Sachverhalt:
Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 19.11.2018
1. Im Vergleich zum Jahr 2016 sollen sich die
Förderkonditionen verbessert haben. Um welche Verbesserungen handelt es im
Einzelnen und in welcher Größenordnung werden sich diese Verbesserungen für den
Rhein-Kreis Neuss in den nächsten Jahren positiv auswirken?
Für den Bereich der
Mietwohnraumförderung wurden in den Förderbestimmungen ab 2017 weitere
Fördertatbestände aufgenommen für „Quartiersplätze“
und „Nahmobilitätsangebote“. Hiermit
werden für die Herstellung von Außenanlagen, die der Verbesserung oder Neugestaltung
des Wohnumfeldes dienen (z.B. Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze etc.),
sowie die Schaffung von Fahrradabstellanlagen, Abstellplätze für
Lastenfahrräder, Rollatoren usw. weitere Zusatzdarlehen gewährt. Für die
nächsten Jahre wird sich des Weiteren die Anhebung der Fördersätze ab 2018 je
Quadratmeter Wohnfläche und die Anhebung der Bewilligungsmieten positiv
auswirken. Ab dem Förderjahr 2017 hat sich die seit 2015 mögliche Gewährung von
Tilgungsnachlässen in Höhe von 25 bzw. 50 % auf die bewilligten Förderdarlehen
bewährt und führte zu besonders guten Ergebnissen, womit auch in den kommenden
Jahren gerechnet werden kann.
2. In welcher Höhe belaufen sich die
Bewilligungsmieten für öffentlich geförderten Wohnungsbau aufgrund der
aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes in den Städten und Gemeinden
des Rhein-Kreises Neuss und werden diese Bewilligungsmieten bei den Kosten der
Unterkunft berücksichtigt?
Bewilligungsmieten
nach den Wohnraumförderungsbestimmungen 2018:
Gemeinde/n |
Einkommensgruppe
A |
Einkommensgruppe
B |
Jüchen |
5,55 Euro |
6,30 Euro |
Dormagen,
Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss, Rommerskirchen |
6,20 Euro |
7,00 Euro |
Die Mieten aus dem
öffentlich geförderten Wohnungsbau werden bei den Kosten der Unterkunft
berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass öffentlich geförderte Mieten
automatisch in kompletter Höhe angemessen sind. So führte das MAGS NRW im
Schreiben vom 17.11.2017 entsprechend auch aus, dass es zu einer
ungerechtfertigten Besserstellung von Mietern und Vermietern öffentlich
geförderten Wohnraumes führe, soweit Grundsicherungsstellen - losgelöst von der
tatsächlichen Wohnungsmarktsituation - für öffentlich geförderten Wohnraum
höhere Angemessenheitsgrenzen als für andere Wohnungen berücksichtigen. Daher
fließt in die Mietwerterhebung des schlüssigen Konzeptes des Rhein-Kreises
Neuss sowohl freifinanzierter als auch öffentlich geförderter Wohnraum ein.
Es wird darauf
hingewiesen, dass das schlüssige Konzept in der anstehenden Sitzung am
06.12.2018 beraten wird.
3. Besteht für den Rhein-Kreis Neuss die
Möglichkeit zusätzliche Mittel für den öffentlich geförderten Wohnungsbau über
eine Vereinbarung mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen durch eine Zielvereinbarung über
ein Globalbudget zu vereinbaren?
Grundsätzlich ja,
ist jedoch aufgrund der tatsächlichen Praxis entbehrlich.
In den vergangenen
Förderjahren, wie auch in diesem Jahr konnten alle eingereichten Förderanträge
(Eigenheime, Mietwohnungen, Modernisierung etc.) bewilligt werden. Nach
entsprechender Meldung des weiteren Bedarfes an Fördermitteln erfolgt durch das
Ministerium unkompliziert die zusätzliche Bereitstellung und Aufstockung der zu
Beginn des Förderjahres bereitgestellten Budgets. Im aktuellen Förderjahr
wurden beispielsweise nach einer ersten Bereitstellung für den Mietwohnungsbau
in Höhe von 16,9 Millionen Euro, im Laufe des Jahres weitere 21,4 Millionen
Euro zugewiesen.