Betreff
Zaunversetzung beim Museum Insel Hombroich, Stadt Neuss
Vorlage
68/3107/XVI/2019
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-200-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Versetzung des Zaunes auf der Museumsinsel Hombroich in Neuss.


Sachverhalt:

Das seit 1984 bestehende Museum Insel Hombroich ist ein in Neuss-Holzheim gelegenes Kunstmuseum mit dem Motto „Kunst parallel zur Natur“. Es zeichnet sich durch freistehende Ausstellungspavillons und restaurierte Gebäude aus, die sich in einer renaturierten Park- und Auenlandschaft am Nordufer der Erft befinden. Aus Schutzgründen für die im Außenraum stehende Kunst wurde seinerzeit das Museumsgelände mit einem Wildschutzzaun eingezäunt. Der nordöstliche Zaunverlauf zum Dorf Minkel hin ist dabei nicht bis zur Straße hin gezogen worden, sondern bis zu einem damaligen provisorischen Zugang mit Kassenhäuschen.

 

Die Stiftung Insel Hombroich beantragt nun die Versetzung des nordöstlichen Zaunabschnitts mit einem Abstand von 5 Metern zur Grundstücksgrenze hin. Die damit verbundene Sperrung der zusätzlichen Waldfläche in der Gemarkung Holzheim, Flur 11, Flurstücke 47 und 49 wurde seitens des Landesbetriebes Wald und Holz NRW genehmigt.

 

Das Flurstück 47 liegt zudem im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet „Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“ (Ordnungs-Nr. 6.2.2.7 des Landschaftsplanes I – Neuss – des Rhein-Kreises Neuss in der z.Zt. gültigen Fassung).

 

Die Schutzfeststellung erfolgte insbesondere

·         wegen seiner botanischen, ornithologischen, kulturhistorischen und zoologischen Bedeutung,

·         als prägendes Landschaftselement,

·         wegen seiner Refugialfunktion für an Fließgewässer gebundene Organismen,

·         wegen seiner Bedeutung für die Erholung und

·         wegen seiner hohen Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen Agrarlandschaft.

 

Der Landschaftsplan I stellt hier das Entwicklungsziel 1 - Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft - dar.

 

Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes I (Ordnungs-Nr. 6.2.2) ist im Landschaftsschutzgebiet u.a. insbesondere verboten

·         bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NRW zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern (Verbot Buchstabe a) und

·         Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze zu beseitigen oder zu beschädigen; als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum negativ zu beeinflussen (Verbot Buchstabe b).

 

Die geplante Versetzung des Zaunes steht im Widerspruch zu diesen Verboten.

 

Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von Verboten des Landschaftsplanes auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

·         dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Ziff. 1) oder

·         die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichungen mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind (Ziff. 2).

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die Gewährung von Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG.

 

Die Museumsinsel bietet ein naturnahes Kulturangebot von überregionaler Bedeutung. Die zusätzlich von der Zaunverlegung betroffene Waldfläche nimmt im Vergleich zum restlichen Museumsgelände nur einen kleinen Teil ein und stellt insgesamt einen geringen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der entsprechend kompensiert werden kann. Hierzu wird der Zaun beidseitig mit Sträuchern bepflanzt. Zu fällende Pappeln werden durch standortgerechte Eichen in räumlicher Nähe ersetzt.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung im Rahmen seines Widerspruchrechtes gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW gebeten.