur in Verbindung mit der Stadtplanung erfolgen. Damit ist die Stadtplanung ein wesentlicher Ausgangspunkt für den Hochwasser- und Überflutungsschutz.

 

Zudem sind in den letzten Jahren zunehmend Maßnahmen zum Hochwasser- und Überflutungs-schutz entwickelt und in den Vordergrund gestellt worden, die auf eine gezielte Rückhaltung und Ableitung des Wassers an der Oberfläche und nicht in Becken oder im Kanalnetz abzielen.

 

Für diese Maßnahmen sprechen oftmals nicht nur ökologische, sondern auch wirtschaftliche Gründe. Die Umsetzung liegt aber nicht allein im Bereich der Stadtentwässerung oder der Gewässer-unterhaltung und erfordert eine stärkere fachübergreifende Zusammenarbeit zwischen Stadtent-wässerung und / oder Gewässerunterhaltung auf der einen Seite sowie Stadt- und Verkehrsplanung auf der anderen Seite. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Hochwasser- und Über-flutungsschutz die Realisierung ganzheitlicher Lösungen erfordert.

 

Über acht Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen leben in Städten mit über 100.000 Einwohnern. Dort werden die infolge des Klimawandels häufiger und länger auftretenden Hitzeperioden dazu führen, dass sich sogenannte Hitzeinseln bilden. Die zunehmenden Starkregen treffen in der Stadt auf viele versiegelte Flächen und Überschwemmungen werden voraussichtlich zunehmen.

Der Rhein-Kreis Neuss liegt im Norden im Niederrheinischen Tiefland und im Süden in der Niederrheinischen Bucht.

Die Jahresniederschlagsummen stellen sich laut Angaben des Deutschen Wetterdienstes in der Niederrheinischen Bucht und im Niederrheinischen Tiefland im Vergleich zu ganz NRW wie folgt dar:

Großlandschaft

1951-1980 (mm)

1961-1990 (mm)

1971-2000 (mm)

1981-2010 (mm)

Änderung 1981-2010 bezogen

auf 1951-1980 (mm)

Niederrheinische Bucht

727

738

732

768

41

Niederrheinisches Tiefland

748

763

759

800

52

NRW

857

875

873

918

61

 

Die Jahresniederschläge haben in der Niederrheinischen Bucht und dem Niederrheinischen Tief-land dem Landesdurchschnitt entsprechend zugenommen. Der Anstieg bleibt in weiten Teilen der Niederrheinischen Bucht sowie im Süden des Niederrheinischen Tieflands aber mit unter 50 mm Zunahme hinter dem NRW-Durchschnitt von über 60 mm zurück.

 

Der vom Menschen verursachte Klimawandel lässt sich in Nordrhein-Westfalen bereits heute deutlich nachweisen. So liegt beispielsweise die jährliche Durchschnitttemperatur der aktuellen Klimamodemalperiode 1981-2010 (9,6 °C) um 1,2 K (Kelvin) höher als im Zeitraum 1881-1910 (8,4 °C). Im Vergleich der Zeiträume 1951-1980 und 1981-2010 ist die Temperatur in NRW flächendeckend angestiegen, im Mittel um etwa 0,6 °C. Die Entwicklung im Niederrheinischen Tiefland und der Niederrheinischen Bucht entspricht in etwa diesem Trend. Im Rhein-Kreis Neuss beträgt der Anstieg der mittleren Jahrestemperatur in den vorgenannten Zeiträumen 0,7 °C. Seit 1881 wurde 2014 als das bisher wärmste Jahr (10,3 °C) in Deutschland beobachtet. Zehn der 16 wärmsten Jahre liegen im 21. Jahrhundert.

 

Mit dem Klimawandel und der für die Zukunft projizierten Erwärmung steigt grundsätzlich das Potential für höhere Niederschlagsmengen und damit auch das Risiko für häufigere und extremere Niederschlagsereignisse. Für die Zukunft ist in der Niederrheinischen Bucht und dem Niederrheinischen Tiefland eine dem Landestrend entsprechende Temperaturentwicklung zu erkennen. Aufgrund der bereits heute wärmeren Temperaturen ist aber zu erwarten, dass im nordrhein-westfälischen Vergleich auch weiterhin am Niederrhein die höchsten Jahres-durchschnittstemperaturen zu verzeichnen sein werden. Für den Niederschlag wird eine dem Durchschnitt NRWs entsprechende Zunahme der Jahresniederschläge erwartet.

 

In beiden Großlandschaften ist in Bezug auf die Landwirtschaft ein starker Trend zu einer Verlängerung der frostfreien Phase zu erkennen, d.h. es ist ein deutlich früheres Ende der Spätfröste und ein späteres Einsetzen der Frühfröste zu erwarten. Dies kann sich positiv auf die Landwirtschaft auswirken, allerdings spielen weitere Einflussfaktoren, wie eine ausreichende Wasserverfügbarkeit, für die Ertragssituation eine Rolle. Gerade in den wärmebegünstigten Lagen des Niederrheinischen Tieflands und der Niederrheinischen Bucht wird in Zukunft eine ausreichende Wasserversorgung an Bedeutung gewinnen, wie bereits der letzte niederschlagsarme Sommer gezeigt hat.

 

Laut dem diesjährigen Fachbericht 86 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wird der  Klimawandel und der damit zu erwartende weitere Anstieg der Temperaturen dafür sorgen, dass die Bedeutung der Hitzebelastung in NRW zukünftig weiter zunehmen wird. Die Klimaprojektionen gehen davon aus, dass die durchschnittlichen Jahrestemperaturen in NRW bis zur Mitte dieses Jahrhunderts zwischen 0,7 und 1,7 Grad Celsius (°C) ansteigen werden. Bis zum Ende des Jahrhunderts wird, abhängig von der erreichten Treibhausgasreduktion, ein Temperaturanstieg von etwa 1,5 bis 4,3 °C erwartet. Es wird mehr heiße Tage pro Jahr geben und sommerliche Hitzeperioden werden stärker ausfallen und länger andauern. Ausgleichs- und Vorsorgemaßnahmen zur Minderung der Hitzebelastung der Bevölkerung sind daher ein zentraler Baustein zur Anpassung an den Klimawandel in NRW. Die vorliegende Studie „Klimaanalyse Nordrhein-Westfalen“ des LANUV liefert nun erstmals flächendeckende Daten und Erkenntnisse zur Hitzebelastung in NRW.

 

Auf die prognostizierten Folgen des Klimawandels müssen Stadtplanung und Politik möglichst schnell reagieren, da städtische Umgestaltungen viel Zeit benötigen. Zu den empfohlenen Maß-nahmen, um das Stadtklima abzukühlen, gehören beispielsweise die Begrünung von Dächern, Straßenzügen und Fassaden sowie das Anlegen von Parks und Natur- und Wasserflächen. Um die wachsenden Niederschlagsmengen zu bewältigen und Hochwasser zu vermeiden, sollte jede Kommune ein eigenes Risikomanagement entwickeln.

Fördermaßnahmen

Die Richtlinie des Landes NRW für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) fördert u.a. auch örtliche Untersuchungen zur Hochwassergefährdung, einschließlich Starkregen, soweit sie als Grundlage für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements dienen sollen (Ziffer 2.1.2).

 

Das Bundesumweltministerium (BMU) fördert im Rahmen der „Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS)“ Projekte, welche die Anpassung an die Folgen des Klimawandels wie z. B. Hitzeperioden, Hochwasser oder Starkregenereignisse adressieren. Die Umweltministerkonferenz hat am 08.06.2018 in Bremen beschlossen, die Kommunen bei der Anpassung an den Klimawandel seitens des Bundes und der Länder durch ein breites Förderangebot zu unterstützen. Bestehende Förderinstrumente des BMU wie das DAS-Förderprogramm sollen entsprechend der zunehmenden Bedeutung des Themas weiter ausgebaut werden.

 

Seit 2008 werden durch das BMU bereits kommunale Klimaschutzprojekte im Rahmen der   Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen (Kommunalrichtlinie) gefördert. Die bisher in dieser Richtlinie enthaltenden Fördertatbestände und Förderhöhen sollen beibehalten oder ausgebaut werden.

 

 

Derzeitiger Sachstand in den Kommunen

 

Grevenbroich:

Für Grevenbroich liegt ein Grobmodell für das gesamte Stadtgebiet vor. Teilbereiche des Stadt-gebiets (Gustorf/Gindorf, Elsbach, Orken) wurden bereits einer genaueren Betrachtung unter-zogen. Es besteht hierzu noch Abstimmungsbedarf, da das Rechenmodell einige Dinge (z.B. die tatsächliche Wiedereinschöpfung des Wassers in den Kanal) noch nicht ausreichend berücksichtigt

 

Korschenbroich:

Um herauszufinden, wo sich die Wassermengen im Ereignisfall ansammeln können, hat der Abwasserbetrieb Korschenbroich für das Stadtgebiet Korschenbroich zwischenzeitlich bereits eine Überflutungsanalyse durchgeführt. Die hieraus entstandenen Gefahrenkarten, die die Gefährdungen für einen Starkregen mit 100- bzw. 500-Jährlichkeit aufzeigen, sind mit weiteren Informationen zum Hochwasser- und Überflutungsschutz online einsehbar und sollen allen Bürger- und Bürgerinnen in Korschenbroich einen Anhaltspunkt liefern, an welchen Stellen sich das Wasser in welchem Ausmaß im Ereignisfall ansammeln kann.

 

Neuss:

Die InfraStruktur Neuss hat für das Neusser Stadtgebiet ebenfalls eine Gefahrenkarte erstellen lassen. Die Endfassung wird demnächst vorgestellt.

 

Als größte kreisangehörige Stadt mit großen verdichteten Stadtteilen (urbaner Raum) hat die Stadt Neuss 2016 ein Klimaanpassungskonzept entwickelt, das sich insbesondere mit den Problemfeldern der Überhitzung in verdichteten Stadtteilen und Überflutungsgefahren durch Starkregenereignisse befasst. Für das Klimaanpassungskonzept erhielt Neuss den Preis „Klimaaktive Gemeinde“ des Umweltministers, der mit 25.000 € dotiert war. Dieses Preisgeld wurde im Sinne des Stadtklimas in ein Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung“ gesteckt. Damit die Umgestaltung zielgerichtet geschehen kann, wurde auch an dem Modellversuch des „European Climate Awards“ teilgenommen. Die Ergebnisse einer ersten Bestandsaufnahme wurden dem Rat der Stadt Neuss am 28. September 2018 vorgestellt. Es wurde bereits eine „Handlungskarte Klimaanpassung“ erarbeitet. Sie zeigt Grün- und Freiflächen, die für das Stadtklima relevant sind ebenso auf wie Hitzebelastungszonen oder Gebiete, die durch Starkregen gefährdet sind. Untersucht werden soll noch das Potenzial an Retentionsflächen, wo sich bei Starkregen das Wasser sammeln und versickern kann. Auch ein Begrünungskonzept ist vorgesehen und ein „Klimaanpassungsleitbild“, das in allen Prozessen der Stadtplanung zugrunde gelegt wird.

 

Kaarst:

Die Stadt Kaarst überprüft derzeit im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung alle kritischen Punkte im Stadtgebiet. Diese Maßnahme ist bisher noch nicht abgeschlossen.

 

Jüchen:

Die Gemeinde Jüchen hat gefährdete Bereiche im Gemeindegebiet ermittelt. Neue Kanäle werden größer dimensioniert.

 

Rommerskirchen:

Es sind bisher keine weiteren Maßnahmen getroffen worden.

 

Meerbusch:

Bisher wird die Thematik der Starkregenereignisse durch die Stadt Meerbusch nur in einem sehr geringen Maße bearbeitet. Bei der Auslegung des Kanalnetzes werden zwar höhere Anforderungen als die Mindestauslegung berücksichtigt, jedoch können dabei keine Starkregenereignisse berücksichtigt werden. In einem Stadtteil wurden auf Grund höherer gewählter Bemessungsregen Entlastungsbauwerke vorgesehen, welche aktuell noch in der Umsetzung sind. Aktuell ist angedacht einen sensibleren Umgang bei der Aufstellung der B-Pläne zu fordern. Auf Grund der kommenden Förderung von Gefahrenkarten etc. wird das Thema Starkregenvorsoge wahrscheinlich auch in Meerbusch vorangetrieben.

Dormagen:

Es sind bisher keine weiteren Maßnahmen getroffen worden.

 

 

Die Kreistagsfraktion „Die Linke“ hatte für den Kreisausschuss am 29.08.2018 einen Antrag zum Thema „Einrichtung einer Hochwasserkonferenz“ eingebracht, der dort an den Planungs- und Umweltausschuss verwiesen wurde.

 

Das Umweltministerium NRW erstellt derzeit eine Arbeitshilfe „Kommunales Starkregenrisiko-management“. Ziel der Arbeitshilfe ist die Bereitstellung landesweit einheitlicher Hilfestellungen und Grundlagen zur Aufstellung eines kommunalen Konzepts zum Starkregenrisikomanagement. Die Arbeitshilfe wird Informationen und Anleitungen zur Durchführung einer Gefährdungs- und Risikoanalyse in Bezug auf Starkregen beinhalten und soll Grundlage für eine effektive Schadens-reduzierung in den Kommunen sein.

 

Sobald diese Arbeitshilfe vorliegt, ist ein weiterer Dialog mit den kreisangehörigen Kommunen beabsichtigt.