Sachverhalt:
Die Jahresförderprogramme der Länder zum
kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend aus Finanzhilfen des
Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der Föderalismusreform
entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG), welches an die Stelle des für die
sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(GVFG) getreten ist.
Bund und Länder haben sich geeinigt und
vereinbart, dass die Zahlung der Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus fortgesetzt
wird.
Im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen
und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin wurde
eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2020 vereinbart. Bei
der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 haben Bund und Länder
die Aufgaben –und Ausgabenverantwortung der Länder für Investitionen in die
Verkehrsinfrastruktur bekräftigt. Die Entflechtungsmittel des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden enden damit am 31. Dezember
2019 und werden nicht fortgeführt. Im Zuge der Neuordnung erhalten die Länder
ab 2020 mehr Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen des Bundes, wodurch die
Länder keine finanziellen Einbußen haben. Bei der Entflechtungsmittel-Nachfolge
sind nun die Länder in der Lage, die ab 2020 zur Verfügung stehenden Mittel aus
dem Umsatzsteueraufkommen per Landesgesetz weiterhin für Ausbau und Sanierung
der Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen.
Eine Selbstverpflichtung des Landes, anstelle der
2019 auslaufenden Entflechtungsmittel ab 2020 Landesmittel in entsprechender
Höhe bereitzustellen, ist in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) verankert. Vor diesem Hintergrund plant
die Landesregierung auch nach 2019 jährlich mindestens 129,76 Mio. € für die
Förderung des kommunalen Straßenbaus zur Verfügung zu stellen.
Auf Grund der zugesagten Anschlussfinanzierung
über das Jahr 2019 hinaus werden die im Haushalt des Landes veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen ohne Einschränkung zur Bewirtschaftung freigeben
und damit eine Fortführung der Förderung zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse im kommunalen Straßenbau sichergestellt.
Denn nur durch die langfristige und dauerhafte
Fortführung und Sicherung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben kann der
Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden -
respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens gesichert werden.
Das in den folgenden Tagesordnungspunkten 2.1 und
2.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein
Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es
ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der
Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine
verbindlichen Festlegungen getroffen werden.
Die Dringlichkeit
bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der
„Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen
Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der
„Finanzierbarkeit“ (nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden
Fördermittel seitens des Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten
Maßnahmen erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Bei der
Fortschreibung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt die vorgenommene
Teilebildung einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus
resultierenden Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer
kostenorientierteren Betrachtungsweise
Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare Ziele,
die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
] Verbesserung der
Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen
und Beseitigung von Engpässen
] Förderung des Fahrrades
als Verkehrsmittel (Radwegebau)
] Verbesserung der
Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den
Aus- und Umbau von Straßen unter Berücksichtigung
verkehrstechnischer und
zugleich städtebaulicher Aspekte
] Sinnvolle
und nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.
überregionale Straßennetz
Das
vorliegende Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und
Neubau der Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 66,73 Mio.
EUR bei einem Eigenanteil des Kreises
von ca. 23,25 Mio. EUR. Es gibt einen
mittelfristigen Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen
Kommunen. Die Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung
der Kreisstraßen, Radwege und Ingenieurbauwerke sind in dem angegebenen
Finanzvolumen nicht enthalten.
Vom
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes
und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen
Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und Kreisen
angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und eine
Zuwendung hierfür nach gewährt werden kann.
Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
beträgt derzeit noch 60% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach
dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr
bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem
Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau beträgt weiterhin 70 % der
zuwendungsfähigen Kosten.
Im Programmgespräch 2018 zur Aufstellung des
Jahresförderungsprogramms 2019 bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurden dem
Kreis und der Stadt Meerbusch von Seiten des Zuwendungsgebers zugesagt, dass
der baureife 1. Bauabschnitt der K 9n Strümp – Osterath (vorgezogene
Radwegmaßnahme der Stadt Meerbusch) in das geplante Förderprogramm für den
kommunalen Straßenbau 2019 aufgenommen wird.