Sachverhalt:
Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“
in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.
Die
Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2017 sowie von Januar bis Oktober
2018 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der flüchtlingsbedingten
KdU (FlüKdU), der Bedarfsgemeinschaften (BG) sowie der Flüchtlings-BG (FlüBG)
wurde für Juli 2018 ergänzt.
Durch
die Verkündung der Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung 2018 (BBFestV
2018) am 21. September 2018 ergibt sich in Nordrhein-Westfalen eine für das
Jahr 2017 endgültige und für das Jahr 2018 vorläufige Beteiligungsquote an den
FlüKdU von 6,7 % (bisher 5,3 %). Die kommunalspezifischen Anteile wurden im
Oktober 2018 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
(MAGS NRW) festgelegt.
Für
das Jahr 2017 ergibt sich anhand dieser Werte für den Kreis eine
Bundeserstattung in Höhe von 4.606.007 € (siehe Spalte 9 der Übersicht
2017). Als vorläufige Bundeserstattung (5,3 %) hat der Kreis bereits 4.132.839
€ erhalten, so dass sich eine Nachzahlung in Höhe von 473.168 € ergibt.
Dadurch,
dass die FlüKdU Bestandteil der laufenden KdU sind, hat der Kreis für das Jahr
2017 bereits eine Bundesbeteiligung (Sockelbetrag 27,6 %) in Höhe von
1.757.393 € als Erstattung der FlüKdU erhalten (siehe Spalte 10). Damit
ergibt sich für 2017 eine Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 6.363.400 €.
Für
das Jahr 2018 ergibt sich durch die Erhöhung der vorläufigen Beteiligungsquote
von 5,3 % auf 6,7 % rückwirkend für Januar bis September eine Nachzahlung
bei der Erstattung FlüKdU in Höhe von 157.857 €. Die angepassten Werte sind in
Spalte 9 der Übersicht 2018 ausgewiesen.
Die
Auszahlungen erfolgten jeweils Mitte November 2018.
Hinweis
zu den Abrechnungszeiträumen:
Dem
hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet
wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar
werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum
Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind.
Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem
Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar
zugerechnet.
Zur
Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende
Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November
werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur
geringe KdU ausgewiesen werden.