Betreff
Landeszuschüsse für plusKITA gemäß § 21a KiBiz und für Kindertageseinrichtung mit zusätzlichen Sprachförderbedarf gemäß 21 b KiBiz
Vorlage
51/3100/XVI/2019
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

1.    Für folgende Kindertageseinrichtungen wird die Förderung gemäß § 21a in Verbindung mit § 16 a KiBiz als plusKITA mit 25.000,00 € jährlich um ein Jahr bis zum 31.07.2020 verlängert:

 

·         Kommunale Kindertageseinrichtung Villa Kunterbunt, Steinstr. 7 in Jüchen

 

·         Kommunale Kindertageseinrichtung „Sonnenhaus“  Giller Str.2 in Rommerskrichen

 

 

2.    Für folgende Kindertageseinrichtungen wird die Förderung gemäß § 21b in Verbindung mit § 16b KiBiz als Kindertageseinrichtungen mit Sprachförderbedarf mit 5.000,00 € jährlich um ein Jahr bis zum 31.07.2020 verlängert:

 

·         in Jüchen:

o   Kath. Kindergarten, Alleestr. 3-5 in Jüchen

o   Kath. Kindergarten St. Pantaleon Mühlenstr. 21 in Hochneukirch

              Aufgrund des hohen Bedarfs wird die Einrichtung mit

                dem doppelten Betrag = 10.000,00 € gefördert.

             

·         in Korschenbroich:   

o   Kath. Kindergarten St. Katharina Elisabethstr. 1a in Glehn

o   Kindertageseinrichtung der Diakonie Pestalozzistraße 19 in Kleinenbroich

o   Städt. Familienzentrum Schaffenbergstr. 27b in Herrenshoff

o   Städt. Kindertageseinrichtung Auf den Kempen 37 in Kleinenbroich

 

 

 

 


Sachverhalt:

Landeszuschüsse für plusKITA gemäß § 21a KiBiz in Verbindung mit § 16a Kibiz

 

Eine plusKITA gemäß § 16a KiBiz ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.

Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,

1.    bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,

2.    zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

3.    zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,

4.    sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,

5.    sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,

6.    die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

Mit Rundschreiben des Landesjugendamtes 42/855-2014 vom 22.04.2014 sind dem Kreisjugendamt 50.000 Euro pro Kindergartenjahr zur Förderung von plusKITA`s zur Verfügung gestellt worden.

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2014 beschlossen, dass gemäß § 16a in Verbindung mit § 21a KiBiz folgende Kindertageseinrichtungen als plusKITA mit 25.000 Euro jährlich über den Förderzeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2019 gefördert werden sollen:

·         kommunale Kindertageseinrichtung „Villa Kunterbunt“, Steinstraße 7 in Jüchen

·         kommunale Kindertageseinrichtung „Sonnenhaus“, Giller Straße 2 in Rommerskirchen

Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf gemäß 21b KiBiz in Verbindung mit § 16b KiBiz

Kindertageseinrichtungen mit verhältnismäßig vielen Kindern, die einen erhöhten Sprachförderbedarf haben, können gemäß § 21b in Verbindung mit § 16b Kibiz gesondert gefördert werden.

§ 16b KiBiz – Zusätzlicher Sprachförderbedarf

Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger stellt sicher, dass die vom Jugendamt zur Verfügung gestellten Landeszuschüsse zur Finanzierung zusätzlicher Fachkraftstunden eingesetzt werden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen. Er sorgt außerdem dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.

Mit Rundschreiben des Landesjugendamtes 42/855-2014 vom 22.04.2014 sind dem Kreisjugendamt 35.000 Euro pro Kindergartenjahr zur Förderung von plusKITA`s zur Verfügung gestellt worden.

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2014 beschlossen, dass gemäß § 16b in Verbindung mit § 21b KiBiz folgende Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf  mit 5.000 Euro jährlich über den Förderzeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2019 gefördert werden sollen:

·         in Jüchen:

o   Kath. Kindergarten, Alleestr. 3-5 in Jüchen

o   Kath. Kindergarten St. Pantaleon in Hochneukirch

              Aufgrund des hohen Bedarfs wird die Einrichtung mit

                        dem doppelten Betrag = 10.000,00 € gefördert.

 

·         in Korschenbroich:

o   Kath. Kindergarten St. Katharina in Glehn

o   Kindertageseinrichtung der Diakonie Pestalozzistraße in Kleinenbroich

o   Städt. Familienzentrum Schaffenbergstr. 27 b in Herrenshoff

o   Städt. Kindertageseinrichtung „Auf den Kempen“ in Kleinenbroich

 

Folgende Kriterien waren für das Kreisjugendamt maßgeblich, um die Kindertageseinrichtungen auszuwählen, die für die oben genannte Förderung infrage kommen:

 

·         Anzahl der Familien und Kinder unter 7 Jahren in Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen, die Leistungen aus dem SGB II beziehen.

·         Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern aufgrund ihres Jahreseinkommens vom Elternbeitrag befreit sind.

·         Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern in der 2. Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen eingeordnet sind.

·         Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung mit Migrationshintergrund.

·         Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, die Sprachförderung erhalten.

·         Größe der Kindertageseinrichtung / Anzahl der Kinder und Gruppen.

 

Da der Förderzeitraum für die oben genannten Maßnahmen mit dem 31.07.2019 ausläuft, muss im Kreisjugendhilfeausschuss erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren über eine weitere Förderung beraten und entschieden werden.

Die Reform des Kinderbildungsgesetzes ist allerdings noch nicht so weit vorangeschritten, dass deutlich ist, ob die oben genannte Förderung im bisherigen Rahmen auch in Zukunft stattfinden wird. Das reformierte Kinderbildungsgesetz soll zum 01.08.2020 in Kraft treten.

Da die Förderung für das Kindergartenjahr 2019/20 abgesichert ist, wird vorgeschlagen, die Förderung für die o.a. Kindertageseinrichtungen für ein Jahr bis zum 31.07.2020 zu verlängern.