Beschlussempfehlung:
Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Versetzung des Zaunes auf der Museumsinsel Hombroich in Neuss.
Sachverhalt:
Das seit 1984 bestehende Museum Insel Hombroich ist ein in
Neuss-Holzheim gelegenes Kunstmuseum mit dem Motto „Kunst parallel zur Natur“.
Es zeichnet sich durch freistehende Ausstellungspavillons und restaurierte
Gebäude aus, die sich in einer renaturierten Park- und Auenlandschaft am
Nordufer der Erft befinden. Aus Schutzgründen für die im Außenraum stehende
Kunst wurde seinerzeit das Museumsgelände
mit einem Wildschutzzaun eingezäunt. Der nordöstliche Zaunverlauf zum Dorf
Minkel hin ist dabei nicht bis zur Straße hin gezogen worden, sondern bis zu
einem damaligen provisorischen Zugang mit Kassenhäuschen.
Die Stiftung Insel
Hombroich beantragt nun die Versetzung des nordöstlichen Zaunabschnitts mit
einem Abstand von 5 Metern zur Grundstücksgrenze hin. Die damit verbundene
Sperrung der zusätzlichen Waldfläche in der Gemarkung Holzheim, Flur 11,
Flurstücke 47 und 49 wurde seitens des Landesbetriebes Wald und Holz NRW
genehmigt.
Das Flurstück 47
liegt zudem im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet „Erftaue mit Niederungstal
und Gillbachniederung“ (Ordnungs-Nr. 6.2.2.7 des Landschaftsplanes I – Neuss –
des Rhein-Kreises Neuss in der z.Zt. gültigen Fassung).
Die
Schutzfeststellung erfolgte insbesondere
·
wegen seiner
botanischen, ornithologischen, kulturhistorischen und zoologischen Bedeutung,
·
als prägendes
Landschaftselement,
·
wegen seiner
Refugialfunktion für an Fließgewässer gebundene Organismen,
·
wegen seiner
Bedeutung für die Erholung und
·
wegen seiner
hohen Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen
Agrarlandschaft.
Der
Landschaftsplan I stellt hier das Entwicklungsziel 1 - Erhaltung
einer
mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft - dar.
Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes
I (Ordnungs-Nr. 6.2.2) ist im Landschaftsschutzgebiet u.a. insbesondere
verboten
·
bauliche
Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NRW zu errichten, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, sowie die Außenseite
bestehender baulicher Anlagen zu ändern (Verbot Buchstabe a) und
·
Bäume, Sträucher,
Hecken, Feld- und Ufergehölze zu beseitigen oder zu beschädigen; als
Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere
Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum negativ zu beeinflussen (Verbot Buchstabe b).
Die geplante
Versetzung des Zaunes steht im Widerspruch zu diesen Verboten.
Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von Verboten des Landschaftsplanes auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
· dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Ziff. 1) oder
· die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichungen mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind (Ziff. 2).
Die Untere
Naturschutzbehörde beabsichtigt die Gewährung von Befreiung aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG.
Die Museumsinsel
bietet ein naturnahes Kulturangebot von überregionaler Bedeutung. Die
zusätzlich von der Zaunverlegung betroffene Waldfläche nimmt im Vergleich zum
restlichen Museumsgelände nur einen kleinen Teil ein und stellt insgesamt einen
geringen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der entsprechend kompensiert
werden kann. Hierzu wird der Zaun beidseitig mit Sträuchern bepflanzt. Zu
fällende Pappeln werden durch standortgerechte Eichen in räumlicher Nähe
ersetzt.
Der
Naturschutzbeirat wird um Entscheidung im Rahmen seines Widerspruchrechtes gem.
§ 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW gebeten.