Betreff
Verbindliche Bedarfsplanung für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
50/3012/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss“ des ALP-Institutes, Hamburg, vom Dezember 2017 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären. Der Kreistag stellt fest, dass der im Gutachten dargelegte Überhang an stationären Pflegeplätzen bei kreisweiter Betrachtung im November 2018 weiterhin tatsächlich gegeben ist.

 

Sobald die notwendigen Daten von IT.NRW dem ALP-Institut zur Verfügung stehen, um den Bedarf an Pflegeplätzen kommunenscharf für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren darzustellen, kann dieser Beschluss aufgehoben und durch einen neuen Beschluss auf der dann aktuelleren validen Datenbasis ersetzt werden. Dieser Beschluss dient somit auf der Grundlage der Ergebnisse der „örtlichen Planung“ auch der Sicherstellung einer zukünftig ausgewogeneren Verteilung von stationären Pflegeplätzen auf die kreisangehörigen Kommunen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 Abs. 1 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Kreistag beschließt des Weiteren, dass gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Rhein-Kreis Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für diese Einrichtung auf der Grundlage der örtlich verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss. Der Kreistag wird im Prozess der Umsetzung des Beschlusses auf die Ausgewogenheit des Bedarfs in den Städten und Gemeinden achten.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des durch das GEPA NRW novellierten Landespflegerechtes in Oktober 2014 haben die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen das Instrument der Pflegebedarfsplanung zurück erhalten. In der Sitzung des Kreistages am 16.12.2014 hat der Rhein-Kreis Neuss mit dem einstimmigen Beschluss für eine „Verbindliche Bedarfsplanung“ diese Möglichkeit schnell aufgegriffen, um einem weiteren unkontrollierten Wachstum des Angebotes im Bereich der vollstationären Pflegeeinrichtungen Einhalt zu gebieten. Den gemäß den gesetzlichen Vorgaben jährlich zu fassenden Beschluss hat der Kreistag am 15.12.2015, am 21.12.2016 und am 13.12.2017 erneut gefasst, um durchgehend über eine verbindliche Bedarfsplanung zu verfügen.

 

Die Verwaltung hat neben der Entwicklung des Angebotes die tatsächliche Auslastung der stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig abgefragt. Zum Stichtag 15.11.2018 waren 151 Plätze kreisweit nicht belegt.

 

 

 

Eine Liste der in Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen ist in Anlage beigefügt. In Planung befinden sich 40 zusätzliche Plätze im Gebiet der Stadt Neuss.

 

Der Rückgang des Bestandes an Pflegeplätzen zum Vorjahr (- 25 Plätze kreisweit) beruht auf dem Abbau von Doppelzimmerplätzen im Rahmen der sogenannten 80:20-Regelung aus dem Wohn- und Teilhabegesetz. Berücksichtigt man diesen Einmaleffekt des Platzabbaus ist die Zahl der freien Plätze heute auf einem fast ähnlichen Niveau wie vor 2,5 Jahren (15.08.2016: 187 Plätze tatsächlich frei).

 

Auch im Jahr 2018 hat es erneut Anfragen und Interessenbekundungen von Investoren und Betreibern zur Errichtung neuer Pflegeeinrichtungen gegeben. Der Hinweis der Verwaltung auf die vom Kreistag verabschiedete Bedarfsplanung hat in allen Fällen dazu geführt, dass keines der angedachten Projekte konkret weiterverfolgt wurde.

 

Politik und Verwaltung haben im Jahr 2018 die Handlungsempfehlungen der vom ALP-Institut erstellten Örtlichen Planung diskutiert und mit deren Umsetzung begonnen. Es besteht Konsens, dass eine zukünftige „Verbindliche Bedarfsplanung“ eine kommunenscharfe Betrachtung ermöglichen muss, um auf eine ausgewogene Verteilung stationärer Pflegeplätze im gesamten Kreisgebiet hinzuwirken und somit die nach wie vor spürbaren Fehlentwicklungen abzumildern, die sich in der Zeit vor dem gesetzlichen Instrument der Pflegebedarfsplanung ergeben haben.

 

Die Verwaltung hat nach entsprechender Beauftragung durch die Politik einen Folgeauftrag an das ALP-Institut erteilt, um die notwendige Datenbasis zu erhalten. Dies setzt voraus, dass dem ALP-Institut die aktuellsten Daten der Pflegestatistik von IT.NRW zugänglich sind. Nachdem dies bis Mitte November zu erwarten war hat IT.NRW jedoch mitgeteilt, diese Daten erst Mitte Dezember herausgeben zu können. Somit ist einer „verbindlichen Bedarfsplanung“ mit kommunenscharfer Betrachtung noch in 2018 die Grundlage entzogen.

 

Sofern kein erneuter Beschluss des Kreistages über eine „verbindliche Bedarfsplanung“ erfolgt wäre es allen Investoren und Interessenten möglich, ohne eine Bedarfsbestätigung der Verwaltung neue vollstationäre Pflegeeinrichtungen im gesamten Kreisgebiet zu projektieren und entsprechende Anträge bei der Verwaltung auf Abstimmung der Bauprojekte zu stellen. Dies würde selbst für den kurzen Zeitraum Anfang 2019 gelten, bis die notwendigen Daten als Grundlage für den entsprechenden Beschluss des Kreistages zur Verfügung stehen.

 

Um jeglicher Fehlentwicklung vorzubeugen wird seitens der Verwaltung empfohlen, für das Jahr 2019 zum jetzigen Zeitpunkt zunächst eine „verbindliche Bedarfsplanung“ mit kreisweiter Betrachtung zu beschließen, und diesen Beschluss zum schnellstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben und durch einen „verbindliche Bedarfsplanung“ mit kommunenscharfer Betrachtung Anfang 2019 zu ersetzen, sobald IT.NRW das Datenmaterial zur Verfügung gestellt hat.

 

Der Beschlussvorschlag entspricht im Übrigen inhaltlich den bisherigen Beschlüssen des Kreistages der vergangenen 4 Jahre, basiert jedoch mit der „Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss“ des APL-Instituts auf einer aktuelleren Datenbasis als in den Vorjahren. Durch die Formulierung des Beschlussvorschlages wird klargestellt, dass nicht nur die Prognosedaten zu der Entscheidung des Kreistages führen, sondern auch die reale Situation auf dem Angebotsmarkt.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.12.2018 mit dieser Thematik und den Beschlussvorschlägen befasst, die Verwaltung wird in der Sitzung des Kreistages über das Ergebnis berichten.